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Anlage AVEÜR 2023 (Betrifft Abgänge)

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    Anlage AVEÜR 2023 (Betrifft Abgänge)

    Moin,

    in den Zeilen 6, 13, 19, 25, 31, 37, 44, 51, 58, 84, 89 der Anlage AVEÜR 2023 sind Abgänge zu erfassen.

    Frage 1:
    Unter "Abgänge" verstehe ich den Restbuchwert der im Wirtschaftsjahr - aus welchem Grund auch immer - ausgeschiedene AfA-fähigen Anlagegüter (Verkauf, Zertstörung, Verschrottung, Diebstahl). Richtig?

    Frage 2:
    Die Abgänge sind mit einem Minuszeichen versehen. Müssen sie auch mit Minus angegeben werden?

    Frage 3:
    Um den Restbuchwert zu ermitteln, benötigt man die Anschaffungskosten. Handelt es sich bei gebraucht erworbenen Anlagegütern um deren Netto-Neupreis oder um den Netto-Kaufpreis?

    Frage 4:
    In Zeile 37 der Anlage EÜR wird die Summe aus obigen AVEÜR-Zeilen übernommen und erhöht die Betriebsausgaben. Richtig?
    .
    Frage 5:
    Zeile 91 - 94 handelt von Umlaufvermögen i.S.v. § 4 und § 32b EStG. Insbsondere den zweiten Teil (§ 32b EStG) versteht kein Mensch. Gibt es hier jemanden, der es mir erklären kann?

    Gruß
    Dieter
    Zuletzt geändert von Dieter G.; 29.02.2024, 16:03.

    #2
    Zu 1: Man bucht die eventuelle Rest-AfA bis zum Monat des Abgangs und zusätzlich den Abgang (Restbuchwert).

    Zu 2: Nein

    Zu 3: Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, setzt den Netto-Kaufpreis an.

    Zu 4: Richtig !

    Zu 5: Das müsste ich auch erst nachlesen.

    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Besten Dank für die Antworten.

      Zu 1: Also nicht nur den Restbuchwert aus den Vorjahren, sondern zzgl. monatsanteilige AfA des lfd. Jahres.
      Zu 3: Also den Netto-KP des gebraucht erworbenen Anlagegutes.
      zu 5: Ich habe versucht, es zu verstehen. No Chance. Das kapiert nicht man ein StB.

      By the way: Frage zur von dir erwähnten Anlage Vorsorgeaufwand.
      Muss ich diese Anlage als zur EÜR berechtigter Selbständiger ebenfalls abgeben, oder genügt eine Erfassung in der Anlage EÜR? Falls ja, in welcher Zeile 2023?
      Zuletzt geändert von Dieter G.; 29.02.2024, 17:02.

      Kommentar


        #4
        Der Hinweis auf die Anlage Vorsorgeaufwand von Charlie24 ist seine Signatur, die an jedem seiner Posts hängt unabhängig vom Thema.

        Es gibt auf der einen Seite die Einkommensteuererklärung mit diversen Anlagen, beispielsweise Anlage G oder Anlage Vorsorgeaufwand. Und es gibt die "Anlage EÜR". Die Anlage EÜR ist eine eigenständige "Steuererklärung", auch wenn der Name etwas Anderes vermuten lässt.

        In die Anlage EÜR gehören betriebliche Einnahmen und Ausgaben. In der Anlage Vorsorgeaufwand werden private Ausgabe abgefragt. Die Frage, ob Beträge der Anlage Vorsorgeaufwand in der Anlage EÜR eingetragen werden können, stellt sich daher nicht.

        Du kannst es natürlich auch lassen und der Einkommensteuererklärung keine Anlage Vorsorgeaufwand beifügen. Macht es aber Sinn, eine Anlage, die nur steuermindernde Beträge abfragt, freiwillig wegzulassen ? Das war eine rhetorische Frage ... ;-)
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

        Kommentar


          #5
          Vielen Dank,
          meine Kernkompetenz sind Steuerangelegenheiten nicht.
          Wieder etwas schlauer geworden.
          Dieer

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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Zu 1: Man bucht die eventuelle Rest-AfA bis zum Monat des Abgangs und zusätzlich den Abgang (Restbuchwert).
            Die Frage ist, ob die AfA bis einschließlich oder bis ausschließlich des Abgangsmonats gebucht wird. Im Buchhaltungs- und Logistiksystem u.a. meiner früheren (bilanzierenden) Firma gab es für Anlagenabgänge die sog. Periodenmethode "Monatsmitte". Ob das für die Bilanz bzw. die EÜR vorgeschrieben ist, weiß ich nicht. Bei Abgängen in der zweiten Monatshälfte wurde noch die AfA des Abgangsmonats gebucht, bei Abgängen in der ersten Monatshälfte nicht.

            Im Anwendungsbeispiel des nachstehenden Beitrags wird bei einem Verkauf zum 31.08. noch die August-AfA gebucht.
            https://www.haufe.de/finance/haufe-f..._HI643049.html
            In einem anderen Beitrag (Suchbegriff "Anlagenabgang EÜR") wurde ein Abgang Anfang Juni gebucht ohne Buchung der Juni-AfA.

            Auf das Ergebnis der EÜR hat diese Betrachtung keinen wirklichen Einfluss. Wenn weniger AfA gebucht wird, ist der Buchwert-Abgang der Anlage höher und umgekehrt.

            SCJ timote
            Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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