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Selbstständige Tätigkeit nicht abgemeldet

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    Selbstständige Tätigkeit nicht abgemeldet

    Guten Abend,

    ich bin seit 2021 Vollzeit angestellt. Zuvor war ich Student und freiberuflich tätig.
    Über die Festanstellung bin ich dankbar: Die Steuererklärung gestaltet sich mit dem jährlichen Lohnsteuerbescheid nahezu angenehm.

    Effektiv arbeite ich seit meiner Vollzeit-Anstellung nicht mehr freiberuflich und habe entsprechend auch keinerlei Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben generiert. Dies habe ich auch jeweils in den Steuererklärungen 2021 und 2022 so in den entsprechenden Anlagen mit 0,- angegeben (Anlage N, EÜR, Umsatzsteuerbescheinigung).
    Das Finanzamt hat sich gemeldet und möchte wissen, ob ich der Tätigkeit noch nachgehe. Tue ich nicht, mir war nicht bewusst, dass ich dies hätte abmelden müssen. Im Nachhinein aber natürlich naheliegend.

    Inzwischen habe ich gelesen, dass die steuerliche Abmeldung innerhalb eines Monats (!) erfolgen muss, was in meinem Fall ja weit überschritten ist. Ich habe offensichtlich keinerlei Steuern hinterzogen. Aber frage mich, inwiefern das Überschreiten dieser Frist ein Problem darstellt bzw. auf was ich mich einstellen muss?

    Vielen Dank und herzliche Grüße

    #2
    Aber frage mich, inwiefern das Überschreiten dieser Frist ein Problem darstellt bzw. auf was ich mich einstellen muss?
    Da passiert überhaupt nichts.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Es geht dem FA eigentlich nur um die Pflege ihres Datenbestandes. So lange du deine selbständige Tätigkeit nicht abgemeldet hast, wird nämlich weiterhin von dir auch eine EÜR und ggf. Umsatzsteuererklärung erwartet. Des Weiteren ist für reine Arbeitnehmer meist eine andere Stelle im FA zuständig als für Personen mit gewinneinkünften.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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        #4
        Im Jahr der Betriebsaufgabe ist natürlich auch ein Wechsel zur Bilanzierung durchzuführen.

        Lohnsteuerbescheid, Umsatzsteuerbescheinigung gibt es allerdings nicht.

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          #5
          Eine "Betriebsaufgabeerklärung" hat grundsätzlich äußerst weitreichende Konsequenzen: Wenn z.B. ein Pkw als Betriebsvermögen aktiviert war, der auf 1€ abgeschrieben wurde, wird der jetzt bei Betriebsaufgabe zum Teilwert = fiktiven Verkaufspreis "entnommen", was dann zu einem Gewinn führt, ohne dass ein einziger Euro "geflossen" ist.

          Dasselbe mit dem Computer, dem Bürotisch, dem Aktenschrank - theoretisch auch wenn es GWG's waren - ob das Finanzamt tatsächlich jeden "Kleinkram mit einem Entnahmewert" ansetzt, ist wiederum eine andere Frage - wobei das ja nicht das Finanzamt macht, sondern der selbständig Tätige muss eine "Aufgabebilanz" erstellen, sofern es Anlage- oder Umlaufvermögen gab!

          usw.usw.

          im Zweifel Finanzamt fragen, sollte alles "ganz einfach sein", bekommen Sie von dort die korrekte Auskunft, wird's kompliziert wegen Betriebsvermögen und so dann wird von denen sowieso auf Steuerberater verwiesen - dafür sind die da!
          Zuletzt geändert von Uwe64; 23.10.2023, 09:50.

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            #6
            Es könnte ein Problem sein, dass Sie vergessen haben, Ihre freiberufliche Arbeit abzumelden. Normalerweise sollte dies innerhalb eines Monats geschehen. Aber keine Sorge, das bedeutet nicht unbedingt, dass Sie Steuern hinterzogen haben. Es geht meistens darum, Ihre Informationen beim Finanzamt zu aktualisieren. Es ist eine gute Idee, dem Finanzamt zu erklären, was passiert ist, und Ihre freiberufliche Arbeit offiziell abzumelden. Es könnte sein, dass Sie eine Strafe oder Zinsen zahlen müssen, aber diese sollten nicht zu hoch sein

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              #7
              puris93

              Keine Angst, eine verspätete Abmeldung einer selbständigen Tätigkeit wird das Finanzamt keinesfalls mit irgendwelchen Bußgeldern/Strafen ahnden!

              Das Hauptinteresse des Finanzamtes ist das, was ich oben beschrieben habe: Die wollen die "Auflösung stiller Reserven" und damit Steuereinnahmen - in Ihrem Fall wahrscheinlich kein bzw. kein großes Thema.
              Zuletzt geändert von Uwe64; 23.10.2023, 18:28.

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