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Lehramtstudent - Gibt Unterricht - Stellt Honorarrechnung

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    Lehramtstudent - Gibt Unterricht - Stellt Honorarrechnung

    Hallo, als Lehramtstudent arbeite ich nebenbei bei einem Berufsförderzentrum als Lehrer. Für meine Leistung
    stelle ich eine Umsatzsteuerfreie Rechnung und erhalte meine Bezahlung.
    Muss ich für diese Einnahmen eine Steuererklärung machen, oder sind diese Lehrtätigkeiten steuerfrei ?
    Wenn ja wie müsste ich diese in Elster eingeben, welches Formular und so.

    Vielen Dank
    Chrissi

    #2
    Bei selbständigen Einkünften ist man grundsätzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Da sind als abzugeben die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR), die Umsatzsteuererklärung und die Einkommensteuererklärung mit Anlage S.

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      #3
      Hallo L.E.Fant, auch wenn die Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrages von 10.908 liegen ??

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        #4
        Zitat von WalliElster19 Beitrag anzeigen
        Hallo L.E.Fant, auch wenn die Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrages von 10.908 liegen ??
        Wenn ausschließlich Einkünfte vorlagen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen, wäre man nach §56 EStDV nicht zur Abgabe verpflichtet. Da du aber deine Fragen Häppchenweise stellst und offensichtlich Arbeitsentgelt bezogen hast, gilt für dich §46 EStG und du bist zur Abgabe verpflichtet.

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          #5
          Eine Umsatzsteuererklärung würde ich persönlich nicht einreichen. Diese Honorare für die Lehrtätigkeit sind ja umsatzsteuerbefreit

          und andere Umsätze sind nicht zu erklären. Bei uns hier wollen die Finanzämter bei nur steuerbefreiten Umsätzen keine Erklärungen.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Zitat von multi Beitrag anzeigen

            Wenn ausschließlich Einkünfte vorlagen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen, wäre man nach §56 EStDV nicht zur Abgabe verpflichtet. Da du aber deine Fragen Häppchenweise stellst und offensichtlich Arbeitsentgelt bezogen hast, gilt für dich §46 EStG und du bist zur Abgabe verpflichtet.
            nun in der Tat ist es so dass teilweise einkünfte mit lohnsteuerabzug und einkünfte ohne lohnsteuerabzug vorliegen

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              #7
              Zitat von WalliElster19 Beitrag anzeigen

              nun in der Tat ist es so dass teilweise einkünfte mit lohnsteuerabzug und einkünfte ohne lohnsteuerabzug vorliegen
              Dann ist es in der Tat so, dass §56 EStDV ausdrücklich auf §46 EStG verweist. Damit gibt es keine Diskussion, dass eine Pflichtveranlagung unabhängig vom GdE vorliegt, sobald mehr als 410€ Einkünfte außerhalb der Lohnsteuer verdient wurden.

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                #8
                Zitat von WalliElster19 Beitrag anzeigen

                nun in der Tat ist es so dass teilweise einkünfte mit lohnsteuerabzug und einkünfte ohne lohnsteuerabzug vorliegen
                Dann bist Du nach § 46 EStG verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ich gehe davon aus dass Du mehr als 410 € im Jahr aus der Lehrtätigkeit erzielt hast. Also: Anlage S und eine EÜR (letztere ist eine eigene Steuererklärung unter der gleichen Steuernummer, KEINE Anlage zur Einkommensteuererklärung).
                Zuletzt geändert von Telepeter; 22.02.2024, 21:22.

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