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Dringend Hilfe gesucht für Kleinunternehmerregelung!

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    Dringend Hilfe gesucht für Kleinunternehmerregelung!

    Hallo,

    ich hoffe, ihr könnt mir in meiner verzweifelten Situation helfen und das hier richtig für meine Fragen bin.

    Ich habe das Gefühl, in eine Steuerfalle geraten zu sein, da ich noch unerfahren bin.


    Im Oktober 2023 habe ich ein Kleinunternehmen im Bereich Onlinehandel mit Kosmetikprodukten angemeldet.


    Da ich meine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bis zum 31. Juli einreichen möchte, habe ich meinen Gewinn für das Jahr2023 ermittelt.


    Im Dezember, während des Weihnachtsgeschäfts, konnte ich einen Gewinn von etwa 7.000 € erzielen (ohne Berücksichtigung von Ausgaben).


    Nun habe ich gehört, dass im ersten Jahr, wenn man sein Kleinunternehmen wie ich im Oktober anmeldet, der Gewinn gezwölftelt wird.

    Das verwirrt mich, da ich vor Oktober keine Einnahmen hatte.

    Falls das zutrifft, könnte ich möglicherweise die Kleinunternehmerregelung überschreiten.

    Ich bin unsicher, wie ich in dieser Situation weiter verfahren soll.

    Ich wäre sehr dankbar für eure Unterstützung und Ratschläge.


    Vielen Dank im Voraus!

    #2
    Ab Januar 2024 musst Du die Umsatzsteuer in Deinen Rechnungen ausweisen. Wenn Du das nicht getan hast, dann geht man davon aus, dass Deine Verkäufe zu Bruttopreisen stattgefunden haben.

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      #3
      Such dir bitte einen Steuerberater.

      Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Maßgebend sind somit die Umsätze und nicht der gewinn (egal ob mit oder ohne berücksichtigung der Ausgaben).
      Wenn du ab Oktober 7.000 € Umsatz gemacht hast, dann sind das für das volle Jahr voraussichtlich 28.000 € (7.000 : 3 Monate x 12) womit die Kleinunternehmerregelung ab 2024 eigentlich nicht mehr zum Zuge kommt.

      Entsprechend der Erläuterungen im bzw. zum Fragebogen steuerliche Erfassung hättest du das aber eigentlich schon wissen müssen.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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        #4
        Schau mal hier: https://www.kleinunternehmer.de/klei...erregelung.htm

        Der Dezember ist in deiner Branche vermutlich der umsatzstaerkste Monat und somit waere die einfache Formel (Umsatz Dez * 12) unrealistisch. Du musst also selber eine moeglichst plausible Schaetzung vornehmen.
        Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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          #5
          Du hast doch selbst auf den Artikel verlinkt: An dem tatsächlichen Umsatz von Oktober - Dezember 2023 mal vier genommen kommt er für 2024 nicht vorbei. Siehe auch § 19 Abs. Sätze 2 und 3 UStG.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            Ach ja? Und was macht ein Eiscafe? Muss der seinen nur im Sommer erzielten Umsatz auch auf ein Jahr hochrechnen? Das halte ich fuer unrealistisch. In dem von mir zitierten Artikel heisst es uebrigens auch: In Ermangelung eines vorangegangenen Geschaeftsjahres darf der Jahresumsatz fuer das erste Jahr geschaetzt werden. Nur meine Meinung, ich bin kein Steuerexperte! Aber scheinbar du, Picard777. Uebrigens meinst du sicherlich UStG Paragr. 19 Abs. 3 Satz 2 und 3, nicht wahr? Aber vielleicht ist der Satz 4 in diesem Fall auch nicht ganz uninteressant. ;-)
            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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              #7
              Es geht hier doch nicht um eine Schätzung bei Betriebsgründung! Hier wurde laut Ausgangsposting die Kleinunternehmergrenze im Gründungsjahr ganz konkret überschritten. Das heißt definitiv, dass im Folgejahr die Regelbesteuerung anzuwenden ist.
              Man kann viel über andere Fälle spekulieren, es bringt halt dem Fragesteller nichts, wenn man nicht auf seinen Fall eingeht.

