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Selbst genutzte Eigentumswohnung steuerlich absetzen - wo in Elster eintragen

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    Selbst genutzte Eigentumswohnung steuerlich absetzen - wo in Elster eintragen

    Hallo zusammen,

    Auf verschiedenen Seiten habe ich gelesen, dass der Wertverlust der Immobilie (bei Selbstbenutzung) steuerlich absetzbar ist.

    "Um Wertverluste abzuschreiben, gibt es Bedingungen.
    Das Haus, in dem die Wohnung liegt, darf beispielsweise nicht nach 1987 gebaut worden sein. Wird die Wohnung mindestens zwei Drittel des Jahres von Ihnen selbst bewohnt, können Sie nach dem Kauf acht Jahre lang fünf Prozent der Baukosten abschreiben."

    Diese Bedingungen treffen bei mir zu, und ich suche nun das passende Elster-Formular und die Stelle dies einzutragen.
    Hat das schon jemand gemacht und/oder weiss wo das einzutragen ist?

    Vielen Dank für eure Antworten!

    #2
    Diese Bedingungen treffen bei mir zu, und ich suche nun das passende Elster-Formular und die Stelle dies einzutragen.
    Da wirst du nichts finden. Ich glaube nicht, dass deine Wohnung noch die Bedingungen der Anlage FW erfüllen wird
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo san1234!

      Sie sind leider in die "Internet-Nachrichten-Falle" getappt: Artikel ohne Erstellungsdatum findet man zuhauf im Internet - und sind sowas von "mistig" - und sorgen letztendlich nur für riesen Verwirrung als zu sinnvoller und aktueller Information!

      Auch wieder ein Beweis für meine "Theorie": Das Internet / die Digitalisierung wirft uns zurück anstatt uns voranzubringen, die Digitalisierung "erstickt/erdrosselt" uns mit völlig unnötigen und veralteten und falschen und gefakten Informationen.

      Und diejenigen, die Artikel im Internet veröffentlichen, ohne zumindest ein Erstellungsdatum reinzuschreiben, gehören auf den Mond geschossen - und zwar auf die Rückseite, damit sie die schöne blaue Erdkugel nicht mehr zu Gesicht bekommen!

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        #4
        Leider finde ich im Internet hierzu recht widersprüchliche Angaben. https://www.elster.de/eportal/helpGl...ein_2018#c9724
        In der Hilfe zu Elster geht es bei §10e EStg u.a. um Objekte mit Kaufvertrag bis 31.12.96. Dies entspricht auch meiner Erinnerung.

        Gleichzeitig finde ich einen §10e in der Fassung vom 08.10.2009. Auf den kann ich in Mein Elster aber anscheinend keinen Bezug nehmen, entsprechend obiger Aussage von @Charlie24.
        ​​​​
        https://www.landesrecht-bw.de/jporta...ramfromHL=true

        In solchen Momenten bin ich froh, nicht Jura studiert zu haben.
        SCJ timote
        Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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          #5
          Wenn ich den ersten Beitrag mehrfach lese, könnte es auch um § 7b EStG alter Fassung gehen. Der war in den Jahren um 1980 relevant

          und erlaubte innerhalb von Höchstgrenzen 8 Jahre lang die Geltendmachung von 5% der Baukosten.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            In § 52 Abs. 19 EStG steht, für welche Zeiträume der § 10 e überhaupt anzuwenden ist (und weiter oben auch noch was zum § 7 b). Ich bab's beim ersten Lesen nicht kapiert, aber vielleicht hilft's ja weiter...

            Kommentar


              #7
              Ich habe bereits vor deinem Beitrag §52 EStg (Anwendungsvorschriften ) nach §10e durchsucht. Auf die genannte Neufassung ab 08.10.2009 wird da leider nicht Bezug genommen. So könnte man denken, diese gilt heute noch.
              SCJ timote
              Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                #8
                wenn man schon im Internet sucht/recherchiert, dann sollte man nach Paragraphen suchen, und bei den Treffern ganz sicherlich nicht als "steuerlicher Laie" einen Gesetzestext raussuchen, sondern einen Fachverlag!

                so gelangt man ganz schnell zu folgenden Trefffern:

                Suche "§ 10e EStG"
                - Treffer Nr. 3 =
                https://www.haufe.de/personal/haufe-..._HI998854.html
                - unter "Weitere Fragen" stellt google die Frage "Ist § 10e EStG noch gültig" mit einer klasse Antwort:
                https://www.haufe.de/personal/haufe-..._HI998854.html

                und wenn man "§ 7b EStG" recherchiert, erkennt man, wenn man nicht gerade einen Paragraphen liest und versucht zu verstehen, sondern auf eine Fachverlagsseite geht, dass der nur (noch) für vermietetes Eigentum gilt

                Zuletzt geändert von Uwe64; 26.10.2023, 20:30.

