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§35a EStG auch auf Teilrechnungen oder nur in der Schlussrechnung aufführen!?

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    §35a EStG auch auf Teilrechnungen oder nur in der Schlussrechnung aufführen!?

    Hallo!

    Ich bin ein Jungunternehmer und habe meinen Malereibetrieb erst im August diesen Jahres gegründet und habe nun eine erste Verständnisfrage zu dem §35a EStG.
    Um meine Handwerkerleistungen bei FA steuerlich geltend machen zu können benötigt mein Privatkunde ja am Ende der von mir erstellten Rechnung eine kurze Aufgliederung des Lohnanteils in der Bruttogesamtsumme.

    Jetzt habe ich ein etwas größeres Projekt wo mehrere Teilrechnungen geschrieben werden müssen.
    Frage: Ist diese §35a Ausweisung auf jeder Teilrechnung erforderlich oder ist es ausreichend diese erst in der Schlussrechnung aufzuführen, welche der Privatkunde dann ja wohl auch erst beim FA einreichen würde.

    Stehe hier gerade etwas auf dem Schlauch und wollte lieber vorher nochmal fragen bevor ich meine 2. Abschlagsrechnung schreibe.
    (Die erste ist bereits raus und bezahlt, da habe ich aber nicht an §35a gedacht, und dieser Hinweis fehlt dort also...)

    Ich würde mich freuen wenn jemand von Euch da draußen etwas Licht ins Dunkel bringen könnte!
    Danke!


    Michael

    #2
    Frage: Ist diese §35a Ausweisung auf jeder Teilrechnung erforderlich
    Das hängt meines Erachtens davon ab, ob sich die Arbeiten und damit die Zahlung der Teilrechnungen über mehr als 1 Kalenderjahr erstrecken.

    Der Kunde muss die Steuerermäßigung in dem Jahr geltend machen, in dem er die Rechnungen bezahlt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Ohne das USt-Recht genau zu kennen: Zumindest bei jahresübergreifenden Aufträgen benötigt der Kunde die Rechnungslegung so, dass er für das jeweilige Jahr nach dem Zu- und Abflussprinzip einen Steuernachweis der Lohnkosten hat.
      SCJ timote
      Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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        #4
        Ohne das USt-Recht genau zu kennen:
        Es geht um Privatkunden und um die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Handwerkerkosten bzw. die darin enthaltenen Arbeitskosten

        inklusive Umsatzsteuer. Mit dem Umsatzsteuerrecht besteht da kein Zusammenhang.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Das war leider eine Verwechslung von mir, denn etliche Vorgaben zur Ausstellung einer Rechnung, z.B. Leistungsdatum, sind umsatzsteuerlicher Natur.
          SCJ timote
          Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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            #6
            Hallo derMaler !

            *****
            Empfehlung: In jeder Abschlagsrechnung den darin enthaltenen §-35a-EStG-Betrag reinschreiben - das erspart Ihnen lästige Nachfragerei durch Kunden!

            *****
            ergänzende Hinweise:

            Sehr oft wird von Handwerkern nur der "Brutto-Lohnanteil" am Ende der Rechnung separat ausgewiesen - es zählen aber auch noch dazu
            - Anfahrtkosten/-pauschale,
            - Entsorgungsleistungen,
            - Maschinen-/Gerätemiete
            - u.a.

            Eigentlich könnte man auch sagen, da gehört alles rein, was nicht Materialverkauf ist!

            Recherchieren Sie diesbezüglich im Internet - siehe z.B. hier
            https://esth.bundesfinanzministerium...ng-27b-II.html
            dort im Text lesen und außerdem
            ganz an das Ende scrollenAber Vorsicht:

            Gerüst-Aufbau fällt unter § 35a EStG, Gerüstmiete lt. Finanzamtsmeinung nicht (es ist mir nicht bekannt, ob darüber schon vor Gericht gestritten wird ...) - siehe hier:
            https://www.haufe.de/recht/deutsches...HI6759131.html

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              #7
              Gerüst-Aufbau fällt unter § 35a EStG, Gerüstmiete lt. Finanzamtsmeinung nicht (
              Nach meiner Erfahrung ist man gut beraten, die Handwerker bei der Auftragserteilung auf solche Feinheiten hinzuweisen.

              In den Angeboten wird das nämlich regelmäßig nicht beachtet, da gibt es für das Gerüst zumeist nur einen m²-Preis.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Ich danke Euch für die guten und schnell vorgebrachten Tipps. Ich werde jetzt in jeder Abschlagsrechnung den darin enthaltenen §-35a-EStG-Betrag reinschreiben. Sicher ist sicher und erspart ggf. nachträgliche Arbeit bzw. Ärger.

                Nochmals vielen Dank!

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