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Buchstabe M ??

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    Buchstabe M ??

    Ich bräuchte mal Hilfe zu meiner Lohnsteuerbescheinigung, also ob ich mit meiner Vermutung richtig liege. Ich habe letztes Jahr über die Arbeit eine 2 Wochen Fortbildung besucht. Das Essen wurde mir in einer Einrichtung des Arbeitgebers gegen Bezahlung zur Verfügung gestellt. Für das Frühstück habe ich 2 Euro , das Mittag und Abendessen jeweils 3,60 Euro bezahlt. Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung müsste doch jetzt ein M verzeichnet werden, da mir aufgrund eine Auswärtstätigkeit Mahlzeiten zur Verfügung gestellt wurden. Kann ich da so argumentieren oder liege ich falsch?

    #2
    Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung müsste doch jetzt ein M verzeichnet werden,
    Unentgeltlich war das Essen ja nicht, verbilligt wohl schon. Hast du jetzt ein M auf der Bescheinigung oder nicht ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Nein der Buchstabe M ist nicht verzeichnet. Ich denke aber, dass dort einer verzeichnet werden müsste. Bin mir aber nicht sicher und bevor ich im Lohnbüro Stress mache, wollte ich heute hier nachfragen.

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        #4
        Bin mir aber nicht sicher und bevor ich im Lohnbüro Stress mache, wollte ich heute hier nachfragen.
        Ob das M jetzt zu Recht oder zu Unrecht fehlt, kann dir doch egal sein.

        M ist einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG pauschal besteuert hat.
        Im Übrigen sind für die Bescheinigung des Großbuchstabens „M“ auch die Ausführungen der Rz. 90 ff. im Ergänzten BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 vom 24. Oktober 2014 (BStBl I S. 1412) zu beachten.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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          #5
          Ok, Macht das den einen Unterschied bezüglich des Buchstabens M ob ich die Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt bekommen habe?

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            #6
            Der Buchstabe M macht lediglich kenntlich, dass dir z.B. waehrend einer beruflichen Auswaertstaetigkeit vom Arbeitgeber selbst oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit bis 60 EUR zur Verfuegung gestellt wurde, die mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist. Die Werbungskosten sind in diesem Fall im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfaehigen Verpflegungspauschalen zu kuerzen. Da du das Essen aber jeweils bezahlt hast, wurde es dir ja nicht zur Verfuegung gestellt. Ob du das Essen verbilligt bekommen hast, kann dir ziemlich egal sein und kannst du im Zweifel auch nicht bewerten.

            Mit anderen Worten: du brauchst die Werbungskosten fuer die auswaertige Verpflegung nicht kuerzen, sondern kannst sie voll ansetzen - wenn du sie nicht vom Arbeitgeber erstattet bekommen hast.
            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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