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Rentennachzahlung / Steuerklassenwechsel sinnvoll ?

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    Rentennachzahlung / Steuerklassenwechsel sinnvoll ?

    Hallo,

    es geht um die EST-Erklärung 2023. Mein Mann bekommt seit 01.07.2022 rückwirkend Erwerbsminderungsrente.
    Im Jahr 2023 hat er laut Schreiben sowie elektronischer Abruf eine Rentennachzahlung von € 24.313,49 erhalten, wobei hier allerdings ein Erstattungsanspruch an die Krankenkasse von € 19.154,18 abgezogen wurde, so dass der Restbetrag bzw. Auszahlungsbetrag im Jahr 2023 € 5.159,31 nur noch betrug.
    Da er doch nur noch einen Restbetrag von € 5.159,31 erhalten hat, weshalb muss dann die volle (nicht ausbezahlte) Rentennachzahlung von € 24.313,49 versteuert werden ?

    Momentan haben wir die Steuerklassen 3/5. Ich versuche ebenfalls die Erwerbsminderungsrente durchzubekommen. Falls dies dann soweit wäre, macht es dann einen Sinn, auf die Steuerklassen 4/4 zu wechseln, damit wir dann keine Steuererklärungen mehr in Zukunft machen müssen ?

    Vielen Dank vorab.

    #2
    Weil das Krankengeld rückwirkend in eine Rente umgewandelt wurde, muss es auch als Rente versteuert werden. Dafür entfällt die Berücksichtigung als Progressionsvorbehalt.

    Ansonsten spielen die Steuerklassen, wenn ihr dann beide Rente bezieht, keine Rolle mehr. Es ist nur entscheidend, ob die Renten so hoch sind, dass sie mi dem steuerpflichtigen Teil über dem Grundfreibetrag liegen und die Steuer größer Null ist. Dann sind auch weiterhin Steuererklärungen abzugeben.

    2022 wird auch noch korrigiert werden müssen.

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      #3
      Die Steuerklassenkombination III/V ist im übrigen auch bisher kein Grund für eine Erklärungsabgabepflicht. Eine der vielen Abgabeverpflichtungsgründe -einen anderen hat Kloebi schon genannt (§ 56 EStDV)-, wäre, wenn beide Eheleute Arbeitslohn beziehen und mindestens einer davon mindestens zeitweise seinen Lohn mit Steuerklasse V oder VI versteuert hat oder Steuerklasse IV mit Faktor eingetragen wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Wenn Dein Ehemann somit keinen Arbeitslohn mehr bezieht, ist es -für diese Vorschrift- völlig egal, welche Steuerklasse Du hast.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #4
        Lieben Dank für deine promte Antwort Kloebi
        Ok verstehe, dass der volle Betrag dann als Rente versteuert werden muss, sofern das Krankengeld dann nicht dem Progressionvorbehalt unterliegt.
        Allerdings wurde durch den elektronischen Abruf auch Krankengeld in Höhe von € 9.908,66 für 2023 berücksichtigt, was ja dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
        Ich weiß, dass das Krankengeld von € 9.908,66 für den Zeitraum 01.01.23 bis 18.09.23 berücksichtigt wurde, allerdings weiß ich nicht für welchen Zeitraum die oben erwähnten abgezogenen € 19.154,18 sind, was ich vielleicht erstmal rauskriegen müsste. Denn im Steuerbescheid 2022 wurden bereits Lohnersatzleistungen (Krankengeld) in Höhe von € 12.624,- berücksichtigt, welche dem Progessionsvorbehalt unterlagen.
        ....ist wahrscheinlich alles mal auseinanderzufriemeln bzgl. den Zeiträumen.

        Ja unsere Renten werden dann in Zukunft höchstwahrscheinlich über dem Grundfreibetrag liegen !
        Aber wenn wir doch auf 4/4 wechseln würden, wären wir doch mit diesen Steuerklasen nicht mehr verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben oder
        Dachte nur mit den Steuerklassen 3/5 besteht eine Verpflichtung

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          #5
          Es gibt zig Regelungen, die jede für sich zur Erklärungsabgabe verpflichtet. Es reicht also aus, dass eine davon erfüllt ist.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            Aber wenn wir doch auf 4/4 wechseln würden, wären wir doch mit diesen Steuerklasen nicht mehr verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben oder
            Das siehst du falsch ! Für die Steuererklärungspflicht bei Rentenbezug ist § 56 EStDV maßgeblich.

            https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Zitat von Sirius11 Beitrag anzeigen
              Ja unsere Renten werden dann in Zukunft höchstwahrscheinlich über dem Grundfreibetrag liegen !
              Aber wenn wir doch auf 4/4 wechseln würden, wären wir doch mit diesen Steuerklasen nicht mehr verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben oder
              Dachte nur mit den Steuerklassen 3/5 besteht eine Verpflichtung
              Wie von Picard schon gesagt, ist die Steuerklassenkombination 3/5 (wenn auch Steuerklasse 5 Lohn bezogen wurde) nur einer der Gründe für die Veranlagungspflicht.

