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Fortbildungszahlungen absetzen aufgrund einer Rückzahlungsvereinbarung bei Kündigung.

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    Fortbildungszahlungen absetzen aufgrund einer Rückzahlungsvereinbarung bei Kündigung.

    Hallo Forum,

    Folgende Ausgangslage:
    Mein ehemaliger Arbeitgeber bot mir die Möglichkeit eine beruflich relevante Fortbildung zum Fachwirt in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen. Vereinbart wurde in dem Zusammenhang die Rückzahlung des Betrags sollte ich innerhalb eines bestimmten Zeitraums kündigen. Ich habe innerhalb eines Jahres nach diesem Vertrag gekündigt und musste daraufhin die 5.000 Euro an meinen AG auszahlen.

    Frage:
    1. Ist das nun als Werbungskosten (Fortbildungskosten) absetzbar? Denn ich habe ja ursprünglich die Rechnung des Lehrgangsanbieters nicht selbst getragen, sondern erst im Nachhinein bei meinem Arbeitgeber und ich bin mir unsicher, ob es durch dieser Umweg aufgrund der Kündigung dennoch möglich ist, den Betrag als Werbungskosten anzugeben. Denn aufgrund der Kündigung erlosch ja theoretisch auch die berufliche Notwendigkeit der Fortbildung.
    2. Ist die Tatsache, ob ich die Fortbildung überhaupt abgeschlossen habe, relevant für das Finanzamt? Die Fortbildungslehrgänge habe ich besucht. Die Prüfung habe ich noch nicht beendet.

    Danke vorab!

    #2
    1. würde ich im Jahr der Zahlung probieren. Wenn du es ursprünglich selbst getragen hättest, wäre es ja auch gegangen.
    2. m. E. nein.

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      #3
      Lohnsteuer kompakt sagt dazu: "Die zurueckgezahlten Ausbildungskosten sind als Werbungskosten absetzbar, weil sie objektiv in Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Die Aufwendungen sind sowohl durch das bisherige als auch das neue Dienstverhaeltnis wirtschaftlich veranlasst. Einerseits sind sie unloesbar mit der bisherigen Beschaeftigung verbunden, denn ohne die Vereinbarung mit dem frueheren Arbeitgeber ist die Zahlung nicht denkbar. Die Aufwendungen finden aber andererseits ihre wirtschaftliche Ursache auch im neuen Arbeitsverhaeltnis, denn ohne den neuen Vertrag waere die Rueckzahlungspflicht nicht entstanden (BFH-Urteil vom 7.12.2005, I R 34/05)."

      Das Finanzamt hat sich nicht dafuer zu interresieren, ob du die Pruefung noch nicht beendet hast bzw. beenden wirst. Entscheidend sind die entstandenen Kosten bzw. in diesem Fall die Hoehe der Rueckzahlung. Uebrigens kann man auch die Fahrkosten zur Fortbildung, die Pruefungsgebuehren u.s.w. steuerlich absetzen, wenn man diese Kosten selber getragen hat und nicht vom AG erstattet wurde.
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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