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1 Monat Arbeitsverhältnis in 2023 allerdings krank gewesen

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    1 Monat Arbeitsverhältnis in 2023 allerdings krank gewesen

    Hallo,
    ich mache gerade die Steuererklärung für meine Nichte und stehe etwas auf dem Schlauch. Vielleicht kann mir da jemand helfen.
    Meine Nichte war vom 1.01.2023 bis 31.01.2023 in einem Arbeitsverhältnis ( Arbeitgeber ging insolvent). In dieser Zeit war sie allerdings nicht arbeiten, sondern bezog Krankengeld. Danach dann bis Ende des Jahres Arbeitslosengeld. Eine Lohnsteuerbescheinigung hat sie für den Monat vom Arbeitgeber bekommen, allerdings steht da natürlich überall eine 0 als Betrag, da sie ja im Krankengeld war. In der Anlage Arbeitgeber / Einträge von der Lohnsteuerbescheinigung konnte ich bei aufgesuchten Tagen, Arbeitsplatz keine 0 Tage eintragen ( Eingabe nur höher als null möglich). Also habe ich den Arbeitgeber und die 0 Euro Eintragungen bei Lohnsteuer, AV,KV etc allle gelöscht, somit das Arbeitsverhältnis von dem einen Monat gar nicht erwähnt. Mit anderen Worten, habe ich in der gesamten Einkommenssteuererklärung nur die Ersatzleistungen Krankengeld und Arbeitslosengeld eingetragen. Ist dieses dann ok so? Hoffe, ich habe das verständlich beschrieben.
    Schöne Grüße Balko

    #2
    Eine Anlage Arbeitgeber ist mir nicht bekannt. Warum soll überhaupt eine Steuererklärung abgegeben werden?

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      #3
      Hallo, ja die Anlage Arbeitgeber gibt es nicht. Ich meine die Anlage, wo man den Arbeitgeber einträgt und den Arbeitsweg usw. Und dann die Beträge vom Lohnsteuerbescheid ( die natürlich alle bei 0 Euro liegen ) . Also meine Nichte hatte die letzten Jahre immer eine Einkommenssteuererklärung gemacht, meines Wissens muss dann immer eine gemacht werden, oder nicht?

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        #4
        Also meine Nichte hatte die letzten Jahre immer eine Einkommenssteuererklärung gemacht, meines Wissens muss dann immer eine gemacht werden, oder nicht?
        Wie kommst du jetzt darauf ? Nach deinen Angaben wurden keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, wofür soll eine Steuererklärung dann gut sein
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Ah, ok. Ich kam darauf, weil ich letztes jahr etwas zu lange gewartet hatte mit der Steuererklärung für meine Nichte. Da kam dann vom Finanzamt sozusagen eine " Ermahnung ", dass die Steuererklärungsfrist fast abgelaufen ist und wir sie zügig einreichen sollten. Deswegen dachte ich, dass man sie machen muss, egal ob Einkünfte erzielt wurden oder nicht. Dann lasse ich erstmal die Finger davon. Danke schön

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            #6
            Vielleicht war sie ja für 2022 tatsächlich verpflichtet. Aber grundsätzlich weiß das Finanzamt nicht immer, dass sich die Verhältnisse geändert haben. Da reicht also eine kurze Mitteilung, wenn die Erinnerung erfolgt ist.

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              #7
              Vielen Dank. Werde dann abwarten, ob die sich melden

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                #8
                Werde dann abwarten, ob die sich melden
                Das ist gut möglich, nachdem das Erinnerungsverfahren maschinell abgewickelt wird. Dann verfährt man, wie im Beitrag '#6 empfohlen.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Zitat von Balko1966 Beitrag anzeigen
                  Vielen Dank. Werde dann abwarten, ob die sich melden
                  Du kannst natürlich sicherheitshalber den Bescheinigungsabruf durchführen und die sich daraus ergebende Steuererklärung einfach abgeben. Dann hast Du die Beträge an Krankengeld und Arbeitslosengeld drin, die dem Finanzamt gemeldet wurden. Wenn vom Arbeitgeber keine Meldung kam ist die Anlage N leer bzw. muss gar nicht abgegeben werden. Aufpassen dass keine Vorjahreszahlen übernommen werden.

                  Nach meiner Erfahrung schickt das Finanzamt in diesem Fall einen "0"-Bescheid, obwohl die Veranlagung eigentlich abzulehnen wäre.

                  Hat den Vorteil, dass man den Bescheid als Einkommensnachweis verwenden kann. Und desweiteren, dass man nicht irgendwann doch noch vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird.

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                    #10
                    Stimme Telepeter bis auf einen unwesentlichen Punkt zu: Die Veranlagung wäre nicht einfach abzulehnen, da die Einkommensteuererklärung im Falle einer Nichtverpflichtung zur Abgabe als Antrag auf Veranlagung interpretiert wird. Und über diesen Antrag ist natürlich per Einkommensteuerbescheid zu entscheiden. Und wenn das Finanzamt die Erklärung sehen will, kann das auch eine Verpflichtung nach § 149 Abs. 1 Satz 4 AO sein.

                    Klareres Beispiel: Single erzielt lediglich Gewinn von 5.000 € aus Betreiben eines Kiosk. (Abgabeverpflichtung der Anlage EÜR ist klar), Finanzamt weiß vom Kiosk nichts. Nach § 56 EStDV keine Erklärungsabgabeverpflichtung, da unter Grundfreibetrag. Wenn die Einkommensteuererklärung abgegeben wird, kommt natürlich ein Einkommensteuerbescheid und kein Ablehnungsbescheid.
                    Schönen Gruß

                    Picard777

                    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                      #11
                      Der Finanzamtscomputer geht zudem immer vom Vorjahr aus. Wenn im Vorjahr 2022 ein Plfichtfall war, unterstellt er dies auch für 2023. Ist das nicht so, muss man halt Bescheid sagen,.

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                        #12
                        Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                        Die Veranlagung wäre nicht einfach abzulehnen, da die Einkommensteuererklärung im Falle einer Nichtverpflichtung zur Abgabe als Antrag auf Veranlagung interpretiert wird. Und über diesen Antrag ist natürlich per Einkommensteuerbescheid zu entscheiden.
                        Ja, das stimmt natürlich, jedenfalls solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

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