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Steuererklärung Zusammenveranlagung, Frau geringfügige Beschäftigung

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    Steuererklärung Zusammenveranlagung, Frau geringfügige Beschäftigung

    Hallo,
    ich mache jetzt zum ersten Mal die Steuerklärung nach Hochzeit und Kind in Zusammenveranlagung.

    Dazu hätte ich folgende Fragen:

    1 - Ich arbeite normal auf Lohnsteuerkarte in Steuerklasse 4 und meine Frau in Elternzeit, 1 Mal die Woche für ca. 380€ Netto im Monat (geringfügige Beschätigung).
    Muss ich angaben machen zum Lohn meiner Frau? Wenn ich auf prüfen gehe kommt "Es wurden Angaben zu Werbungskosten (Fahrtkosten zur Arbeit) bei meiner Frau gemacht, aber keine Angaben zum Arbeitslohn.

    2 - Ich habe einen Riester Renten Vertrag, jetzt bin ich in der Steuererklärung über den Punkt Kinderzuschlag im Zusammenhang mit dem Riester Vertrag gestolpert. Kann ich da "einfach" wenn ja wo mein Kind angeben oder muss ich noch ein Formular bei meinem Riester Renten Anbieter machen?

    #2
    1. Wenn der Minihjob pauschal versteuert wurde (?) hat er nichts in der Steuererklärung verloren. Die Werbungskosten dann auch nicht. Anders, wenn du eine Lohnsteuerbeschieinigung dafür hast.

    2. Du musst beides machen.

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      #3
      Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
      1. Wenn der Minihjob pauschal versteuert wurde (?) hat er nichts in der Steuererklärung verloren. Die Werbungskosten dann auch nicht. Anders, wenn du eine Lohnsteuerbeschieinigung dafür hast.

      2. Du musst beides machen.
      Danke für die schnelle Antwort.

      1- Sie hat eine Lohnsteuerbescheinigung, es steht aber logischer Weise alles auf 0€.

      Ich hätte noch was:

      3-
      Ich habe die Anlage KAP ausgefüllt und meinen Sparer-Pauschbetrag genutzt, meine Frau hat keine Anlage KAP. Trage ich jetzt den genommenen Sparer Pauschbetrag unter 4 in Zeile 16 oder 17 ein? Muss ich auch eventuell genutzten Sparer Pauschbetrag meiner Frau eingeben obwohl sie keine Anlage KAP hat?
      Zuletzt geändert von AutoFan123; 15.04.2024, 14:41.

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        #4
        Die Zeilen 16 und 17 gibt es sowohl für Dich als auch in der Anlage für Deine Frau. In die 16 kommt die Summe der in Anspruch genommenen Sparerpauschbeträge, die auf die erklärten Zinsen entfällt, in Zeile 17 die Summe der Sparerpauschbeträge, die auf die nicht erklärten Zinsen entfällt, ggf. "0". Wenn die Frau keine Zinsen gehabt hat wäre bei ihr beides "0". Zinsen auf Gemeinschaftskonten sind - ebenso wie die Sparerpauschbeträge dazu - jeweils hälftig bei Dir und der Frau anzusetzen.

        Noch was: Wenn sie Elterngeld bezogen hat dann unterliegt dies dem Progressionsvorbehalt und muss in Zeile 35 des Hauptvordruckes eingetragen werden, soweit es 2023 zugeflossen ist. Wenn Ihr den Bescheinigungsabruf nutzt geschieht das automatisch.

        Wenn die Frau nur den Minijob hatte darf für sie in der Anlage N nichts erklärt werden, auch keine Werbungskosten.
        Zuletzt geändert von Telepeter; 15.04.2024, 14:43.

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          #5
          Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
          Die Zeilen 16 und 17 gibt es sowohl für Dich als auch in der Anlage für Deine Frau. In die 16 kommt die Summe der in Anspruch genommenen Sparerpauschbeträge, die auf die erklärten Zinsen entfällt, in Zeile 17 die Summe der Sparerpauschbeträge, die auf die nicht erklärten Zinsen entfällt, ggf. "0". Wenn die Frau keine Zinsen gehabt hat wäre bei ihr beides "0". Zinsen auf Gemeinschaftskonten sind - ebenso wie die Sparerpauschbeträge dazu - jeweils hälftig bei Dir und der Frau anzusetzen.

