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Wertpapiere / Aktien / ETF - Verlust- und Gewinnverkauf - Steuerfrage

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    Wertpapiere / Aktien / ETF - Verlust- und Gewinnverkauf - Steuerfrage

    Hallo zusammen,

    ich habe eine steuertechnische Frage die sich auf den Verlustverkauf von Aktien bezieht.

    Folgendes Szenario:

    im Jahre 2019 habe ich einen Fond verkauft.
    Größerer Betrag und mit 20% Gewinn.
    Hier sind logischerweise Steuern angefallen.

    Wenn ich nun im Jahre 2023 einen ETF (ETF, Fond gleicher Topf) mit Verlust verkaufe, kann ich dann eine Steuerrückerstattung geltend machen?


    Viele Grüße und herzlichen Dank!

    #2
    Zitat von Alexander1806 Beitrag anzeigen
    ich habe eine steuertechnische Frage die sich auf den Verlustverkauf von Aktien bezieht.
    Das ist nicht Steuertechnik, sondern Steuerrecht und daher nicht Thema des Forums.

    Zitat von Alexander1806 Beitrag anzeigen
    im Jahre 2019 habe ich einen Fond verkauft.
    Fond ist in der Suppe, das, was man bei seinem Broker kauft, sind Fonds.

    Zitat von Alexander1806 Beitrag anzeigen
    Wenn ich nun im Jahre 2023 einen ETF (ETF, Fond gleicher Topf) mit Verlust verkaufe, kann ich dann eine Steuerrückerstattung geltend machen?
    Nein, es gibt hier keinen Verlustrücktrag, und selbst die Dinge, bei denen es einen solchen gibt, gehen nach meiner Erinnerung maximal 2 Jahre zurück.

    Kommentar


      #3
      Hallo Multi,

      vielen Dank für deine Antwort.

      Tut mir leid, wenn ich mit diesem Thema hier falsch bin.
      Hast du eine Forums-Empfehlung, für Themen wie dieses?

      Grüße!

      Kommentar


        #4
        Zitat von Alexander1806 Beitrag anzeigen
        Tut mir leid, wenn ich mit diesem Thema hier falsch bin.
        Hast du eine Forums-Empfehlung, für Themen wie dieses?
        In verschiedenen juristischen Foren gibt es auch Bereiche für Steuerrecht, sei es juraforum.de oder di Foren von 123recht.

        Ich habe aber Zweifel, dass da etwas anderes rauskommt als der letzte Satz mehr vorigen Antwort.

        Kommentar


          #5
          Solche Verluste bleiben bei inländischen Banken normalerweise im Verlusttopf der Bank und werden dort vorgetragen bzw. mit positiven

          Erträgen verrechnet, es sei denn, man beantragt eine Verlustbescheinigung. Sinn macht so eine Bescheinigung m. E. nur, wenn man bei

          anderen Banken positive Kapitalerträge erzielt hat, von denen Steuern einbehalten wurden. Ein Verlustrücktrag ist bei Kapitalerträgen

          jedenfalls ausgeschlossen, das ergibt sich unmittelbar aus § 20 Abs. 6 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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