Hallo, ich komme da leider nicht weiter. Kann man entstandene Anwaltskosten um einen GDB vor dem Sozialgericht durchzusetzen irgendwie eintragen? Wenn ja wo? Vielen Dank
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Rechtsanwaltskosten wegen Grad der Behinderung vor dem Sozialgericht absetzbar?
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Wie kommst Du darauf ? Die Gesetzesänderung gilt seit 2013. Der BFH hat entschieden, dass die Ausnahme in der Vorschrift sich auf die materielle Lebensgrundlage bezieht (VI R 15/18 und VI R 27/18).Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.
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Hallo an alle Interessierten:
hier eine gute Übersicht über das Thema: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fa...sten_absetzbar
Meine Meinung zum Ausgangsfall:
0. Generell schwierig bzw. nur im Ausnahmefall durchzusetzen!
1. Es ist im Ausgangsfall ein Versuch wert - bei den a.g.B.'s - weil § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG besagt: "4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, (1.1) seine Existenzgrundlage zu verlieren und (1.2) seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können."
1.1. Wenn jemand um einen GdB streitet, kann das letztendlich eine Bedeutung bezüglich seiner Existenzgrundlage haben, weil bei hohem Behinderungsgrad besondere Kündigungsschutzregeln bestehen.
1.2. Die lebensnotwendigen Bedürfnisse eines Behinderten sind generell höher als die eines Nichtbehinderten - das scheint der Gesetzgeber so zu sehen, ansonsten gäbe es ja keinen "Behinderten-Pauschetrag" zur steuerlichen Entlastung - also liegt auch hier m.E. ein Argument vor, das für die Abziehbarkeit spricht.
2. Bei hohem Behinderungsgrad verdoppelt sich die Entfernungspauschale - dann wären die Prozesskosten abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
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Sehe ich nicht so. Denn für den BFH reicht es, wenn notfalls Sozialhilfe einspringen kann, so dass dann aus seiner Sicht die materielle Existenzgrundlage nicht gefährdet ist. Aber das soll Hyrican machen, wie er das sieht. Abgesehen davon muss es sich ja auch noch steuerlich auswirken (zumutbare Eigenbelastung). Wir haben hier kein Elster-Thema.Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
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Wir haben hier kein Elster-Thema.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenEs bringt auch nichts, Ratschläge für einen Einzelfall mit sehr wenig Erfolgsaussichten zu erteilen.
Wenn sie sich die verlinkte Seite ansehen, dann erkennen Sie aufgrund der dort zitierten Rechtsprechung, dass die Erfolgsaussichten bei den Werbungskosten wegen verdoppelter Entfernungspauschale sehr hoch sind!
Das weckt nur falsche Hoffnungen.Nein, geht nicht. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG.
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Uwe64
Die Aussage von Picard777 bezog sich auf den Ansatz von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung und in diesem Zusammenhang ist seine Aussage korrekt.
Ob die Prozesskosten ggf. als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist eine ganz andere Frage.
Aber alles kein Thema hier fürs Forum, sondern eher für einen Steuerberater.Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Hallo Beamtenschweiß !
Hyrican schrieb / fragte anHallo, ich komme da leider nicht weiter. Kann man entstandene Anwaltskosten um einen GDB vor dem Sozialgericht durchzusetzen irgendwie eintragen? Wenn ja wo? Vielen Dank
Aber alles kein Thema hier fürs Forum, sondern eher für einen Steuerberater.
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Na ja, ich weiß ja nicht ... Die einzige Konstellation, die in dem Artikel irgendwie noch offen war in Bezug auf Abzugsfähigkeit, war eine gaaanz spezielle Konstellation im Zusammenhang mit Realsplitting, bei der ein Finanzgericht (Münster, 1 K 494/18 E) entschieden hat, dass das Werbungskosten wären. Der Artikel ist allerdings veraltet, denn die eingelegte Revision beim Bundesfinanzhof (zunächst VI R 1/20, dann abgegeben an den 10. Senat X R 7/20) hat ergeben (Urteil vom 18.10.2023), dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts privat veranlasst sind und keine Werbungskosten darstellen und erst dann, wenn aufgrund der Besonderheiten des Realsplittings ab dem Moment, wo feststeht, das die Unterhaltsleistungen plötzlich steuerpflichtig geworden sind beim Empfänger, dann anfallende Kosten Werbungskosten sein können. Das ist aber so weit vom Thema des Threaderstellers entfernt, so dass ich auch weiterhin bei "ohne wenn und aber" bleibe.Schönen Gruß
Picard777
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Zum einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehoeren Prozesskosten grundsaetzlich nicht. Aber soweit Prozesse zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind, traegt dem Paragraph 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Rechnung, indem Prozesskosten ausnahmsweise zum Abzug als aussergewoehnliche Belastungen zugelassen werden, falls die Existenz des Steuerpflichtigen gefaehrdet waere, wuerde er sich nicht auf einen Prozess einlassen. (Urteil des BFH vom 13. August 2020, VI R 27/1)
Aus der Urteilsbegruendung entnehme ich ferner, dass es auch nicht ganz unwichtig ist, ob bzw. inwieweit die Behinderung die Lebensqualitaet einschraenkt und somit zu einer erhoehten und existenzbedrohenden Belastung fuehrt. Aber das kann hier nur der Betroffene fuer sich selbst definieren. Wenn er dieses fuer sich bejaht, dann sollte er meines Erachtens die Beruecksichtung der Prozesskosten als aussergewoehnliche Belastung auf jeden Fall versuchen - sofern er ueber die zumutbaren Eigenbelastung kommt. Einspruch einlegen oder Klagen kann er ja immer noch.Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!
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