Hallo zusamen,
ich habe mir 2020 einen Computer zusammengestellt und dazu einen Bildschirm, Maus, Tastatur etc. erworben (Gesamtpreis: 2000 EUR). In den Jahren 2020, 2021, 2022 habe ich diesen ausschließlich für mein Studium genutzt.
Meine Frage bezieht sich auf das Jahr 2023: Dort habe ich das Equipment überwiegend für mein Studium gebraucht, aber auch teilweise für meine Nebentätigkeiten. