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Kleinunternehmer und zusätzlich umsatzsteuerbefreite Umsätze nach §4 Nr 16 UStG

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    Kleinunternehmer und zusätzlich umsatzsteuerbefreite Umsätze nach §4 Nr 16 UStG

    Hallo,
    bisher erbringe ich mit meinem Gewerbe nur umsatzsteuerbefreite Leistungen nach §4, Nr 16 .
    Im Gründungsjahr 2023 lagen meine Umsätze unter der Kleinunternehmergrenze, ich nutzte auf den Rechnungen auch den entsprechenden Hinweis auf §19 UStG.
    Seit diesem Jahr nutze ich den §4, Nr 16 und würde nun gerne dieses Gewerbe erweitern um Dienstleistungen, die nicht generell umsatzsteuerbefreit sind.
    Laut Finanzamt gelte ich weiterhin als Kleinunternehmer solange diese Umsätze unterhalb der 22.500 € bleiben. Die Umsatzhöhe der befreiten Leistungen nach §4, Abs 16 ist dafür irrelevant.
    In der EÜR gibt es auch eine extra Zeile um beide Umsatzarten getrennt anzugeben.
    Soweit ist mir alles klar, aber wie trenne ich das buchhalterisch?
    Ich nutze zur Zeit Lexoffice, dort lassen sich aber keine unterschiedlichen Rechnungen mit den entsprechenden Hinweisen zur Umsatzsteuerbefreiung erstellen. Es ist nur eine Eingabe für alle Rechnungen möglich.
    Wäre es OK die Rechnungen für die kleinunternehmerrelevanten Umsätze mit einem separaten Nummernkreis extern zu erstellen und dann über die Belegeingaben ins Lexoffice Programm zu buchen? Dann hätte man einen großen Gesamtumsatz, aber könnte genau unterscheiden was unter §19 fällt. Oder wie kann ich das besser anstellen?
    ​​​​

    #2
    Eigentlich ist das eine Frage für ein Forum zu Buchhaltungssoftware. Kannst du denn diese Umsätze nicht auf diverse Konten verteilen ?

    Also die Umsätze als Kleinunternehmer auf 8195 (SKR03) und die steuerbefreiten Umsätze auf 8100 ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zitat von Minu Beitrag anzeigen
      Laut Finanzamt gelte ich weiterhin als Kleinunternehmer solange diese Umsätze unterhalb der 22.500 € bleiben
      Ab einem Umsatz von 22.001 im Kalenderjahr ist es im Folgejahr mit der Kleinunternehmerregelung vorbei.

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        #4
        Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

        Ab einem Umsatz von 22.001 im Kalenderjahr ist es im Folgejahr mit der Kleinunternehmerregelung vorbei.
        Hallo,
        zu dieser Umsatzgrenze zählen aber umsatzsteuerbefreite Leistungen nach §4 Ustg nicht dazu. Diese werden vom Gesamtumsatz abgezogen.

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          #5
          ... zu dieser Umsatzgrenze zählen aber umsatzsteuerbefreite Leistungen nach §4 Ustg nicht dazu
          Richtig, die rechnen nicht zum Gesamtumsatz
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Eigentlich ist das eine Frage für ein Forum zu Buchhaltungssoftware. Kannst du denn diese Umsätze nicht auf diverse Konten verteilen ?

            Also die Umsätze als Kleinunternehmer auf 8195 (SKR03) und die steuerbefreiten Umsätze auf 8100 ?
            Ich habe mich mal schlau gemacht.Ich nutze Lexoffice, dort kann man keine separaten Konten anlegen und laut dem Support gibt es auch keine andere Lösung.
            Ich gehe nun davon aus, das ich halt extern die Rechnungen erstellen und hochladen kann, diese dann als Einnahme verbuchen und auf "zu prüfen" ablege. Somit könnte man dann am Ende des Jahres die Summe manuell in die EÜR übertragen. Aber das ist nicht so wie ich es möchte da ich auch gerne Ausgaben nach Dienstleistung getrennt halten möchte.

            Nun habe ich mir die Software Buchhaltungsbutler angesehen und angefragt. Prompt kam eine ausführliche Antwort samt Erklärung wie ich alles einrichten könnte. Also werde ich wohl auf kurz oder lang das Programm wechseln.

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              #7
              Zitat von Minu Beitrag anzeigen
              zu dieser Umsatzgrenze zählen aber umsatzsteuerbefreite Leistungen nach §4 Ustg nicht dazu. Diese werden vom Gesamtumsatz abgezogen.
              Ja, ok. Aber dass die Grenze bei 22.500 läge ist auf alle Fälle falsch. Man liest diese Zahl immer wieder mal.

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                #8
                Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

                Ja, ok. Aber dass die Grenze bei 22.500 läge ist auf alle Fälle falsch. Man liest diese Zahl immer wieder mal.
                Stimmt! Tippdenkfehler meinerseits, ist ne Mischung aus 17.500 und 22.000

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