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Unterstützung verheiratetes studierendes Kind über 25

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    Unterstützung verheiratetes studierendes Kind über 25

    Liebe Forumsmitglieder,

    wir benötigen in einem für uns komplizierten Sachverhalt mal euren Rat:

    Unsere Tochter (26) hat im September 2023 geheiratet und wohnt mit Ihrem Ehepartner in einer Mietwohnung.
    Wir unterstützen unsere Tochter (z.Zt. im Masterstudium) monatlich mit 830 Euro.

    Können wir die geleistete Unterstützung als außergewöhnlich Belastung geltend machen, obwohl Sie verheiratet ist ?

    Ist die steuerliche Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung abhängig von beiden Verdiensten (also Tochter und Schwiegersohn) ?

    Gilt die Heirat unserer Tochter steuerlich für uns als Eltern ab September 2023 oder wird diese steuerlich für das gesamte Jahr 2023 gesehen ?

    Zur weiteren Info, unser Schweigersohn hat bis Ende Juni 2023 als Facharbeiter in Vollzeit gearbeitet und ab 01.10.23 ein Studium begonnen.
    Unsere Tochter hat von Januar bis April 2023 als Werksstudentin gearbeitet.

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

    Gruß Platinum

    #2
    Es handelt sich um eine steuerrechtliche Frage, die nicht Thema dieses Forums ist.

    Ansonsten kann der Unterhalt an Kinder ohne Kindergeldanspruch in Ausbildung grundsätzlich bis zur Höhe des Grundfreibetrags abgesetzt werden, Anlage Unterhalt. Einkünfte des Kindes mindern diesen Höchstbetrag natürlich. Wobei zu den Einkünften auch ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Ehemann des Kindes zählen dürfte.

    Aber alles darüber hinaus sollte man einen steuerlichen Berater fragen. Der ist dazu befugt, wir nicht.

    Kommentar


      #3
      Zitat von multi Beitrag anzeigen
      Es handelt sich um eine steuerrechtliche Frage, die nicht Thema dieses Forums ist.
      Das ist schon richtig, aber soviel kann sicher gesagt werden: Ihr müsst die Anlage Unterhalt vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen, was nicht ganz einfach ist, weil das Formular in sich verschachtelt ist (Angaben zum Haushalt, Angaben zur unterstützten Person). Die vorläufige Steuerberechnung liefert im Falle zutreffender Angaben den abzugsfähigen Betrag bei den außergewöhnlichen Belastungen. Es gilt bei allen Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit das Monatsprinzip, d. h. die Tatsache der Eheschließung kann sich überhaupt erst für die Zeit danach auswirken. Die Eheschließung schließt für sich genommen nicht die Abzugsfähigkeit aus. Ggf. müssen hier die Angaben für einzelne Zeiträume getrennt gemacht werden.

      Kommentar

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