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Betriebsausgaben - EÜR - Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer
Betriebsausgaben - EÜR - Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer
Hallo, wenn man Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer in der EÜR als Betriebsausgabe geltend machen will, muss man dann den Brutto- oder Nettobetrag nehmen?
Vielen Dank!
Nach meinem Verständnis den Bruttobetrag. Wenn man die Umsatzsteuer (USt) als absetzbare USt buchen würde, dann kann sie nicht gleichzeitig Betriebsausgabe sein. Meine Kenntnisse des USt-Gesetzes sind aber nicht unbedingt aktuell.
SCJ timote
Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich bin mir auch nicht ganz sicher, da mit dem Bruttobetrag die Ausgaben höher wären und den Gewinn mehr reduzieren würden.
Da müsste, nicht von mir, steuerrechtlich geklärt werden, ob dieser Ausweis mit USt rechtens ist, und ob diese USt wo auch immer absetzbar ist.
SCJ timote
Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.
Einfacher wäre es, die Dinge so zu benennen wie sie heißen: natürlich sind ausländische Umsatzsteuern als Betriebsausgaben absetzbar. Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
Im Ausland kann man Umsatzsteuern nur dann einkommensteuerlich berücksichtigen, wenn man dort auch einkommensteuerpflichtig ist.
Bei EÜR ist gezahlte Umsatzsteuer doch immer eine Betriebsausgabe - egal, ob deutsche oder ausländische.
Und ein (deutscher) Vorsteuerabzug ist zwar ausgeschlossen, aber falls es sich um EU-Ausland handelt, kann man im BZST-Online-Portal ein Formular für die Erstattung ausfüllen und kriegt die ausländische Vorsteuer dann auf sein Konto überwiesen. Es gibt aber jährliche Mindestbeträge, unter denen nichts erstattet wird (ich glaube, 50 oder 75 € oder so ähnlich).
Im Fall von Nicht-EU-Ausland müsste man den Vorsteuererstattungsantrag direkt ans ausländische Finanzamt schicken (manche haben dafür Formulare auf ihren Websites).
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