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Aufwandsentschädigung Beirat Eigentümergemeinschaft

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    Aufwandsentschädigung Beirat Eigentümergemeinschaft

    Guten Abend,

    wo trage ich eine Vergütung für eine Tätigkeit als Beirat ein (Eigentümergemeinschaft)? Es geht um 100 Euro pro Jahr.
    Ist dies eine selbständige Tätigkeit?

    Bin ansonsten normale Arbeitnehmerin.

    Lieben Dank vorab.
    ​​​​​​

    #2
    Ist dies eine selbständige Tätigkeit?
    Das ist sie wohl. Gibt es da nicht eine eigene Zeile in der Anlage S (Aufsichtsrat) ?, Wenn du außer Arbeitslohn keine weiteren Einkünfte hast,

    fällt das unter die Härtefallregelung nach § 46 Abs. 3 und bleibt steuerfrei, da unter 410,00 €.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke für die schnelle Antwort, da schaue ich mal.
      D.h. ich trage die 100 Euro dann ein, aber vermutlich wird nichts versteuert?
      Ich habe nur mein normales Angestellten Gehalt ansonsten.

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        #4
        P.S. Es gibt sonst nur noch kleinere Zinserträge, aber die werden ja eh separat betrachtet.

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          #5
          D.h. ich trage die 100 Euro dann ein, aber vermutlich wird nichts versteuert?
          Nicht vermutlich ! Du siehst das in der Steuerberechnung. Da werden die 100,00 € wieder abgezogen.

          In der Anlage S müsste das die Zeile 12 sein. Eine EÜR wird das Finanzamt nach meiner Einschätzung nicht verlangen.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Es gibt sonst nur noch kleinere Zinserträge, aber die werden ja eh separat betrachtet.
            Inländische Kapitalerträge müssen generell nicht erklärt werden.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Super, vielen lieben Dank und einen schönen Abend noch.

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Das ist sie wohl. Gibt es da nicht eine eigene Zeile in der Anlage S (Aufsichtsrat) ?, Wenn du außer Arbeitslohn keine weiteren Einkünfte hast,

                fällt das unter die Härtefallregelung nach § 46 Abs. 3 und bleibt steuerfrei, da unter 410,00 €.
                Die Tätigkeit als Beirat in einer WEG mag vielleicht nach (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB) selbstständig sein, aber nicht im Sinne des Steuergesetzes. Nach §29 (3) WEG sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig. Die Entschädigung ist keine Entschädigung nach §24 EStG und fällt auch sonst unter keine der 7 Einkunftsarten und ist somit als echter Schadensersatz zu bewerten, der natürlich nicht besteuert werden muß. Da es sich also nicht um Einkünfte im Sinne des EStG handelt ist eine Prüfung nach § 3 EStG überflüssig.

                Abzugrenzen davon ist die Beiratsvergütung (analog zu der Aufsichtsratvergütung) bei der eine Vergütungsvereinbarung vorliegen muß. Das ist hier nicht der Fall, die Höhe der Aufwandsentschädigung ist wohl nach Rechtsprechung angemessen und eine Vergütungsvereinbarung somit auch unverhältnismäßig.

                Soweit meine Argumentation..

                P. S.: die Entschädigung als selbständige Arbeit zu bezeichnen und dann §46 EStG (Veranlagung bei Bezug aus nichtselbständiger Arbeit) zur Anwendung zu bringen kann nicht richtig sein.

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                  #9
                  Ach so, er schreibt Vergütung, tja kann ich mir nicht vorstellen das die Eigentümergemeinschaft eine Vergütungsvereinbarung ( damit ist nicht der Beschluss gemeint) über diese Summe getroffen hat. dann natürlich Anlage S Zeile 12...

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