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Rente und Lohnsteuerbescheid

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    Rente und Lohnsteuerbescheid

    Hallo zusammen,

    ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
    Meine Eltern haben vom FA plötzlich einen Lohnsteuerbescheid mit einer Nachzahlung inkl. Säumniszuschlag erhalten.
    Meine Mama ist seit Februar 2022 Rentnerin und bezieht sage und schreibe 594€ Rente. Plötzlich kam ein Schreiben, dass die Rente zu versteuern ist und hat inkl. des Bruttoeinkommen meines Vaters der 2022 nur Krankengeld (6.143€ Brutto) bezog eine Schätzung durchgeführt. Laut Bescheid hat das FA nur den Grundfreibetrag von 10.347€ angenommen und keine Zusammenveranlagerung (Grundfreibetrag x2) durchgeführt. Somit wäre der Bescheid dann auch wieder hinfällig, da beide unter dem Grundfreibetrag liegen.

    Meine Eltern haben bisher keine Lohnsteuererklärung abgeben müssen, wurden auch noch nie angeschrieben/aufgefordert, auch jetzt nicht, (dass das FA das nicht muss ist mir klar) aber eine Schätzung ohne eine Zusammenveranlerung kann doch nicht sein oder? Im Bescheid wurde aber mit beiden Einkünften gerechnet?

    Hab ich evtl einen Denkfehler?

    Herzlichen Dank und VG
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    Zuletzt geändert von lemoncoke; 09.03.2024, 02:55.

    #2
    Es wird auf den Splittingtarif verwiesen, also wurde korrekt mit dem Steuertarif für Zusammenveranlagung gerechnet, inkl. doppelten Grundfreibetrag.

    Dass trotz einem zvE von nur 10.300 Euro zusammen eine Steuer entsteht liegt an der Anwendung des Progressionsvorbehalts. Deine Angaben können nicht stimmen. Der Mann hatte Arbeitsentgelt in Höhe von 6.100 Euro, nicht nur Krankengeld. Allerdings anscheinend ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen. Hat er vielleicht eine Nachzahlung bekommen? Die Lohnersatzleistungen müssen auch deutlich höher gewesen sein als von dir behauptet.

    Daher bestand für den Vater definitiv eine Pflichtveranlagung, und dabei spielt es keine Rolle, ob die jemals zuvor eine Einkommensteuererklärung abgegeben haben (eine Lohnsteuererklärung gibt es bekanntlich nicht).

    ​​​​​
    ​​​​​​Deine Eltern sollten schauen, ob sie noch Dinge erklären können, die in der Schätzung nicht berücksichtigt sind. Für Vorsorgeaufwendungen wie Krankenzusatzversicherung, Haftpflicht wäre noch viel Raum, Handwerker etc.

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      #3
      Lieben Dank für die schnelle Antwort und Erklärung. Ein paar Dinge könnten wir noch einbringen, ich vermute dafür stellt man einen Änderungsantrag ohne ein Widerspruch einzulegen.

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        #4
        Eine Steuererklärung abgeben wäre zudem hilfreich.

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          #5
          Geht das denn noch nachträglich obwohl ein Bescheid erlassen wurde ?

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            #6
            das muss sogar sein, erspart eigentlich auch den Änderungsantrag.

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              #7
              Wurde der Bescheid für vorläufig erklärt oder ist er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen (steht ggf. ganz oben)? Falls nein würde ich sicherheitshalber Einspruch einlegen um ihn offen zu halten.
              Hat einer der Eltern evtl. einen Grad der Behinderung vom Versorgungsamt festgestellt bekommen? Das würde auf entsprechenden Antrag zum Abzug eines Behindertenpauschbetrages führen.

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                #8
                der Bescheid ist teilweise für vorläufig erklärt worden. Ein Bescheid mit Grad der Behinderung liegt vor (40%). Prima Tip, herzlichen Dank . Da der Bescheid teilweise vorläufig ist, gibt es also hier die Möglichkeit zur Nachreichung einer Lohnsteuererklärung oder Beantragung Änderungsantrag?
                Zuletzt geändert von lemoncoke; 02.02.2024, 08:24.

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                  #9
                  Einen Monat nach Erhalt kannst du einen Änderungsantrag stellen. Eine Erklärung gilt auch als Änderungsantrag.

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                    #10
                    oki doki vielen Dank dann versuchen wir mal unser Glück

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                      #11
                      Meines Erachtens fehlen beim Vater auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Da auch Arbeitslohn bezogen wurde,

                      können die eigentlich nicht bei 0 sein.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Zitat von lemoncoke Beitrag anzeigen
                        Da der Bescheid teilweise vorläufig ist, gibt es also hier die Möglichkeit zur Nachreichung einer Lohnsteuererklärung oder Beantragung Änderungsantrag?
                        Die teilweise Vorläufigkeit hält nicht den gesamten Bescheid offen sondern nur genau das, was in der Begründung zur teilweisen Vorläufigkeit steht. Also in jedem Fall die Monatsfrist einhalten. Der Bescheid gilt 3 Tage nach Absendung (=Bescheiddatum) als zugegangen, ab da läuft die Monatsfrist innerhalb der der Einspruch oder der Änderungsantrag beim Finanzamt eingegangen sein muss. Wenn die 40% mindestens 1 Tag in 2022 galten wird der Behindertenpauschbetrag für das ganze Jahr gewährt. Der Antragseingang beim Versorgungsamt ist maßgebend für den Beginn der Geltung, im Bescheid des Versorgungsamtes steht dazu normalerweise "der Bescheid ist wirksam ab TT.MM.JJJJ. Für 40% gibt es immerhin 860 € Freibetrag.

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                          #13
                          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                          Meines Erachtens fehlen beim Vater auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Da auch Arbeitslohn bezogen wurde,
                          können die eigentlich nicht bei 0 sein.
                          Es gibt hier einige Diskrepanzen, Arbeitslohn, von dem, wie ich auch schon bemerkt habe, keine Sozialversicherung einbehalten wurde, der nach den ursprünglichen Angaben auch gar nicht existierte.

                          Es ist sehr sinnvoll, das alles einmal durchzurechnen, insbesondere könnte am Ende auch rauskommen, dass die Einzelveranlagung günstiger ist.

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                            #14
                            Herzlichen Dank, auch mit dem Tipp der Einzelveranlagerung. Wir sind gerade dabei alle Unterlagen zusammen zu bringen bzw anzufordern und werde es dann mal durch rechnen.

                            Vielen Dank nochmal, ggfls würde ich mich nochmal melden *schäm*

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                              #15
                              Hallo lemoncoke

                              Da muss einiges schief gelaufen sein ...

                              nie und nimmer erläßt das Finanzamt einen Schätzbescheid ("haben plötzlich einen ...bescheid erhalten"), ohne vorher zur Abgabe der Einkommensteuererklärung aufzufordern !

                              da müssen sogar Zwangsgeld-Androhungen oder gar Zwangsgeld-Festsetzungen irgendwo herumschwirren - oder Zwangsgelder gar bezahlt worden sein !

                              und Säumniszuschläge können auf einem Erstbescheid überhaupt nicht drauf sein - allenfalls Verspätungszuschläge und Nachzahlungszinsen !

                              Außerdem "sollte eigentlich" jeder Schätzbescheid nach § 164 AO vollumfänglich unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen, so dass noch alles richtiggestellt werden kann auch ohne Einspruch ! (wird vom Finanzamt nicht immer so gemacht, "sollte" aber i.d.R. so gemacht werden!)

                              also da ist anscheinend alles schief gelaufen, was nur schief laufen kann ...



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