              So steht in §46 EStG beispielsweise auch, dass die Veranlagungspflicht bei Einkünften oder Lohnersatzleistungen ab 410€ neben dem versteuerten Arbeitslohn vorliegen. Es hätte also auch schon durch das Krankengeld die Pflicht zur Abgabe der Erklärung bestanden, unabhängig von den Steuerklassen.

              Weiterhin kommt dazu, dass §46 EStG nur gilt, wenn Arbeitslohn bezogen wird. Wenn beide Rentner sind, richtet sich die Veranlagung nach §56 EStDV. Und das ist genau die Stelle, wo steht, dass bei Einkünften (hier also dem steuerpflichtigen Teil der Rente) oberhalb des Grundfreibetrags Veranlagungspflicht herrscht.

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                #8
                Ok, danke euch alle vielmals =)
                Dann verstehe ich euch denke ich richtig, dass wenn wir beide dann Rentner sind, egal ob wir 3/5 oder 4/4 in Zukunft haben werden, solange wir oberhalb des Grundfreibetrages liegen, hätten wir Veranlagungspflicht.

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                  #9
                  ... solange wir oberhalb des Grundfreibetrages liegen, hätten wir Veranlagungspflicht.
                  Richtig ! Maßgeblich ist hierbei der Gesamtbetrag der Einkünfte. Da es bei Leibrenten immer noch einen steuerfreien Anteil gibt,

                  ist man gut beraten, jedes Jahr eine Steuererklärung anzulegen und hierbei den Bescheinigungsabruf zu nutzen. Dann sieht man

                  in der Steuerberechnung, ob der Gesamtbetrag der Einkünfte höher ist als der doppelte Grundfreibetrag.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                    #10
                    supi, mega, so mache ich das.
                    Vielen vielen Dank

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                      #11
                      Rente ist genauso wie gewerbliche Einkünfte oder Vermietungseinkünfte i.ü. kein Arbeitslohn, somit interessieren Lohnsteuerklassen bei derartigen Einkünften sowieso nicht die Bohne.
                      Schönen Gruß

                      Picard777

                      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                        #12
                        Zitat von Sirius11 Beitrag anzeigen
                        Ok verstehe, dass der volle Betrag dann als Rente versteuert werden muss, sofern das Krankengeld dann nicht dem Progressionvorbehalt unterliegt.
                        Allerdings wurde durch den elektronischen Abruf auch Krankengeld in Höhe von € 9.908,66 für 2023 berücksichtigt, was ja dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
                        Ich weiß, dass das Krankengeld von € 9.908,66 für den Zeitraum 01.01.23 bis 18.09.23 berücksichtigt wurde, allerdings weiß ich nicht für welchen Zeitraum die oben erwähnten abgezogenen € 19.154,18 sind, was ich vielleicht erstmal rauskriegen müsste. Denn im Steuerbescheid 2022 wurden bereits Lohnersatzleistungen (Krankengeld) in Höhe von € 12.624,- berücksichtigt, welche dem Progessionsvorbehalt unterlagen.
                        ....ist wahrscheinlich alles mal auseinanderzufriemeln bzgl. den Zeiträumen.
                        Du musst unbedingt darauf achten, dass keine Doppelberücksichtigung von Teilen des gezahlten Krankengeldes erfolgt! Das bekommen die Krankenkassen in diesen Fällen nämlich gerne mal bei den Meldungen an das Finanzamt nicht gebacken.

                        Die Krankenkasse leistet das Krankengeld quasi als Vorschuss. Wenn dann später die Rente bewilligt wird kommt es zur Verrechnung, und der zunächst als Krankengeld zugeflossene Betrag ist nicht mehr beim Progressionsvorbehalt sondern als Rentenzahlung zu berücksichtigen. Wenn die Krankenkasse hier schon eine Meldung an das Finanzamt gemacht hat muss sie diese zurücknehmen (oder Du musst selbst mit dem Finanzamt klarstellen was Sache ist).

                        Regelmäßig übersteigt allerdings das Krankengeld die später rückwirkend bewilligte Rente. Dieser übersteigende Betrag wird nicht zurückgefordert sondern bleibt als Krankengeld zugeflossen. Nur dieser Teilbetrag darf noch beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden!

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                          #13
                          Kann ich nur zustimmen. Erfahrungsgemäß korrigiert die Krankenkasse ihre Datenübermittlung leider nicht, obwohl sie dazu verpflichtet ist und Dir darüber hinaus noch eine Mitteilung darüber zuzusenden hat. Tretet der ruhig auf die Füße !
                          Schönen Gruß

                          Picard777

                          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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