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AFA Arbeitnehmer Güter frühzeitig durch neues ersetzen

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    AFA Arbeitnehmer Güter frühzeitig durch neues ersetzen

    Hallo zusammen,

    ich habe 2021 ein neues Handy gekauft und dies für 5 Jahre zur AFA Abschreibung angegeben. Nun habe ich im September letzten Jahres ein neues Handy gekauft da das alte nicht mehr zeitgemäß war für meinen Einsatzzweck. Das neue Handy fällt vom Betrag unter die Abschreibungsgrenze, somit kann ich dieses für die Steuer 2023 in einem Rutsch abschreiben.

    Meine Frage wäre nun was ich mit der AFA Abschreibung von 2021 mache? Schreibe ich hier noch fertig ab oder kann ich das irgendwie auflösen? Wenn ja, wie gebe ich das in der Steuererklärung an? Das alte Handy von 2021 habe ich für das neue in Zahlung gegeben wodurch sich der Rechnungsbetrag für das neue minimiert hat. Eine Auszahlung oder ähnliches habe ich nicht erhalten.

    Anbei die Abschreibung 2021:
    Kaufbetrag Brutto: 979€

    Jahr. Abschr. Restwert
    2021 41,14 781,55
    2022 164,54 617,01
    2023 164,54 452,47
    2024 164,54 287,93
    2025 164,54 123,39
    2026 123,40 0,00

    Somit sind ab 2023 theoretisch noch 452,47€ offen.

    Vielen lieben Dank für eure Hilfe.

    Liebe Grüße Fabian.

    #2
    Geht es um die Anlage N der ESt-Erklärung?
    Ich würde dann so rechnen:
    Buchwert per 31.12.22: € 617,01 Buchwert nach Anlagenabgang: 0,00
    Von € 617,01 ziehst du den Erlös durch die Inzahlungnahme ab.
    Die Differenz würde dann den Werbungskosten 2023 für das beruflich genutzte Gerät (keine private Mitnutzung) entsprechen.
    SCJ timote
    Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

    Kommentar


      #3
      Zitat von timote Beitrag anzeigen
      Geht es um die Anlage N der ESt-Erklärung?
      Ich würde dann so rechnen:
      Buchwert per 31.12.22: € 617,01 Buchwert nach Anlagenabgang: 0,00
      Von € 617,01 ziehst du den Erlös durch die Inzahlungnahme ab.
      Die Differenz würde dann den Werbungskosten 2023 für das beruflich genutzte Gerät (keine private Mitnutzung) entsprechen.
      Genau betrifft die Anlage N.

      Muss ich den Anlagenabgang irgendwo in der Steuer eintragen?

      Vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe!

      Kommentar


        #4
        Mal nebenbei gefragt, was machst du mit dem alten Gerät?
        Bei einer weiteren privaten Nutzung besteht eigentlich keine Veranlassung die restliche Abschreibung mehr abzuziehen. Bei einem Weiterverkauf auch nicht, da du ja als Gegenwert den VK hast.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
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        Kommentar


          #5
          Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
          Mal nebenbei gefragt, was machst du mit dem alten Gerät?
          Bei einer weiteren privaten Nutzung besteht eigentlich keine Veranlassung die restliche Abschreibung mehr abzuziehen. Bei einem Weiterverkauf auch nicht, da du ja als Gegenwert den VK hast.
          Das alte Gerät wurde beim Kauf des neuen in Zahlung genommen, sprich verrechnet und zurückgegeben. Das Gerät ist nicht mehr bei mir in Gebrauch.

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