Bislang wurde keine Abschreibung bei einem vermieteten Gebäude eingetragen (Unwissenheit). Kann man das rückwirkend angeben? Wie lange?
Ankündigung
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Keine Ankündigung bisher.
bislang keine Abschreibung von vermieteten Gebäuden - rückwirkend abschreiben
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Im regelfall hast du damit leider Pech gehabt.
Das ist rückwirkend nur änderbar, soweit die Einkommensteuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
Das heisst, dein letzter ESt-Bescheid darf nicht älter sein als ein Monat oder er steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung (AO).
Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Hallo SEA und Beamtenschweiß!
Kann man das rückwirkend angeben? Wie lange?
Wenn ein Steuerpflichtiger die in einem Formular abgefragte Information "Gebäudeabschreibung", trotz Hilfe-/Erläuterungstexten, nicht beantwortet, hat er dadurch entstehende steuerliche Nachteile selbst zu verantworten mit den von Beamtenschweiß genannten Konsequenzen.
Jetzt kommt aber das große "Aber":
Siehe hier:
https://www.steuertipps.de/haus-wohn...ichtigt-werden
Es kommt m.E. auf den Einzelfall an:
Haben Sie eine Mietimmobilie selbst erworben und von Beginn an vermietet, ist die Sachlage m.E. eindeutig: Rückwirkende Änderung möglich!
Haben Sie eine Mietimmobilie geerbt, die z.B. älter als 50 Jahre ist und zuvor vom Erblasser selbstgenutzt wurde, und Sie haben dann mit der Vermietung begonnen, keine Gebäudeabschreibung eingetragen, weil Sie "vergessen" haben oder nicht wussten, dass der Erblasser vor 40 Jahren eine Einliegerwohnung nachträglich ausgebaut hat und vor 20 Jahren das Dachgeschoss ausgebaut hat - dafür wäre die Gebäudeabschreibung noch nicht ausgelaufen - dann haben Sie wahrscheinlich/vielleicht Pech gehabt ...
Ich empfehle deshalb Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen, wenn das "auf Zuruf" nix bringt, empfehle ich Steuerberatung/Lohnsteuerhilfeverein!
Das Thema "wie weit rückwirkend änderbar" hat Auswirkungen auf die zukünftige Abschreibung --> Steuerberatung/Lohnsteuerhilfeverein!Zuletzt geändert von Uwe64; 25.05.2024, 11:37.
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