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Meisterschule nach Beschäftigungsende - welche Steuerabzüge gehen?

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    Meisterschule nach Beschäftigungsende - welche Steuerabzüge gehen?

    Guten Abend zusammen,

    ich hoffe ich habe das richtige Unterforum getroffen. Ich versuche seit ein paar Tagen meine Steuer für 2023 zu machen,
    scheiter aber an verschiedenen Stellen.

    Ich habe 2023 das erste 3/4 Jahr voll gearbeitet, dann gekündigt und direkt mit der Meisterschule begonnen, inkl. Aufstiegsbafög.

    Wenn ich das richtig recherchiert habe :
    - Fahrtkosten zur Meisterschule können nur mit einfacher Strecke berücksichtigt werden
    - Kosten für Lehrmaterial usw. als Werbungskosten

    Frage : Muss ich die Lehrgangs- und Püfungsgebühren zwingen angeben? Die Gebühren werden, bei bestehen der Prüfung, letztlich fast vollständig erlassen,
    sodass ich hier sowieso nichts geltend machen kann.

    Frage 2 : Uns wurde in der Schule gesagt, wir könnten die Verpflegungspauschale bei >8Stunden Abwesenheit von zu Hause geltend machen.
    So wie ich das verstehe, kann man diese Pauschale aber doch nur geltend machen, wenn man gleichzitig in einem Arbeitsverhältnis steht.

    Frage 3 : Wir haben eine Lerngemeinschaft inkl. Fahrtenbuch geführt. In diesem Zusammenhang lese ich nun, dass man hier die tatsächlich Strecke geltend machen kann
    - also Hin und Rückweg - sowie auch die Verpflegungspauschale, wenn länger als 8 Stunden. Ist das so richtig?

    Das Programm listet mit die Fortbildung als Unterpunkt von -Arbeitnehmereinkünfte-Werbungskosten-Fortbildungskosten, so als gäbe es einen Zusammenhang zwischen
    der Arbeitstätigkeit und der Fortbildung....


    Ich freue mich auf eure Hilfe,

    einen schönen Abend!

    #2
    Auch bei einer Bildungseinrichtung wie einer Meisterschule, die außerhalb eines Dienstverhältnisses vollzeitig aufgesucht wird, handelt es sich um eine sogenannte erste Tätigkeitsstätte, wie bei einem ganz normalen Arbeitsverhältnis mit festem Arbeitsplatz in der Firma. Die Folge ist, dass es dafür keine Reisekostenpauschalen gibt, die Fahrtkosten sind mit der Entfernungspauschale abgegolten, egal mit melchem Verkehrsmittel die Meisterschule erreicht wird, das gilt oder sogar für den Fußweg.

    Allerdings gibt es zu dieser Frage ganz aktuell ein anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof, so dass das letzte Wort dazu noch nicht gesprochen ist. Hier könnte es sich lohnen, den Bescheid im Wege des Einspruchs offen zu halten, vor allem dann, wenn die Meisterschule nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers sondern aus eigenen Stücken besucht wird.

    Anders ist es bei selbstorganisierten Arbeitsgemeinschaften, Wochenendseminaren usw., hier können die km-Sätze und Verpflegungspauschalen nach Reisekostengrundsätzen angesetzt werden.

    Alles kommt in die Anlage N bei den Werbungskosten.

    Du musst natürlich keine Ausgaben anführen, die höchstwahrscheinlich wieder erlassen werden. Du riskierst damit nur, dass Du diese Kosten im Falle des Abbruchs der Meisterschule nachträglich nicht mehr unterbringen kannst, wenn sie zu einem Zeitpunkt geleistet wurden, für den es bereits einen bestandskräftigen Steuerbescheid gibt.
    Zuletzt geändert von Telepeter; 12.03.2024, 20:34.

    Kommentar


      #3
      Hallo Telepeter,

      dann habe ich so weit alles richtig verstanden. Die Lerngemeinschaft fällt dann ja unter "selbstorganisiert" inklusive km Sätze und Verpflegungspauschale.

      Ich war mir mit Angeben der Kosten nicht sicher, weil ich an verschiedenen Stellen gelesen habe, dass ein Zuschuss, auch von Dritten, angegeben werden muss.
      Die Kosten der Lehrgänge+Prüfungsgebühren werden 50/50 als Darlehen/Vollzuschuss durch das Bafögamt/KfW bezuschusst. Von den 50% Darlehen können nochmal
      50% bei bestehen der Prüfung erlassen werden, der Rest auch noch, wenn man sich zeitnah Selbstständig macht. D.h. in meinem Plan bleibt davon nicht mehr übrig zum zurückzahlen.

      Dieses Geld ist ausdrücklich für die Gebühren gedacht, nicht für die Arbeitsmaterialien usw. Deshalb hätte ich gerne die Gebühren sowie das Darlehen/Zuschüsse ausgeklammert, und nur die
      Materialen/Fahrtkosten usw. geltend gemacht.
      Wie ich dich verstehe, geht das.

      Mein Problem war dann eher technischer Natur, ich weiß aber gar nicht , ob ich dann hier richtig bin. Das Programm ist nicht Elster. Dieses lässt mir zwei Auswahlmöglichkeiten....
      vor der Bearbeitung meiner Einkünfte kann ich Kosten für ein Studium angeben (auch für ein Zweitstudium)....im Laufe der Einkünfte unter Werbungskosten kann ich dann auch eine Fortbildung angeben. Hier rechnet das Programm aber beispielsweise direkt die zweifache Strecke und schlägt mir auch die Verpflegungspauschale vor - beides ja nicht zutreffend, wenn die Maßnahme in Vollzeit und ohne Berufsverhältnis stattfindet.