                Kommentar


                  #9
                  Danke für die Antworten, und die Klärung.


                  Dies hier sind übrigens die Artikel, die "behaupten", dass Wertverlust der Immobilie (bei Selbstbenutzung) steuerlich absetzbar sei:

                  https://conceptbau.de/eigentumswohnu...euer-absetzen/

                  https://www.wi-unternehmensgruppe.de...rlich-absetzen

                  https://www.ratgeber-eigentumswohnun...euer-absetzen/

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                    #10
                    Zu # 8 Uwe64: Deine Vorgaben erscheinen mir etwas pauschal. Ich habe verschiedene Quellen gelesen und dann Widersprüche aufgezeigt.

                    Ich weiß wohl, dass Gesetzestexte Fallstricke haben. Aber
                    wie aus u.g. Beitrag ersichtlich, brachte mir ein Gesetzeszitat von Charlie24 von 2018 aus §46 EStG genau die richtige Erkenntnis, und andere Internet-Beiträge waren fehlerhaft.

                    https://forum.elster.de/anwenderforu...407#post433407
                    Jedenfalls werde ich auch weiterhin ins Gesetz schauen, wenn ich das möchte.
                    Zuletzt geändert von timote; 27.10.2023, 12:17. Grund: Ergänzt
                    SCJ timote
                    Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                      #11
                      Hallo san1234!

                      Das Problem ist, dass das Steuerrecht für Laien oftmals schwer erklärbar ist - und wenn dann noch von "Möchtegern-Steuerberatern" wie Immobilienfirmen mit "veraltetem Wissen" unter dem aktuellen Datum 31.08.2021 "herumgeschwurbelt" wird, kommt eben nix sonderlich Sinnvolles für den Leser bei raus:

                      conceptbau schreibt:
                      " Steuervorteile in einer selbst genutzten Eigentumswohnung
                      Um Wertverluste abzuschreiben, gibt es Bedingungen. Das Haus, in dem die Wohnung liegt, darf beispielsweise nicht nach 1987 gebaut worden sein. Wird die Wohnung mindestens zwei Drittel des Jahres von Ihnen selbst bewohnt, können Sie nach dem Kauf acht Jahre lang fünf Prozent der Baukosten abschreiben."

                      ==> Einfach rechnen: 1987 plus 8 Jahre - und Sie sind ab 1995 raus aus dem Spiel!

                      *****
                      Die wi-Unternehmensgruppe schreibt da was ins Internet "ohne Datumsangabe" - meine Meinung dazu mit dem "auf die Rückseite des Mondes schießen" habe ich ja schon geäußert ...

                      Übrigens schreiben die auch wie conceptbau Jahreszahlen und Dauer der Abschreibung rein - also auch hier gilt "einfach rechnen" ...

                      *****
                      auch der Ratgeber Eigentumswohnung "schwurbelt" ohne Datum daher ...

                      ****************

                      Fazit - dringender Rat:

                      Lesen Sie Treffer von "echten Fachleuten", also von Fachverlagen und Steuerberatern - und wenn Sie der Verständlichkeit halber auch andere Treffer lesen, dann bitte nur die, bei denen auch ein Datum der Veröffentlichung bzw. der Überarbeitung dabeisteht!

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                        #12
                        Hallo timote!

                        *****
                        Ein Blick von steuerlichen Laien "nur" (!) in den "Gesetzestext" ist aus folgenden Gründen nicht sinnvoll:

                        Selbst ausgewiesene Steuerfachleute, Gschdudierte, Doktoren und manchmal sogar Professoren streiten sich bis vor dem BFH und manchmal bis vor dem BVerfG um Auslegungsfragen von Gesetzestexten - und immer öfters wird dann mithilfe von den zugrundeliegenden "Gesetzentwürfen" und den darin enthaltenen Begründungen/Erläuterungen versucht, die Absicht des Gesetzgebers herauszufinden ...

