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Anlage Unterhalt, Bezüge

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    Anlage Unterhalt, Bezüge

    Unsere volljährige Tochter ist aktuell alleinerziehend und befindet sich in Elternzeit, bekommt 900 EUR Elterngeld und 250 EUR Kindergeld pro Monat.
    Da beides zusammen noch nicht einmal die Wohnungsmiete deckt, wird sie von uns, den Eltern, unterstützt.
    Wenn ich in der unserer Anlage Unterhalt Eltern- und Kindergeld als ihre „Einkünfte und Bezüge“ angebe, bleiben in der Steuerberechnung unsere Zahlungen darin unberücksichtigt.
    Das kann doch eigentlich nicht sein, wenn (s. o.) diese Bezüge noch nicht einmal die Wohnungsmiete decken.
    Zählen Eltern- und Kindergeld als Bezüge mit? Wenn ja, kann ich dann die Miete (und ihre Krankenversicherungsbeiträge) davon abziehen?

    #2
    Wenn sie Kindergeld bekommt, dann wird damit ihr Unterhalt pauschal abgedeckt. Dann kann nicht zusätzlich noch Unterhalt nach der Anlage Unterhalt geltend gemacht werden, das wäre doppelt gemoppelt. Deshalb wird in der Anlage Unterhalt auch gefragt, ob für sie Anspruch auf Kindergeld besteht.

    Achtung, ich spreche jetzt davon, dass Jemand Anspruch auf Kindergeld für die Tochter hat. Wenn Du mit dem Kindergeld aber Kindergeld des Enkels meinst, hätten wir einen anderen Sachverhalt.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      Unsere Tochter bekommt Kindergeld für ihren Sohn.
      WIR haben keinen Kindergeldanspruch mehr für sie, weil sie über 25 Jahre alt ist.

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        #4
        Sie wollen Ihre Zahlungen an Ihre Tochter steuerlich als "Unterhalt" absetzen:

        1. Das Kindergeld für das Enkelkind ist kein anrechenbares Einkommen Ihrer Tochter und deshalb bei den "Einkünften und Bezügen" der Tochter nicht einzutragen.

        2. Das Elterngeld ist m.E. eine Lohnersatzleistung Ihrer Tochter und deshalb m.E. als "Bezug" einzutragen.

        Nicht alle "Lebensverhältnisse/-umstände" können über die Einkommensteuererklärung "geltend" gemacht werden - in Ihrem Fall sollten Sie außersteuerliche Wege suchen:

        - Wohngeld beantragen !?
        - Unterhalt gegenüber dem Vater des Kindes geltend machen (siehe hier https://familienportal.de/familienpo...kommen--125234

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          #5
          OK, danke.

          Also:
          Elterngeld ist in voller Höhe Bezug, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. von 1.230 EUR und die 624 EUR ziehe ich davon noch ab.
          Kindergeld bleibt außen vor.

          Danke auch für die weiteren (außersteuerlichen) Tipps.

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            #6
            Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist nicht abzuziehen, da ja gar keine Einkünfte vorliegen, sondern Bezüge. Pauschal kann vom Elterngeld 180 € abgezogen werden.

            Es werden auch nicht (von Dir) 624 € abgezogen, sondern der abzugsfähige Höchstbetrag mindert sich um den Betrag, der 624 € übersteigt.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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              #7
              OK, danke, glaube, es jetzt verstanden zu haben; mal sehen, ob am Ende noch ein bißchen rauskommt.

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                #8
                Der Unterhaltshöchstbetrag beläuft sich 2023 auf jährlich 10872 €. Die eigenen Bezüge (Elterngeld) belaufen sich auf jährlich 10800 €. Davon ist die Kostenpauschale mit 180 € und der anrechnungsfreie Betrag von 624 € jährlich abzuziehen, so dass 9.996 € verbleiben, die auf den Höchstbetrag von 10.872 € anzurechnen sind. Es verbleiben gerade mal 876 € im Jahr, die Ihr geltend machen könnt.

                Wenn die Zahlungen nicht das ganze Jahr über erfolgen sind die genannten Beträge jeweils monatsanteilig anzusetzen bis auf die Kostenpauschale, da gibt es immer die 180 €.

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                  #9
                  Danke, Telepeter, da bleibt beileibe nicht viel übrig.

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