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Anlage V - Vermiete Wohnung mit hälftigem Eigentumsanteil

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    Anlage V - Vermiete Wohnung mit hälftigem Eigentumsanteil

    Hallo zusammen,

    ich weiß leider aktuell nicht weiter wie ich die vermietete Wohnung, welche meiner Schwester und mir zu jeweils 1/2 Anteil gehört, in der Steuererklärung ansetzen soll.

    Ich habe nun - nicht wissend, ob das so korrekt ist - in der Anlage V "meinen" Anteil an Ausgaben und Einnahmen angesetzt. D.h. die Kaltmiete habe ich halbiert, die Nebenkosten, etc.. Ist das so richtig?
    Des Weiteren habe ich gelesen, dass ich noch die Anlage V - Sonstig ausfüllen muss, in der ich nun die Steuernummer der Grundstücksgemeinschaft (aus dem Feststellungsantrag "Gesonderte und einheitliche Feststellung) eingetragen habe. Ansonsten finde ich die Anlage wenig intuitiv.
    Wie gesagt, ich bin gerade "Anfänger" und daher auch sehr hilflos. Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand helfen könnte!

    Vielen Dank vorab und viele Grüße!

    #2
    Der Überschuss und die jeweiligen Anteile daran werden über die Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung -ESt 1 B - ermittelt.

    Bei der eigenen Einkommensteuererklärung ist nur die Anlage V-Sonstige auszufüllen, doch nicht mehr die Anlage V !

    Die Anlage V musste doch bereits bei der ESt 1 B ausgefüllt werden, doppelt ist überflüssig.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie24,

      zunächst einmal möchte ich mich für deine schnelle Antwort bedanken! Vielen Dank!

      Bis jetzt habe ich noch nichts zu den Überschussen ausgefüllt. Die Anlage sagt mir auch nichts, tatsächlich. Ich habe lediglich vom Finanzamt den Wert, etc für die Grunderwerbssteuer zugeschickt bekommen.
      Muss die Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung -ESt 1 B nur einer von meiner Schwester und mir machen? Oder wie sieht das aus?

      Vielen Dank vorab für deine Hilfe!

      Viele Grüße

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        #4
        Muss die Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung -ESt 1 B nur einer von meiner Schwester und mir machen? Oder wie sieht das aus?
        Für die Gemeinschaft ist nur eine Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung einzureichen. Die muss ein Mitglied der Gemeinschaft

        erstellen, das dann auch als Empfangsbevollmächtigte bestimmt wird. Ob das du machst oder deine Schwester, bleibt euch überlassen.

        Zu der ESt 1 B gehören neben dem Hauptvordruck und der Anlage FB (Beteiligte) die Anlage V (Vermietungseinkünfte) und die Anlage FE 1 (Aufteilung).

        Die Erklärung muss elektronisch übermittelt werden !
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Vielen Dank, Charlie24!

          Meine Schwester lässt ihre Steuererklärung über einen Steuerberater erstellen. Dann wird es sicherlich cleverer sein, wenn er das dann auch macht.

          Muss ich die Wohnung dann irgendwo in meiner Erklärung dann noch angeben? Ich denke ihre wird nämlich wahrscheinlich später erstellt werden.

          Vielen Dank und viele Grüße

          Kommentar


            #6
            Wie Charlie schon geschrieben hat, die einzelnen Beteiligten erklären ihren Anteil in der Anlage V-Sonstige. Du kannst dort entweder Deinen Anteil erklären oder auch schätzen, wenn er noch nicht bekannt ist. Oder Du lässt sie erstmal weg. Wenn Du schätzt oder sie ganz weglässt, dann wirst Du trotzdem nach Feststellung einen Bescheid mit Berücksichtigung der Vermietung bekommen.

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              #7
              Vielen Dank, L. E. Fant (sehr kreativer Name, musste kurz schmunzeln!).

              Ich fand die Anlage V sonstige auf den ersten Blick deutlich unübersichtlicher als die Anlage V. Aber dann weiß ich Bescheid. Hatte Sorge, dass wenn ich die Wohnung weglasse das schon als Steuerbetrug gilt. Gerade weil es ja auch dauern kann bis der Steuerberater meiner Schwester ihre Steuererklärung erstellt.

              Vielen Dank und viele Grüße

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                #8
                Dann wird es sicherlich cleverer sein, wenn er das dann auch macht.
                Ob es cleverer ist, kann ich nicht beurteilen, es ist jedenfalls teurer als wenn man es selbst macht. Die Unterlagen für den Steuerberater

                muss ja trotzdem jemand von euch zusammenstellen, der kann sich die Daten ja nicht aus den Fingern saugen.

                Oder Du lässt sie erstmal weg.
                Das kann man natürlich so machen, aber ohne Kenntnis oder Schätzung des Überschusses kann man die Steuerbelastung aus dieser Vermietung

                nicht annähernd abschätzen. Falls es bereits eine Steuernummer für die Gemeinschaft gibt, würde ich die Anlage V-Sonstige in jedem Fall ausfüllen.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Falls es bereits eine Steuernummer für die Gemeinschaft gibt, würde ich die Anlage V-Sonstige in jedem Fall ausfüllen.
                  Das würd ich hier auch so machen. Immerhin scheinen ja die Zahlen bekannt zu sein, siehe Ausgangsfrage.

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