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Art der Beteiligung eines Erben - Gesonderte und einheitliche Feststelllng ..E St 1 B

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    Art der Beteiligung eines Erben - Gesonderte und einheitliche Feststelllng ..E St 1 B

    Hallo, war hier halbwegs fündig und bedanke mich bei den lieben Mitmenschen, die mir schon meine 1. Frage beantworteten. Nun hänge ich bei der Klassifizierung der Erben im Formular Anlage FB, da es vom Fina Nürnberg hieß man solle das Formular ESt 1 B i.V.m. FB und FE-KAP anwenden. Hier https://forum.elster.de/anwenderforum/forum/elster-programme/elsterformular/350471-anlage-fe1-erbengemeinschaft
    bin ich halbwegs fündig geworden, doch die Antworten legen nahe, dass dies nicht richtig ist. Ich hänge bei 2 - Art der Beteiligung.., da ich nicht weiß wie ich die Erben der Erbengemeinschaft klassifiziieren soll.

    #2
    Ich hänge bei 2 - Art der Beteiligung.., da ich nicht weiß wie ich die Erben der Erbengemeinschaft klassifiziieren soll.
    Wenn es nicht um einen geerbten Betrieb geht, sondern um Privatvermögen (Kapitaleinkünfte oder auch Vermietung), dann ist in der Regel

    Gesellschafter / Gemeinschafter, der nicht Mitunternehmer ist, ohne Haftungsbeschränkung zutreffend.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Hallo Charlie24,
      herzlichen Dank

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        #4
        Hallo,

        ich möchte an diese Frage anknüpfen. Meine Schwester und ich haben einen landwirtschaftlichen Betrieb geerbt und verpachtet ihn inzwischen als Erbengemeinschaft. Er wird also nun von den Pächtern als landwirtschaftlicher Betrieb geführt.

        Als welche Art der Beteiligung gelten wir Erben? (siehe Anlage FB, Zeile 19)

        Herzliche Grüße
        Annika

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          #5
          Als welche Art der Beteiligung gelten wir Erben?
          Solange der Betrieb nicht aufgegeben wird, seid ihr sonstiger Mitunternehmer ohne Haftungsbeschränkung.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Vielen Dank für die schnelle Hilfe!

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