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Sonderwerbungskosten Grundstücksgemeinschaft in Anlage V oder FE1?

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    Sonderwerbungskosten Grundstücksgemeinschaft in Anlage V oder FE1?


    Guten Tag Zusammen,

    ich habe eine Frage zu den Sonderwerbungskosten bei der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung.

    Für das Jahr 2022 haben wir die Sonderwerbungskosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand) von meinen Geschwistern und mir alle in der Anlage V als normale Werbungskosten angegeben. Dies hatte uns die Dame vom Finanzamt telefonisch mitgeteilt gehabt, dass das möglich wäre. Es hat auch alles funktioniert, der (damals noch) Verlust wurde durch 3 geteilt und jeder hatte den gleichen Abzug in seiner Einkommensteuererklärung.

    Für das Jahr 2023 habe ich es nun wieder so gemacht und die (gleiche) Dame beim Finanzamt hat die Sonderwerbungskosten alle in die Anlage FE1 geschoben, sodass wir nun unterschiedliche Beträge zu versteuern haben.

    Meine Frage nun: DÜRFEN die Sonderwerbungskosten in der Anlage V der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung angegeben werden oder MÜSSEN sie in die Anlage FE1?

    Liebe Grüße,

    Casiopeia

    #2
    Die Sonderwerbungskosten müssen in jedem Fall in die Anlage FE1.

    Ob sie zusätzlich noch in die Anlage V gehören (und dann natürlich vor der quotenmäßigen Verteilung wieder abgezogen werden müssen) ist hier im Forum zuletzt nicht einheitlich beantwortet worden. Das kannst Du m. E. machen wie Du willst. Oder Du fragst die freundliche Dame vom Finanzamt wie sie es gerne hätte.

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