Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Steuerklasse 2 - ohne gemeinsamen Wohnsitz

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Steuerklasse 2 - ohne gemeinsamen Wohnsitz

    Hallo liebe Leute,

    die Suche hat in diesem Fall nichts ergeben, daher starte ich es mal mit eine neue Anfrage.

    Jetzt nochmal in der richtigen Kategorie

    Mein Sohn ist 19 Jahre alt, ausbilungssuchend und wird vermutlich bald ein soziales Jahr beginnen,
    Kindergeld wird mir ausgezahlt. Seit Ende 2023 leben wir nicht mehr in einer gemeinsamen Wohnung.
    Ich bin seit 2014 geschieden.

    Daher jetzt meine Fragen, ist es möglich für 2024 trotzdem in Steuerklasse 2 zu wechseln ?
    Obwohl kein gemeinsamer Wohnsitz mehr vorliegt.
    Ist es möglich ein volles (1,0) Kind mit auf die Karte zu nehmen ?
    Welche Vorrausetzungen benötige ich ?

    Danke für jeden Rat.

    Viele Grüße,

    Eddi

    #2
    Laut Wortlaut § 24b, nicht, da das Kind nicht mehr zum Haushalt gehört.

    Kommentar


      #3
      Gibt es keine Ausnahmen ?
      Oder wie soll ich diesen Passus aus Elster verstehen ?

      image.png

      Kommentar


        #4
        Das ist was anderes, den kannst du haben.

        Kommentar


          #5
          Dir geht es um den "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" (= § 24b EStG = Lohnsteuerklasse II), Dein Zitat im Beitrag 3 betrifft aber den "Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes" (§ 33a Abs. 2 EStG, landläufig auch Ausbildungsfreibetrag genannt).
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

          Kommentar


            #6
            Hallo Picard777,
            ich habe mich 25 Jahre nicht mit dem Thema beschäftigt, da nicht nötig, daher bitte ich meine Unkenntnis zu entschuldigen
            Ich komme aus NRW, der Hintergrund ist simpel, mein Sohn ist 2022 volljährig geworden, daher bin ich automatisch in 2023 in Steuerklasse 1 gerutscht.
            Seit Oktober 2023 leben wir in getrennten Haushalten. Vor kurzem wurde ich gekündigt und werde Mitte des Jahres eine Abfindung erhalten.
            Nun versuche ich natürlich in Bezug auf die Steuern meinen bestmöglichen legalen Vorteil zu finden.
            Grüße Eddi

            Kommentar


              #7
              Sowohl der Haushaltsfreibetrag als auch der Ausbildungsfreibetrag werden monatsanteilig berücksichtigt wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorgelegen haben. Mit entsprechenden Angaben zu den Zeiträumen sollte ELSTER richtig rechnen, funktioniert aber nicht immer.

              Kommentar


                #8
                Angaben zum Haushaltsfreibetrag kommen in der Anlage Kind in den Abschnitt 8. "Das Kind war mit mir in der gemeinsamen Wohnung gemeldet im Zeitraum..."
                Angaben zum Ausbildungsfreibetrag in der Anlage Kind in den Abschnitt 9. "Das Kind war auswärtig untergebracht im Zeitraum..."
                Daraus ist zu erkennen, dass sich diese beiden Freibeträge gegenseitig ausschließen, wobei sie natürlich beide zeitanteilig berücksichtigt werden können, die Zeiträume dürfen sich nur nicht überschneiden.

                Kommentar


                  #9
                  Naja, wenn ein Kind noch zuhause gemeldet ist und z. B. auswärts studiert kann es auch beide Freibeträge geben.

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                    Naja, wenn ein Kind noch zuhause gemeldet ist und z. B. auswärts studiert kann es auch beide Freibeträge geben.
                    Das kann man probieren, ich wage aber zu bezweifeln ob das für gleiche Zeiträume (Monate) funktioniert. Auswärtige Unterbringung bedeutet "Ausgliederung aus dem elterlichen Haushalt" - das beißt sich doch mit "gemeinsamer Wohnung mit dem Elternteil".

