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    #16
    Zitat von Peter1955 Beitrag anzeigen
    So sieht es aus
    Ok, das ist der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2023, die hast Du aber nicht vom Finanzamt bekommen sondern von der Stelle, die die Betriebsrente zahlt.

    Wir halten fest: 2023 wurde laut Lohnsteuerbescheinigung keine Lohnsteuer einbehalten.
    Monatliche Abrechnungen gibt es nicht.
    Wieso meinst Du trotzdem, dass 2023 monatlich knapp 60 € Lohnsteuer einbehalten wurde? Woraus soll sich das ergeben?

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      #17
      Stimmt ,dass ist von meinem ehemaligen Arbeitgeber, unten ist nur vermerkt an welches Finanzamt die Lohnsteuer abgeführt wurde.
      Entschuldigung.
      Nicht für 2023 ,sondern für 2022 u.davor wurden Lohnsteuern einbehalten.

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        #18
        Zitat von Peter1955 Beitrag anzeigen
        Ja ,dass ist damit gemeint
        Gut, das ist ein Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung, du kannst die Daten abrufen, dann ist doch alles in Ordnung.

        Was ist nun seltsam, dass die einbehaltene Lohnsteuer nun 0€ statt wie früher 60€ ist? Der Grundfreibetrag steigt ja gelegentlich, und wenn die Versorgungsbezüge nicht oder weniger schnell steigen, kann es ja sein, dass aus einem kleinen bisschen Lohnsteuer irgendwann gar keine Lohnsteuer wird...

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          #19
          Was ist nun seltsam, dass die einbehaltene Lohnsteuer nun 0€ statt wie früher 60€ ist?
          Auf die Anhebung des Grundfreibetrags habe ich bereits im Beitrag '#2 hingewiesen. Peter1955 hat im Beitrag '#5 dann geantwortet,

          dass nach dem Lohnsteuerrechner des BMF Lohnsteuer angefallen wäre. Letztlich spielt es keine Rolle, da wegen der gesetzlichen Rente

          höchstwahrscheinlich sowieso Erklärungspflicht besteht.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #20
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Letztlich spielt es keine Rolle, da wegen der gesetzlichen Rente höchstwahrscheinlich sowieso Erklärungspflicht besteht.
            Eine Rolle würde es allenfalls dann spielen, wenn der Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger Lohnsteuer einbehalten aber nicht bescheinigt hätte. So sieht es hier aber eher nicht aus.

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              #21
              Ich danke Euch erstmal für Eure Hilfe/Interesse.
              Werde mich melden sobald ich was Neues in Erfahrung gebracht habe .

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                #22
                Guten Morgen, wie versprochen melde ich mich nochmal hier im Forum.
                Habe mit der Institution die für meine Betriebsrente verantwortlich ist gesprochen.
                Es ist so,bis 2022 war ich in Steuerklasse 5,ab 2023 in Steuerklasse 1,da geschieden.
                Meine Betriebsrente ist zu niedrig um in der Steuerklasse 1 besteuert zu werden.
                Es sind nur 647 €,ich müsste so um die 900 € liegen um in der Steuerklasse 1besteuert zu werden.
                Das war die Aussage die ich bekommen habe

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                  #23
                  Es sind nur 647 €,ich müsste so um die 900 € liegen um in der Steuerklasse 1besteuert zu werden.
                  Das ist korrekt, bei 647 € fällt in der Lohnsteuerklasse 1 keine Lohnsteuer an. Je nach Höhe deiner gesetzlichen Rente

                  wirst du künftig (höhere) Vorauszahlungen leisten müssen, an der Einkommensteuer ändert sich nämlich nichts.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #24
                    Das stimmt leider

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                      #25
                      Jetzt habe ich noch eine Frage, diese bezieht sich auf Handwerkerleistungen.
                      Ich wohne bei meiner Freundin, diese Immobilie gehört nur Ihr.
                      Kann ich als Nichtbesitzer Handwerkerleistungen geltend machen, ich bezahle diese natürlich auch

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                        #26
                        Es handelte sich also um einen vorübergehenden Liquiditätszuwachs.

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                          #27
                          Ich weiß zwar welche Bedeutung das Wort Liquidation hat,kann aber in diesem Zusammenhang damit nichts anfangen

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                            #28
                            Voraussetzung fuer die steuerliche Anerkennung von Handwerkerleistungen ist, dass du den Auftrag als Privatperson vergeben hast, die Arbeiten in Zusammenhang mit einer selbst genutzten Wohnung/Immobilie stehen und du eine ordentliche Rechnung hast - die du nicht bar bezahlt hast, sondern von deinem Konto ueberwiesen wurde. Also ja, unter den eben genannten Voraussetzungen kannst die die Handwerkerleistungen bei dir absetzen.
                            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                              #29
                              Zitat von Peter1955 Beitrag anzeigen
                              Jetzt habe ich noch eine Frage, diese bezieht sich auf Handwerkerleistungen.
                              Ich wohne bei meiner Freundin, diese Immobilie gehört nur Ihr.
                              Kann ich als Nichtbesitzer Handwerkerleistungen geltend machen, ich bezahle diese natürlich auch
                              Das ist eine Frage des Steuerrechts, die allerdings direkt im Anwendungsschreiben des BMF zu §35a EStG beantwortet wirde:

                              Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung müssen in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Unter einem Haushalt im Sinne des § 35a EStG ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen.
                              Im Allgemeinen wird man davon ausgehen dürfen, dass jemand die Räume, in denen er seinen Haushalt hat, auch (mit)besitzt. Allerdings scheinst du die Begriffe Besitzer und Eigentümer zu vermischen. Millionen Menschen besitzen als Mieter eine Wohnung, deren Eigentümer sie nicht sind, und manche Menschen besitzen sogar unentgeltlich ihre Wohnräume.

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                                #30
                                Zitat von Peter1955 Beitrag anzeigen
                                Ich weiß zwar welche Bedeutung das Wort Liquidation hat,kann aber in diesem Zusammenhang damit nichts anfangen
                                Er schrieb Liquidität und bezog sich offensichtlich auf Beiträge Nr. 23/24. Die 2023 weggefallene LSt führt zwar zu einer Nachzahlung bei der ESt, stand aber bis dahin als zusätzliche Liquidität zur Verfügung.

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