Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Zusammenveranlagung vs. Einzelveranlagen wg. Solidaritätszuschlag

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Zusammenveranlagung vs. Einzelveranlagen wg. Solidaritätszuschlag

    Hallo allerseits,
    ich weiß, das hier ist kein Steuerberatungsforum, aber ich versuche es dennoch mal.
    Kann es sein, dass bei Ehegatten eine Einzelveranlagung aufgrund des Solidaritätszuschlages in bestimmten Fällen günstiger ist als die Zusammenveranlagung?! Zum Beispiel wenn eine(r) deutlich über der (doppelten) Freigrenze liegt und eine(r) unter der einfachen Freigrenze? Dann würde ja bei Zusammenveranlagung Soli auf die gesamte ESt fällig. Bei Einzelveranlagung wäre aber das kleine Einkommen Soli-frei.
    Ist das richtig so?
    Danke für Infos vorab.

    #2
    Im Prinzip ja, allerdings musst du das ausrechnen. Ich denke, der Gesamtsplittingvorteil kann den Soli vielleicht ausgleichen, ist allerdings Spekulation.

    Kommentar


      #3
      Den Splittingvorteil gibt es in diesem Beispiel aufgrund der Höhe des Gesamteinkommens nicht.

      Kommentar


        #4
        Naj, geben tut es ihn schon, allerdings nur bis zu einer gewissen Höhe. Das kann man doch schön durchspielen.

        Kommentar


          #5
          Den Splittingvorteil gibt es in diesem Beispiel aufgrund der Höhe des Gesamteinkommens nicht.
          Das verstehe ich jetzt nicht auf Anhieb. Die Einkünfte der Ehegatten unterscheiden sich doch erheblich.

          Was das Rechnen angeht, ist die Berechnung der günstigsten Veranlagungsart in jedem kommerziellen Steuerprogramm implementiert,

          selbst mein 5-Europrogramm vom Discounter kann das.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
            Naj, geben tut es ihn schon, allerdings nur bis zu einer gewissen Höhe. Das kann man doch schön durchspielen.

            Hab' ich ja. Nachdem ich den Eröffnungspost erstellt habe. ;-)

            Scheint tatsächlich so zu sein. In meinem Beispiel gibt es keinen bzw. zu vernachlässigenden Ehegattensplittingvorteil aufgrund der Höhe der Gesamteinkünfte, aber einen Wegfall des Solis aufgrund Unterschreitung der Freigrenze bei dem geringeren Einkommen. Was dann im Ergebnis zu einer Einzelveranlagung führt, da diese günstiger ist.

            Bemerkenswert!
            Zuletzt geändert von kroppeno; 26.06.2024, 15:20.

            Kommentar


              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Das verstehe ich jetzt nicht auf Anhieb. Die Einkünfte der Ehegatten unterscheiden sich doch erheblich.
              Was das Rechnen angeht, ist die Berechnung der günstigsten Veranlagungsart in jedem kommerziellen Steuerprogramm implementiert,
              selbst mein 5-Europrogramm vom Discounter kann das.
              Ja, die Einkünfte unterscheiden sich erheblich. In Summe sind die aber so hoch, dass es keinen bzw. kaum Splittingvorteil mehr gibt (z.b. 160k + 60k).
              Und ja, durch die Berechnung der günstigeren Veranlagungsart bin ich ja überhaupt erst auf diesen Sachverhalt gestoßen. Und hatte mich zunächst gewundert, warum denn wohl die Einzelveranlagung günstiger sein kann als die Zusammenveranlagung. Aber das ist ja nun geklärt. Danke!

              Kommentar


                #8
                Von welcher Freigrenze sprichst Du eigentlich?

                Kommentar


                  #9
                  Von der Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlg zu zahlen ist. Beträge habe ich gerade

                  Kommentar


                    #10
                    nicht im Kopf, ca. 17,5 T€ ESt bei Einzelveranlagung bzw. 35 T€ bei Zusammenveranlagung.

                    Kommentar


                      #11
                      Es gibt tatsächlich den hier beschriebenen Effekt.
                      Gerechnet mit dem Einkommensteuerrechner 2023 des BMF:

                      60.000 € z. v. E. > 15.242 € ESt bei Einzelveranlagung
                      160.000 € z. v. E. > 57.227 € ESt + 3.147,48 € SolZ bei Einzelveranlagung
                      Summe Steuerlast: 75.616,48 €

                      220.000 € z. v. E. > 72.454 € ESt + 3.984,94 € SolZ bei gemeinsamer Veranlagung
                      Summe Steuerlast: 76.438,97 €

                      Erstaunlich.

                      Kommentar


                        #12
                        Vielen Dank für die Bestätigung, Telepeter.
                        Hat mich auch überrascht, ist aber wohl tatsächlich so!

                        Kommentar


                          #13
                          Und die Steuerersparnis durch die Einzelveranlagung geht i.d.R. dann drauf für die Rechnung des Steuerberaters der das Ganze ausgetüftelt hat :-)
                          Mit freundlichen Grüßen

                          Beamtenschweiß
                          ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

                          Kommentar


                            #14
                            Nö!
                            Wie Charlie24 weiter oben schon schrieb, kann das jedes 5-€-Steuererklärungsprogramm. Bei mir hat es nur etwas gedauert, den Hintergrund zu verstehen.

                            Kommentar


                              #15
                              Der abstrakte Hintergrund ist schnell erklärt: Mit dem genannten Einkommen befindet Ihr Euch beide sowohl bei Einzelveranlagung als auch bei gemeinsamer Veranlagung weitestgehend in einer Tarifzone mit gleichbleibendem Grenzsteuersatz von 42%. Diese Zone reicht von etwas oberhalb von 60.000 € bis rund 275.000 €. Dadurch schrumpft der "Splittingvorteil" im Beispielsfall auf lächerliche 15 €.

                              Bezüglich des Solidaritätszuschlages zieht jedoch der Ehegatte mit dem höheren Einkommen den anderen Ehegatten - bei dem bei Einzelveranlagung kein Soli erhoben worden wäre - in den Bereich bei dem Soli anfällt.

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X