              Und ob ein Eiscafe wirklich den größten Umsatz zum Jahresende erzielt bezweifle ich. Es ist nicht der Sommer hochzurechnen, sondern der Zeitraum ab Beginn der unternehmerischen Tätigkeit bis zum Jahresende.

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                #8
                Natuerlich bin ich auf die Konstellation bei der TNin eingegangen. Sie schrieb, das sie 7000 Euro Gewinn im Dezember gemacht hat, die Monate Oktober und November hat sie nicht erwaehnt. Insofern ist diese Aussage von Beamtenschweiss nicht ganz korrekt:
                Wenn du ab Oktober 7.000 Euro Umsatz gemacht hast, ...
                Daraufhin habe ich die Meinung geaeussert, dass das Weihnachtsgeschaeft in ihrer Branche wahrscheinlich ueblich ist und daher eine etwas andere Schaetzung als ueblich anzuwenden waere. Und wer hat denn das behauptet:
                ... ob ein Eiscafe wirklich den groessten Umsatz zum Jahresende erzielt bezweifle ich ...
                Also ich nicht!
                Zuletzt geändert von HundKatzeMaus; 31.07.2024, 11:16.
                Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                  #9
                  Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
                  Sie schrieb, das sie 7000 Euro Gewinn im Dezember gemacht hat, die Monate Oktober und November hat sie nicht erwaehnt.
                  Ich unterstelle mal, dass der Umsatz von Oktober bis Dezember nicht niedriger war als der im Dezember! Davon ist doch fest auszugehen.

                  Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
                  daher eine etwas andere Schaetzung als ueblich anzuwenden waere
                  Wie gesagt, es geht hier nicht um eine Schätzung, sondern um den tatsächlichen Umsatz. Eine Schätzung hätte womöglich sogar dazu geführt, dass bereits 2023 keine Kleinunternehmerregelung mehr möglich war.

                  Wie kommst Du denn auf die absurde Idee, dass man bei einem Eiscafe den Umsatz aus dem Sommer hochrechnen müsste? Du windest Dich zwar raus jetzt, aber dieser Unsinn ist schon von Dir gekommen!

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                    #10
                    Im Jahr der Eröffnung, also hier 2023, musste man zu beginn den Umsaätz (nicht den gewinn) für umsatzsteuerliche Zwecke schätzen. Liegt der (ggf. hochgerechnete) Umsatz dann unter 22.000,- Euro, konnte man im ersten Jahr Kleinunternehmer(in) sein. Im jahr der Eröffnung ist es tatsächlich eine Fiktion.

                    Jetzt das große "Aber".

                    Ich deute Sandra so, dass sie einen Umsatz von 7.000,- Euro im Dezember hatte. Und wenn sie offiziell im Oktober begonnen hat und ich einfach mal unterstelle dass es in den ersten beiden Monaten keinen Umsatz gab, da haben wir:

                    Oktober: 0,- Euro
                    November: 0,- Euro
                    Dezember: 7.000,- Euro

                    Für das zweite Jahr (2024) muss der tatsächliche Umsatz aus 2023 genommen werden. Da ust ncihts mit Schätzung, da zählen reale Werte. Und das UStG sagt in solchen Fällen: Rechne es hoch. Mathematisch also (völig korrekt): 7.000 durch 3 (Monate) mal 12 (Monate). Das sind 28.000,- Euro und damit ab 2024 nicht mehr die Kleinunternehmerschaft. Da liegt L.E. Fant aus meiner Sicht vollkommen richtig.

                    Wenn man unterstellt, dass Sandra nur um Dezember umsätze erzielt und sonst nicht, ändert dies nichts an der tatsächlichen Überschreitung. Motto: Ich fange im januar an, mache bis November keine Umsätze und dann im Dezember 7.000,- Euro. Ja, tritt das so ein, gibt es nichts hochzurechnen. Aber auf so eine Sondersituation geht der Gesetzgeber nicht ein. Es gibt im UStG keine Ausnahme hierfür, weil im Zweitjahr eben keine Schätzung mehr greift, sondern reale Werte.

                    Anders gesagt: Das Finanzamt könnte auch auf die Idee kommen, die Einschätzung des Umsatz zu Beginn in Frage zu stellen. So etwas kommt in der Praxis aber selten vor. Man müsste dem Unternehmer ja nachweisen können, dass er mit mehr als dem erwarteten Umsatz rechnen musste, was schwierig ist.

