Guthaben-Zinsen aus Instandhaltungsrücklage wo eintragen

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  • Andy30
    Erfahrener Benutzer
    • 15.11.2017
    • 157

    #1

    Guthaben-Zinsen aus Instandhaltungsrücklage wo eintragen

    Ich es korrekt, dass Guthaben-Zinsen aus der Instandhaltungsrücklage bei einer vermieteten Wohnung in die Anlage V gehören, wo sie zum persönlichen Steuersatz versteuert werden, während sie in der Anlage KAP nur mit 25 % versteuert werden müssten?
  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 45944

    #2
    Die Frage betrifft Steuerrecht und nicht die elektronische Steuererklärung, um die es in diesem Forum geht.

    Mach dich deshalb selbst schlau: https://www.haufe.de/finance/haufe-f...HI1635455.html
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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    • Andy30
      Erfahrener Benutzer
      • 15.11.2017
      • 157

      #3
      Danke für den Link, Charlie24

      Kommentar

      • Andy30
        Erfahrener Benutzer
        • 15.11.2017
        • 157

        #4
        Ich glaube, der erste Satz auf der verlinkten Seite ist nicht korrekt.

        Die Zinsen müssten m. E. zu den Einkünften aus V+V gehören, siehe hier:

        Sie erzielen Zinsen oder Dividenden? Dann handelt es sich dabei in der Regel um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Was genau dahinter steckt und viele weitere Informationen rund um das Thema finden Sie in diesem Beitrag.

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        • mhanft
          Erfahrener Benutzer
          • 07.01.2006
          • 1697

          #5
          Anderer Ansicht: R 21.2 (2) EStR:

          Zinsen, die Beteiligte einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielen, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

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          • Andy30
            Erfahrener Benutzer
            • 15.11.2017
            • 157

            #6
            Dann scheint einer der beiden Links nicht mehr aktuell zu sein. Sie widersprechen sich ja.

            Kommentar

            • mhanft
              Erfahrener Benutzer
              • 07.01.2006
              • 1697

              #7
              Warum? Auf der Finanzamtsseite steht ja nur "Dies bedeutet, die vorstehenden Erträge sind vorrangig anderen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes als den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, soweit sie die Voraussetzungen dafür erfüllen." und "Es ist daher zunächst zu prüfen, ob Ihre Erträge vorrangig unter eine der anderen Einkunftsarten fallen." Und ich habe das geprüft und laut den Einkommensteuerrichtlinen erfüllen sie die Voraussetzungen eben nicht

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              • Andy30
                Erfahrener Benutzer
                • 15.11.2017
                • 157

                #8
                Oh, Mann, wer soll das verstehen?

                Es heißt doch dort:

                "Dies bedeutet, die vorstehenden Erträge sind vorrangig anderen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes als den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, soweit sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Zu diesen anderen Einkunftsarten gehören ... Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
                Es ist daher zunächst zu prüfen, ob Ihre Erträge vorrangig unter eine der anderen Einkunftsarten fallen."


                Wen ich das jetzt "prüfe", stammen die Zinsen aus der I-Rücklage, und damit sind wir bei V+V.

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                • Charlie24
                  Erfahrener Benutzer
                  • 14.03.2014
                  • 45944

                  #9
                  Die Instandhaltungsrücklage gehört doch nicht zu den Einkünften aus Vermietung. Es können Bausparzinsen zu den V+V-Einkünften gehören,

                  wenn der Bausparvertrag zur Finanzierung der vermieteten Wohnung abgeschlossen wurde.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  • Andy30
                    Erfahrener Benutzer
                    • 15.11.2017
                    • 157

                    #10
                    Verstehe, Charlie24. Aber Entnahmen aus der Rücklage sind Werbungskosten aus V+V. Somit ist zwar die Rücklage selbst steuerlich irrelevant, aber Zinsen daraus m. E. nicht.

                    Vlt. kann man das so interpretieren:

                    Ich bin Eigentümer einer ETW und nutze sie selbst, dann sind die Zinsen KAP-Erträge.
                    Ich bin Eigentümer einer ETW und vermiete diese, dann gehören die Zinsen zu V+V.

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                    • Charlie24
                      Erfahrener Benutzer
                      • 14.03.2014
                      • 45944

                      #11
                      Vlt. kann man das so interpretieren:
                      Das ist deine Interpretation, der ich mich nicht anschließe, Die Einkommensteuerrichtlinien regeln das eindeutig:

                      R 21.2 Absatz 2 lautet:

                      Zinsen, die Beteiligte einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielen, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      • Andy30
                        Erfahrener Benutzer
                        • 15.11.2017
                        • 157

                        #12
                        Ja, Charlie24, wenn man die ETW selbst bewohnt. Aber wenn man sie vermietet und Einkünfte aus V+V erzielt, gehören die Zinsen nach dem Subsidiaritätsprinzip vorrangig auch dazu.
                        Hier

                        Nach § 20 Abs. 8 EStG sind die in § 20 EStG aufgeführten Kapitalerträge den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, soweit sie zu diesen Einkunftsarten gehören (Grundsatz der Subsidiarität). Achtung ...


                        heißt es: "Nach § 20 Abs. 8 EStG sind die in § 20 EStG aufgeführten Kapitalerträge den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, soweit sie zu diesen Einkunftsarten gehören (Grundsatz der Subsidiarität)."

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                        • Charlie24
                          Erfahrener Benutzer
                          • 14.03.2014
                          • 45944

                          #13
                          Kapierst du nicht, dass die Einkommensteuerrichtlinien von der Finanzverwaltung erlassen wurden ?
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          • multi
                            Erfahrener Benutzer
                            • 03.01.2018
                            • 4269

                            #14
                            Zitat von Andy30 Beitrag anzeigen
                            Ja, Charlie24, wenn man die ETW selbst bewohnt. Aber wenn man sie vermietet und Einkünfte aus V+V erzielt, gehören die Zinsen nach dem Subsidiaritätsprinzip vorrangig auch dazu.
                            Vielleicht solltest du dich erstmal mit der Systematik der EStH befassen. 21.x bezieht sich auf §21 EStG, was bekanntlich V+V ist. Die Behauptung, 21.x würde sich nur auf selbst genutzte Immobilien beziehen, ist somit abwegig.

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                            • Andy30
                              Erfahrener Benutzer
                              • 15.11.2017
                              • 157

                              #15
                              Stimmt, multi. § 21 EStG betrifft V+V, aber § 20 EStG betrifft KAP-Erträge, also auch Guthaben-Zinsen. Und dort gilt das Subsidiaritätsprinzip.

                              Aber wir sollten die Diskussion hier schließen, wir kommen nicht weiter. Möge jeder seine Guthabenzinsen dort eintragen, wo er es für richtig hält.

                              Trotzdem Euch allen DANKE für Eure Beiträge.

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