                        also wenn schon Fachleute mit Gesetzestexten sich herumplagen/-schlagen müssen, sollten steuerliche Laien einen anderen Weg gehen!

                        *****
                        Ich habe mir jetzt mal die Elster-Infos zur Anlage FW durchgelesen, die Sie erwähnt haben:

                        Da steht zu Zeile 13 und 14 erster Satz: "Bauherren und Erwerber einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus können die Steuervergünstigungen nach § 10e EStG in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass vor dem 01.01.1996 der Kaufvertrag abgeschlossen oder mit der Herstellung begonnen worden ist."

                        Und warum steht das da "jetzt" noch an dieser Stelle, warum gibt es die Anlage FW noch?

                        Z.B. wenn jemand vor dem 01.01.1996 mit der Herstellung begonnen hat und bis heute den Bau noch nicht fertiggestellt und auch nicht teil-fertiggestellt hat!

                        *****

                        Auch das ist ein Grund, warum ich das Lesen von Gesetzestexten nicht bzw. nur sehr eingeschränkt empfehle: Man muss das rauslesen können, was nicht so drinsteht, aber damit gemeint ist ... !

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                          #13
                          Meine eigentliche Frage betraf ja die Neufassung des 10e ab 2009 ohne für mich erkennbare zeitliche Einschränkung. Diese wird auch vom in # 8 zitieren Fachverlagsartikel ohne Datum (!?) nicht beantwortet. Ansonsten habe ich den 10e vor langer Zeit selbst genutzt.

                          Ich habe im Studium und im Beruf des öfteren Gesetzestexte oder internationale Bilanzierungsvorschriften (IFRS) lesen müssen. Bei Belehrungen, was jemand nicht lesen soll und wer wo Laie ist, könntest du / könnten Sie etwas sensibler sein.

                          Eine Antwort kann ich nicht verwehren, möchte diese Diskussion aber dann gerne beenden.
                          SCJ timote
                          Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                            #14
                            Eine Antwort kann ich nicht verwehren, möchte diese Diskussion aber dann gerne beenden.
                            Das einfachste bei diesem Wunsch ist: Einfach nicht mehr antworten !

                            13 Antworten
                            bei einer Fragestellung, die im Wesentlichen bereits mit meiner Antwort im Beitrag '#2 beantwortet war, müssten objektiv nicht sein.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #15
                              Hallo timote!

                              Sie schreiben

                              "Meine eigentliche Frage betraf ja die Neufassung des 10e ab 2009 ohne für mich erkennbare zeitliche Einschränkung. Diese wird auch vom in # 8 zitieren Fachverlagsartikel ohne Datum (!?) nicht beantwortet."

                              Na ja, Sie sind der 2009er Gesetzesänderung schwer "auf den Leim gegangen" - diese enthielt nur redaktionelle Änderungen!

                              Ich habe das gerade in der NWB Datenbank recheriert - da wurde aus
                              - ... darauf folgenden ... --> ... darauffolgenden ...
                              - ... Abs. --> Absatz
                              - ... zusammen veranlagten --> zusammenveranlagten
                              - ... fertig gestellt --> fertiggestellt
                              - ... Abs. 1 Nr. --> Absatz 1 Nummer

                              an sage und schreibe 16 Stellen dieses Paragraphen!

                              und nein, das ist wirklich kein Witz, sondern knallharte deutsche gesetzgeberische Realität !

                              Und auch wegen solchen "Phänomenen" mein o.g. Rat, Gesetzestexte lesen tunlichst zu vermeiden!

                              *****
                              Was man als Student macht, ist eine völlig andere Sache - das ist ein vielschichtiger Lernprozess, da muss man Gesetzestexte lesen lernen - auch weil man in den Klausuren keine (!) Kommentare nutzen darf!

                              *****
                              Und ich bezweifle stark, dass Sie aus beruflichen Gründen "nur Gesetzestexte" gelesen haben, sondern ich vermute, dass Sie "Handbücher" oder dergleichen mit Richtlinien und Durchführungsverordnungen und Fußnoten gelesen haben oder gleich zum "Kommentar" gegriffen haben ... !?

                              *****
                              Mit freundlichen Grüßen

                              uwe64

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