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Handwerkerkosten in Steuererklärung angeben - in Rechnung jedoch nicht aufgeführt

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    Handwerkerkosten in Steuererklärung angeben - in Rechnung jedoch nicht aufgeführt

    Hallo zusammen,

    ich hatte 2023 auf meinem Grundstück eine größere Baumaßnahme. Allerdings sind in der Rechnung nicht explizit die Handwerkerkosten, sondern lediglich Kosten für die einzelnen Gewerke (Zimmerer) aufgeführt. Wie könnte ich die Kosten dennoch in der Steuererklärung geltend machen?

    Vielleicht habt ihr ja einen Tipp für mich?

    Grüße Markus

    #2
    Selbst darf man die Rechnung nicht in Material- und Arbeitskosten aufteilen, das muss schon der Handwerker machen Der darf das

    auch schätzen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Dankke für die Antwort! :-) Ich habe gerade nochmals mein Steuer-Programm (Software von Aldi) angesehen. Anscheinend gibt es da auch eine Hilfefunktion, welche die Kosten ungefähr ermitteln kann. Aber der bessere Weg ist sicherlich, mit der Firma nochmals Kontakt aufzunehmen. Viele Grüße Markus

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        #4
        Zitat von MarkusElster1970 Beitrag anzeigen
        Dankke für die Antwort! :-) Ich habe gerade nochmals mein Steuer-Programm (Software von Aldi) angesehen. Anscheinend gibt es da auch eine Hilfefunktion, welche die Kosten ungefähr ermitteln kann. Aber der bessere Weg ist sicherlich, mit der Firma nochmals Kontakt aufzunehmen.
        Ich weiß nicht, was Aldi/Buhl dort schreiben, aber "ungefähr ermitteln" ist nicht. Es gab mal zum Zeitpunkt der Einführung vor zwei Jahrzehnten (!) ein oder zwei VZ, in denen eine Schätzung akzeptiert wurde. Ich denke, das Anwendungsschreiben zu 35a EStG ist da ganz klar:

        Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen ist nicht zulässig und kann auch nicht auf die Entscheidung des BFH vom 20. März 2014 (BStBl II S. 882) gestützt werden.

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