          Noch was: Wenn sie Elterngeld bezogen hat dann unterliegt dies dem Progressionsvorbehalt und muss in Zeile 35 des Hauptvordruckes eingetragen werden, soweit es 2023 zugeflossen ist. Wenn Ihr den Bescheinigungsabruf nutzt geschieht das automatisch.

          Wenn die Frau nur den Minijob hatte darf für sie in der Anlage N nichts erklärt werden, auch keine Werbungskosten.
          Danke für deine Antwort.
          Das mit den Zinsen versteh ich noch nicht. Erklären Zinsen und nicht erklären Zinsen?

          Das Elterngeld habe ich bereits angegeben danke.

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            #6
            Wenn die Frau nur den Minijob hatte darf für sie in der Anlage N nichts erklärt werden, auch keine Werbungskosten.
            Wenn der Minijob auf Lohnsteuerklasse abgerechnet wurde, muss er natürlich erklärt werden, wobei das nicht ganz klar ist:.

            1- Sie hat eine Lohnsteuerbescheinigung, es steht aber logischer Weise alles auf 0€.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Wenn der Minijob auf Lohnsteuerklasse abgerechnet wurde, muss er natürlich erklärt werden, wobei das nicht ganz klar ist:.
              Hm also auf der Jahressteuerbescheinigung steht überall 0€.
              Auf den Monatlichen Abrechnungen, das was Sie halt netto verdient, muss ja nicht versteuert werden bei ca 380€.

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                #8
                Zitat von AutoFan123 Beitrag anzeigen

                Danke für deine Antwort.
                Das mit den Zinsen versteh ich noch nicht. Erklären Zinsen und nicht erklären Zinsen?

                Das Elterngeld habe ich bereits angegeben danke.
                Du musst Zinserträge, von einem Freistellungsauftrag umfasst waren, nicht unbedingt erklären, Du kannst Dich auch damit zufrieden geben, dass sie freigestellt waren. Dann musst Du aber diesen Betrag aber in Zeile 17 angeben.

                Am Einfachsten ist natürlich, alle Zinsen anzugeben und die Günstigerprüfung zu beantragen, einen Nachteil hast Du davon nicht, Dann kommt in Zeile 17 "0".

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                  #9
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Wenn der Minijob auf Lohnsteuerklasse abgerechnet wurde, muss er natürlich erklärt werden, .
                  Das ist natürlich richtig, ich bin aber davon ausgegangen, dass das nicht der Fall ist weil auf der Lohnsteuerbescheinigung überall (also auch beim Lohnbrutto) "0" steht.

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                    #10
                    Also halten wir fest

                    Zu 1. Meine Frau hat eine Lohnsteuerbescheinigung und trage daher laut Lohnsteuerbescheinigung beim Bruttojahreslohn 0€ ein, da ihr Einkommen da unter der 520€ Grenze liegt. Sehe da irgendwie den Sinn nicht aber das ist wohl so bei steuern.

                    Zu 2. Ich muss auch den Betrag meiner Frau des Freistellungsauftrages angeben unter 17.

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                      #11
                      Wenn die Frau nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hatte, das nicht der Lohnsteuer unterworden war, musst Du für sie in der Anlage N überhaupt keine Eintragungen machen.

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                        #12
                        Zu 1. Meine Frau hat eine Lohnsteuerbescheinigung und trage daher laut Lohnsteuerbescheinigung beim Bruttojahreslohn 0€ ein,
                        da ihr Einkommen da unter der 520€ Grenze liegt.
                        Wenn auf der Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 3 ein Bruttolohn > 0 steht, dann ist der einzutragen, doch nicht 0 !
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                          Wenn auf der Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 3 ein Bruttolohn > 0 steht, dann ist der einzutragen, doch nicht 0 !
                          Das ist mir klar. Es steht aber 0€ dort.

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                            #14
                            Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
                            Wenn die Frau nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hatte, das nicht der Lohnsteuer unterworden war, musst Du für sie in der Anlage N überhaupt keine Eintragungen machen.
                            Ja so ist es .

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                              #15
                              Zitat von AutoFan123 Beitrag anzeigen
                              Das ist mir klar. Es steht aber 0€ dort.
                              Und das Teil heißt wirklich Lohnsteuerbescheinigung? Und es steht eine Lohnsteuerklasse von 1 bis 6 drauf? Am Besten gleich in den Shredder!

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