                    Kommentar


                      #11
                      Auswärtige Unterbringung bedeutet "Ausgliederung aus dem elterlichen Haushalt" - das beißt sich doch mit "gemeinsamer Wohnung mit dem Elternteil".
                      Nicht unbedingt, aber das ist Steuerrecht !
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                      Kommentar


                        #12
                        Unsere Tochter war während ihres Studiums auswärts untergebracht, trotzdem gehörte sie weiter zu unserem Haushalt uns war auch bei uns gemeldet.

                        In den Semesterferien und am Wochenende war sie ja in der Regel auch zuhause. Selbst bei einer Berufsausbildung im Ausland kann man weiter zum

                        Haushalt der Eltern gehören.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                        Kommentar


                          #13
                          Im "Merkblatt für Alleinerziehende ( Stand Januar 2023)" des Niedersächsischen Finanzministeriums heißt es dazu:

                          "Ein Kind gehört zum Haushalt der anspruchsberechtigten Personen, wenn
                          – es in der Wohnung gemeldet ist oder
                          – dauerhaft in der Wohnung lebt oder
                          – mit entsprechender Einwilligung vorübergehend, z.B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig
                          untergebracht ist.
                          Haushaltszugehörigkeit erfordert zudem die Verantwortung für das materielle (Versorgung,
                          Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes."

                          Das spricht dafür dass die parallele Anwendung von Haushaltsfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag möglich ist. Charlie24 und Kloebi haben recht.

                          Also in jedem Fall probieren wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
                          Zuletzt geändert von Telepeter; 01.02.2024, 13:31.

                          Kommentar


                            #14
                            Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
                            Im "Merkblatt für Alleinerziehende ( Stand Januar 2023)" des Niedersächsischen Finanzministeriums heißt es dazu:

                            "Ein Kind gehört zum Haushalt der anspruchsberechtigten Personen, wenn
                            – es in der Wohnung gemeldet ist oder
                            – dauerhaft in der Wohnung lebt oder
                            – mit entsprechender Einwilligung vorübergehend, z.B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig
                            untergebracht ist.
                            Haushaltszugehörigkeit erfordert zudem die Verantwortung für das materielle (Versorgung,
                            Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes."

                            Das spricht dafür dass die parallele Anwendung von Haushaltsfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag möglich ist. Charlie24 und Kloebi haben recht.

                            Also in jedem Fall probieren wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
                            Danke euch allen für die Antworten. Ich habe gestern nach ca. 40 Versuchen tatsächlich eine sehr nette Dame von Finanzamt erreicht. Im großen und ganzen deckt sich das.
                            Aber, da mein Sohn bald ein freies soziales Jahr startet, gilt dies nicht als "Berufsausbildung" und würde in diesem Fall nicht als "auswärtig" angesehen. Vielleicht sind die Steuergesetzte in
                            Niedersachsen anders.

                            Nach Stand jetzt versuche ich ein halbes oder ganzes Kind mit auf Steuerklasse 1 per Antrag zu bekommen.
                            Kann mir jemand sagen wie sich hier der Unterschied zwischen 0,5 und 1,0 auswirken würde ?
                            Die Dame von Finanzamt hat mir hier etwas von Unterhaltsverpflichtungen erzählt, das habe ich nicht so ganz verstanden.

                            Kommentar


                              #15
                              Richtig ist, dass das FSJ keine Ausbildung ist, deshalb gibt es keinen Ausbildungsfreibetrag. Aber den Haushaltsfreibetrag müsste es geben, denn der hängt ist neben der Haushaltszugehörigkeit (die auch bei vorübergehend auswärtiger Unterbringung gegeben sein kann, siehe oben) und dem Alleinerziehendenmerkmal nur noch von der Kindergeldberechtigung (die mit den steuerlichen Kinderfreibeträgen parallel läuft) ab.

                              "Steuerklasse 2" bedeutet übrigens nur, dass der Haushaltsfreibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird; die endgültige Entscheidung über die Gewährung der Haushaltsfreibetrages fällt erst mit der Einkommensteuerveranlagung.

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X