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Steuerklassenwahl III/V: Pflicht zur Zusammenveranlagung

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    Steuerklassenwahl III/V: Pflicht zur Zusammenveranlagung

    Guten Tag,

    entschuldigen Sie die vielleicht blöde Frage! Mein Mann und ich haben Steuerklassen III/V.
    Besteht eine Pflicht zur Zusammenveranlagung oder dürfen wir getrennt unsere Steuererklärungen abgeben (Einzelveranlagung von Ehegatten)?
    Ich habe leider keine Information dazu gefunden. Im Elster wird auch nichts angezeigt.

    Vielen Dank im Voraus!

    #2
    Besteht eine Pflicht zur Zusammenveranlagung oder dürfen wir getrennt unsere Steuererklärungen abgeben (Einzelveranlagung von Ehegatten)?
    Es besteht die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben, dabei besteht Wahlfreiheit zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung.

    In den meisten Fällen ist die Zusammenveranlagung steuerlich insgesamt gesehen günstiger, wobei der Ehegatte mit Steuerklasse 3 meiner persönlichen

    Meinung nach dem Ehegatten mit Steuerklasse 5 einen Nachteilsausgleich gewähren sollte. Die andere Möglichkeit wäre, man beantragt die Steuerklasse 4

    mit Faktor. Dann wird schon beim monatlichen Netto gerechter aufgeteilt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Es gibt bei Steuerklassenkombination 3/5 eine Veranlagungspflicht für beide Ehegatten, aber keine Pflicht zur gemeinsamen Veranlagung. Allerdings muss der Ehegatte mit Steuerklasse 3 im Falle der getrennten Veranlagung mit einer Nachforderung des Finanzamtes rechnen während der Ehegatte mit Steuerklasse 5 mit einer Erstattung zu rechnen hat. Unter dem Strich ist die getrennte Veranlagung in den allermeisten Fällen ungünstiger. Im Falle einer Trennung kann für das Jahr, in dem die Trennung begonnen hat, noch eine gemeinsame Veranlagung durchgeführt werden. Am Besten einigt man sich dann intern über die Verteilung der Steuer. Ansonsten kann das auch zu Auseinandersetzungen bis vor das Familiengericht führen.

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        #4
        Vielen Dank für die schnelle Antwort und die Hinweise!

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