      Oder kann man hier konkrete technische Fragen auch zu anderen Programmen stellen?

      LG und vielen Dank schon einmal

      Kommentar


        #4
        Oder kann man hier konkrete technische Fragen auch zu anderen Programmen stellen?
        Das kann man natürlich, die Frage ist aber, ob man auch eine brauchbare Antwort bekommt. Das Forum hier ist ein Anwenderforum,

        Fragen zu kommerziellen Steuerprogrammen kann nur jemand beantworten, der die Programme kennt, was voraussetzt, dass man

        sie selbst installiert hat. Besser ist es, in einem Fachforum zu dem konkreten Programm zu fragen, falls es ein Forum gibt.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Hi Charlie24
          das verstehe ich, ich hatte bisher "Elster" als solches wohl missverstanden. Ich hatte angenommen, dass dies eine Art Unterbau für alle Steuerprogramme wäre und diese sich alle irgendwie ähneln.

          Eventuell kann mir aber ja jemand helfen, hier ginge es um wiso...

          Ich habe für meine Fortbildung die Auswahl :

          - ohne inhaltlichem Zusammenhang mit bestehendem Arbeistverhältnis
          - mit inhaltlichem Zusammenhang mit bestehendem Arbeistverhältnis
          - Fortbildung als vorweggenommene Werbungskosten

          Es besteht kein Arbeitsverhältnis, aber die Fortbildung (Meister) findet natürlich in meinem Ausbildungsberuf statt, also mit inhaltlichem Bezug. Wenn ich das richtig verstehe, wäre voweggenommen, dass ich diese Kosten geltend mache, wenn ich wieder Arbeite. Ich möchte aber ja kosten letztes Jahr geltend machen, in dem ich teilweise gearbeitet habe. Die Fortbildung startete aber, nachdem das Berufsverhältnis beendet wurde.

          Soh richtig schlau werde ich nicht, denn mir fehlt die Möglichkeit :
          - mit inhaltlichem Bezug zu Beruf der ausgeübt wurde und wieder ausgeübt werden wird....
          Zuletzt geändert von Findibus24; 12.03.2024, 22:52.

          Kommentar


            #6
            Zitat von Findibus24 Beitrag anzeigen
            Hi Charlie24


            Ich habe für meine Fortbildung die Auswahl :

            - ohne inhaltlichem Zusammenhang mit bestehendem Arbeistverhältnis
            - mit inhaltlichem Zusammenhang mit bestehendem Arbeistverhältnis
            - Fortbildung als vorweggenommene Werbungskosten

            Es besteht kein Arbeitsverhältnis, aber die Fortbildung (Meister) findet natürlich in meinem Ausbildungsberuf statt, also mit inhaltlichem Bezug.
            Wenn kein Arbeitsverhältnis mehr besteht ist "Fortbildung als vorweggenommene Werbungskosten" die einzige sinnvolle Alternative.

            Der Fortbildungsaufwand muss grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden in dem er angefallen und bezahlt wurde (§ 11 EStG).
            Gleichzeitig erhaltene Zuschüsse mindern diesen Aufwand, soweit sie zur Deckung genau dieses Aufwandes (und nicht etwa zur Deckung des Lebensunterhaltes) gezahlt wurden, gleichzeitig erhaltene Darlehensleistungen sind einkommensteuerlich neutral.

            Wie das dann im Jahr des Darlehenserlasses zu behandeln ist, wenn das Darlehen die Fortbildungskosten (und nicht den Lebensunterhalt) betraf, weiß ich nicht sicher, ist allerdings definitiv eine steuerrechtliche Frage, die den Rahmen dieses Forums sprengt.


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              #7
              Hi Telepeter,

              Ja,ich habe es gestern auch so abgeschickt. Ich hoffe mal, ich erhalte das gewünschte Ergebnis, bin mir aber noch nicht ganz sicher. Die vorweggenommenen Werbungskosten
              sind ja praktisch ein Verlustvortrag wenn ich das richtig sehe. Damit dürfte diesen ja eigentlich nicht zu einer Reduzierung der Steuerlast in ´23 führen. Bin gespannt.

              Danke dir auf jedenfall!

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                #8
                Ein Verlustvortrag tritt nur bei negativen Einkünften im Kalenderjahr ein. Wenn du ein 3/4 Jahr voll gearbeitet hast, also eher nicht.

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von Findibus24 Beitrag anzeigen
                  Ja,ich habe es gestern auch so abgeschickt. Ich hoffe mal, ich erhalte das gewünschte Ergebnis, bin mir aber noch nicht ganz sicher. Die vorweggenommenen Werbungskosten
                  sind ja praktisch ein Verlustvortrag wenn ich das richtig sehe. Damit dürfte diesen ja eigentlich nicht zu einer Reduzierung der Steuerlast in ´23 führen. Bin gespannt.
                  Warum sollten 23 angefallene Werbungskosten nicht die Steuerlast senken? Und es würde mich doch sehr wundern, wenn Wiso keine detaillierte Vorausberechnung anbietet, da müssten die Kosten für die Meisterschule doch auftauchen...

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