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NebentätigkeitEN Übungsleiterpauschale

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    NebentätigkeitEN Übungsleiterpauschale

    Hallo,

    kann man bei mehreren Nebentätigkeiten aussuchen, auf welche man die Übungsleiterpauschale anwendet? Oder geht es immer um die Summe der Tätigkeit neben dem Hauptberuf?

    Ich hatte in 2023 3 Lehraufträge (unterschiedliche Fächer, zeitlich befristet) an der gleichen Hochschule auf Honorarbasis.
    Gelten die automatisch alle zusammen als 1 große Nebentätigkeit? (Dann müsste ich genau nachrechnen, ob ich unter 1/3 Arbeitszeit geblieben bin)
    Oder ist jeder für sich eine eigene Nebentätigkeit?

    Vielen Dank und liebe Grüße



    #2
    Es geht um die Summe. Der Übungsleiter-FB ist ein Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. R 3.26 Abs. 8 LStR

    Wenn Deine Einnahmen daraus 3.000 € nicht übersteigen, brauchst Du keine Anlage EÜR einzureichen. Bei Übersteigen musst Du eine einreichen, elektronisch natürlich.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #3
      Danke für Deine Antwort!
      Und wenn man neben begünstigten Tätigkeiten auch noch "unbegünstigte" ausübt - dh die unter die ÜLP fallen können, zB weil zuviel Zeitumfang -, kann man dann die ÜLP für die Summe der begünstigten ansetzen?

      Also konkret: Die Summe von 3 unterschiedlichen Lehraufträgen wäre nicht ÜLP-fähig wegen des Workloads. Kann ich dann die ÜLP für einen Lehrauftrag davon ansetzen? Gilt also die Wahrnehmung von beliebig vielen Lehraufträgen als 1 Nebentätigkeit, oder ist jeder Lehrauftrag für sich eine eigene Nebentätigkeit?

      Im Gesetz steht ja "Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten", nicht "aus einer nebenberuflichen Tätigkeit", was man so verstehen könnte, dass auch mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt werden können, auf die (insgesamt nur 1x) die ÜLP angesetzt werden kann. Also zB einerseits eine Tätigkeit als Betreuer, andererseits als Dozent. 2 Tätigkeiten, die prinzipiell ÜLP-fähig sind. Kann ich, wenn eine von diesen Tätigkeiten die ÜLP-Fähigkeit verliert (zB zuviel Arbeitszeit als Dozent), die ÜLP trotzdem noch für die andere Tätigkeit (Betreuer) ansetzen? Und falls ja: ist irgendwo definiert, ab wann 2 Tätigkeiten eigenständig behandelt werden können? Ist also - wieder konkreter - ein Lehrauftrag für Fach A und ein Lehrauftrag für Fach B 1 Tätigkeit/1 Lehrauftrag, oder sind das 2 Tätigkeiten?

      Einerseits denke ich, dass die ÜLP ja gerade auf Nebentätigkeit abzielt - und wenn die Summe der "Tätigkeiten" das "Neben" aushebelt, das nicht im Sinne der Erfinder sein kann. Es muss also soetwas wie Kriterien geben, nach denen festgestellt werden kann "Hier haben wir 2 getrennte Tätigkeiten" (falls es das gibt) oder "Diese Einzeltätigkeiten konstituieren 1 Gesamttätigkeit".

      Andererseits denke ich, dass es ja gerade im akademischen Bereich auch nicht wenige Arbeitsverhältnisse gibt, die gar nicht auf Anstellung beruhen, sondern auf einer Summe von Lehraufträgen A-Z (Selbsständigkeit, mit Steuer und Abgaben). Und wenn es solchen Leuten nicht möglich wäre, auf einen ihrer Lehraufträge Z die ÜLP anzusetzen, erschiene mir das als Benachteiligung gegenüber jemandem, der fest angestellt für A-Y ist, denselben Lehrauftrag Z wahrnimmt und darauf die ÜLP ansetzen könnte. Denn letztlich bezahlen beide für A-Y Steuer & Abgaben.





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        #4
        Wir sind hier nicht mehr bei Elster, daher ganz knapp: Du musst für jede einzelne Tätigkeit schauen, ob die überhaupt unter § 3 Nr. 26 EStG fällt (nebenberuflich (speziell definiert !), passender Auftraggeber, passende Tätigkeit). Bei denen, die nicht darunter fallen, voller Ansatz der Einnahmen und Ausgaben. Für die, die darunter fallen, Abzug insgesamt von 3.000 € (höchstens in Höhe der Einnahmen), Abzug von Ausgaben nur soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen und noch Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Näheres R 3.26 LStR und H 3.26 LStH.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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