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Anlage V nach Erbfall

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    Anlage V nach Erbfall

    Guten Tag,

    zu welchem Zeitpunkt tritt die Pflicht zur Erklärung von Einkünften aus Vund V durch die Erben ein?

    - Erst zum Datum des wirksam werden eines Erbschein (vorher sind die Mieteinkünfte noch Teil der Erbmasse)?
    oder
    - Nach erfolgter Erbauseinandersetzung und dann rückwirkend ab dem Todesdatum?

    Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe!

    #2
    zu welchem Zeitpunkt tritt die Pflicht zur Erklärung von Einkünften aus Vund V durch die Erben ein?
    Erben sind Gesamtrechtsnachfolger und ab Eintritt des Erbfalls (ab Sterbetag) erklärungspflichtig. Wann der Erbschein erteilt wird, spielt keine Rolle.

    Mit der Erbauseinandersetzung endet die Erbengemeinschaft, dann ist der verantwortlich, an den das Vermietungsobjekt übertragen wurde.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Erben sind Gesamtrechtsnachfolger und ab Eintritt des Erbfalls (ab Sterbetag) erklärungspflichtig. Wann der Erbschein erteilt wird, spielt keine Rolle.

      Mit der Erbauseinandersetzung endet die Erbengemeinschaft, dann ist der verantwortlich, an den das Vermietungsobjekt übertragen wurde.
      Vielen Dank für die Antwort!

      sorry, mit Erbauseinandesetzung habe ich die Ermittlung und Festlegung der Erben, und Erteilung des Erbschein durch einen Notar gemeint.
      Somit nachfolgend dann doch rückwirkende Versteuerung auf den Todestag, durch eine sich dann ggf.bildende Erbengemeinschaft nach jew.
      Anteil an den Einkünften?
      Zuletzt geändert von Formator; 26.10.2023, 15:45.

      Kommentar


        #4
        Somit nachfolgend dann doch rückwirkende Versteuerung auf den Todestag, durch eine sich dann ggf.bildende Erbengemeinschaft nach jew.
        Anteil an den Einkünften?
        Ja, die Erbengemeinschaft muss Feststellungserklärungen ESt 1 B einreichen. Dazu müssen natürlich die Erben und die Erbquoten bekannt sein und das Erbe

        angenommen sein. Es gibt ein paar Sachen zu beachten. Einmal ist das die Gebäude-AfA, die fortgeführt werden muss, zum andern müssen eventuell

        noch offene über mehrere Jahre verteilte größere Erhaltungsaufwendungen (§ 82b EStDV) in der letzten Steuererklärung für den Erblasser nachgeholt

        werden. Ansonsten gilt bei Vermietungseinkünften das Zu- und Abflussprinzip.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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