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Meines Erachtens ist diese Auskunft schlicht falsch ! Siehe verlinktes BMF-Schreiben, Ziffer 7 letzter Satz: Die Einspeisevergütung unterliegt weiterhin der Umsatzsteuer.
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Dachte ich ja auch .... aber es ist wie es ist bzw. mein Finanzamt meint ..... die Anlage wurde ja nach dem 1.Januar 2023 angeschafft und von mir zusätzlich (zur Sicherheit) aus dem Betriebsvermögen genommen (eigentlich wegen der Versteuerung des selbstverbrauchten Stromes)
Dir ist aber schon klar, dass telefonische Auskünfte nicht verbindlich sind. Den selbst verbrauchten Strom hättest du bei einer nach dem 01.01.2023 zum
0-Steuersatz angeschafften Anlage ohnehin nicht mehr versteuern müssen, weil es dieser Kompensation ja nicht mehr bedarf. Da du wegen deiner anderen
unternehmerischen Tätigkeit die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen kannst, musst du m. E. für den eingespeisten Strom weiter 19%
Umsatzsteuer abführen, was dir ja gleich sein kann, wenn dir die 19% vom Netzbetreiber zusätzlich vergütet werden. Du bist eben kein Regelfall.
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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