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Verständnisfrage zum AFA-Eintrag in der Anlage V

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    Verständnisfrage zum AFA-Eintrag in der Anlage V

    Ich muss für das Jahr 2023 zum zweiten Mal die Anlage V ausfüllen.

    Nun existiert auf derjenigen Seite, auf der die Angabe zur AFA gemacht wird, eine Dropdown-Liste, die u.a. den Eintrag "laut Vorjahr" enthält, und es existiert ein Summenfeld.

    Reicht es aus, den Eintrag "laut Vorjahr" auszuwählen oder muss zusätzlich der einmal festgelegte Betrag Jahr für Jahr erneut in Euro und Cent eingetragen werden?

    Danke für eine Info!

    #2
    Reicht es aus, den Eintrag "laut Vorjahr" auszuwählen oder muss zusätzlich der einmal festgelegte Betrag Jahr für Jahr erneut in Euro und Cent eingetragen werden?
    Natürlich muss der Betrag ebenfalls eingetragen werden, sonst stimmt ja die Überschussberechnung nicht.

    Im nächsten Jahr sollte die Datenübernahme aus dem Vorjahr wieder fehlerfrei funktionieren, dann macht die das.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Ich muss für das Jahr 2023 zum zweiten Mal die Anlage V ausfüllen.
      Das hatte ich jetzt überlesen. Es kann natürlich sein, dass im ersten Jahr 2022 die AfA keine 12 Monate umfasste, dann darf man natürlich nicht

      wie Vorjahr auswählen.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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