                    Aus jahrelanger Erfahrung wird es so sein, dass 2023 bei der Kleinunternehmerschaft bleibt und ab 2024 die Regelbesteuerung greift. Ich rate immer dazu, dies schnellstmöglich dem Amt zu melden.
                    Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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                      #11
                      Dem kann ich nur zustimmen.
                      Schönen Gruß

                      Picard777

                      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                        #12
                        Ich fange im Januar an, mache bis November keine Umsaetze und dann im Dezember 7.000,- Euro. Ja, tritt das so ein, gibt es nichts hochzurechnen. Aber auf so eine Sondersituation geht der Gesetzgeber nicht ein.
                        Sollte also die TNin das Unternehmen nur einen Monat frueher angemeldet haben, dann laege sie nach dieser Berechnung mit 21000 Euro unter der Kleinunternehmergrenze, richtig? Wenn dem taetsaechlich so ist und die taegliche Praxis das auch bestaetigt, dann finde ich es sehr bedauerlich und ziehe meine vorher getaetigten Meinungen zurueck. Diese Logik ist nicht meine Logik - aber in Steuerangelegenheiten darf man nicht immer logisch denken, sondern die Gesetze einfach so hinnehmen, wie sie sind - auch wenn man das anders sieht.
                        Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                          #13
                          Wenn sie das Unternehmen einen Monat früher angemeldet hätte, hätte das ja auch üblicherweise einen Grund gehabt, nämlich dass sie früher gestartet wäre. Das wäre dann ja auch ein anderer Sachverhalt gewesen. Es geht nicht um Formalien, sondern darum, wie es wirklich war.
                          Schönen Gruß

                          Picard777

                          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                            #14
                            Wollt ihr euren Kleinkrieg noch lange fortführen oder kriegt ihr euch wieder ein :-)
                            Das Thema ist durch und jede weitere Diskussion von euch kann die TE nur noch weiter verwirren.
                            Mit freundlichen Grüßen

                            Beamtenschweiß
                            ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                              #15
                              So ist es. Und das angedeutete Motto: "Melde ich mal einen Monat eher an, weil ich weiß wie viel Umsatz ich im Dezember haben werde, damit ich aus der Regelbesteuerung raus bin." Sagen wir mal so: Dafür müsste ich ja eben meinen Umsatz aus Dezember bereits vorher sehr genau wissen, nicht wahr?

                              Zugegeben: Wenn ein Unternehmer nur einmal im Jahr einen höhren Umsatz hat und aufgrund dieser Regelung jetzt "für ein Jahr" in die Regelbesteuerung wandert, ist das etwas ärgerlich. Aber seien wir uns alle einfach mal darüber im Klaren, dass genau hier der Grund liegt, dass die Gesetze immer komplizierter werden: Wenn man wirklich jede Eventualität abdecken will, wird es schwer. Was mich persönlich mehr ärgert, ist, dass der § 19 UStG unnötig "dämlich" formuliert ist. Allein aus dem Gesetz heraus werden Sie Sandras Fall nämlich nicht einordnen können. Im Gesetz an sich ist der Neugründungsfall nicht genau geregelt. Vielmehr ist die Rede vom Vorjahr und vom laufenden Jahr. Und weil es bei einer Neugründung ja kein Vorjahr gibt, kommen nicht wenige auf die Idee, die 50.000,- Euro-Grenze zu nehmen, statt der (hochgerechneten) 22.000,- Euro. Das ist aber falsch. Nur steht das eben nicht im Gesetz, sondern nur im Anwendungserlass. Der ist zwar nur für die Verwaltung bindend, entstand aber aus der laufenden Rechtsprechung heraus. Und in diesem Anwendungserlass steht eben, dass im Gründungsjahr allein auf die (hochgerechnete) 22.000,- Euro abzustellen ist.

                              Ich mutmaße mal, dass der tatsächliche Umsatz im Dezember vorher eben nicht (in der Höhe) erwartet wurde. Anderfalls hätte eine Neuaufnahme nicht als Kleinunternehmerin erfolgen dürfen.

                              @Beamternschweiß: Ich kann nur für mich sprechen, aber ich habe das nicht als Kleinkrieg empfunden.
                              Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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