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Lohn bei Pflichtpraktikum versteuern

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    Lohn bei Pflichtpraktikum versteuern

    Hallo zusammen,

    ich bin noch neu hier, aber habe da mal eine Frage.
    Ich bin gerade daran die Steuererklärung für meine Frau und mich zu machen.

    Ich bin Festangestellt und habe entsprechend meinen Arbeitslohn angegeben (St.Kl. 3)
    Meine Frau studiert und musste für Ihr Studium letztes Jahr ein Pflichtpraktikum absolvieren, für welches sie auch Lohn erhalten hat. (St.Kl. 5)

    Ich hatte im Internet gelesen das bei niedrigem Einkommen (z.B. aus einem Praktikum) die gesamte Lohnsteuer zurück geholt werden kann.
    Sie hatte monatl. ca. 820€ brutto.

    Bevor ich Ihren Daten zum Lohn angeben habe, hat Elster mir eine Rückzahlung angezeigt (ca 200€), mit den Daten meiner Frau sollen wir jetzt ca 93€ nachzahlen...
    Kann das so hinkommen?

    Bin absolut kein Experte mache das mit der Hilfe des Internets jetzt seit der Hochzeit (wegen Klasse 3/5).

    Danke schonmal für eure Hilfe

    #2
    Bevor ich Ihren Daten zum Lohn angeben habe, hat Elster mir eine Rückzahlung angezeigt (ca 200€), mit den Daten meiner Frau sollen wir jetzt ca 93€ nachzahlen...Kann das so hinkommen?
    Natürlich, bei der Steuerklassenkombination 3/5 sind Nachzahlungen ganz normal, deshalb besteht ja auch Erklärungspflicht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Hallo xeminio !

      Hier zwei Links zum Thema "Steuerklassenwahl" - für Ihre gemeinsame Zukunft von Bedeutung:

      https://www.bundesfinanzministerium....wahl-2023.html

      https://www.finanztip.de/lohnsteuer-steuerklasse/

      Je nach Lebenssituation können bei der Steuerklassenwahl außersteuerliche Gründe wichtiger sein als steuerliche:

      "Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens

      Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten
      oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen,
      wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
      Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der
      Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung
      von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit in der Regel anerkannt. Wechseln Ehegatten oder
      Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-
      /Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit)
      unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine
      Entgelt-/Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu wollen bzw. müssen oder diese bereits beziehen,
      vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens zu deren
      Auswirkung auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. den
      Arbeitgeber befragen."

      Fazit:

      1. zu hohe monatliche Lohnsteuerabzüge kann man sich mit der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen!

      2. Berechnungsgrundlage für Lohnersatzleistungen ist der Nettolohn - bei Lohnersatzleistungen kann nichts rückwirkend zurückgeholt / erhöht werden!
      Zuletzt geändert von Uwe64; 05.08.2024, 11:19.

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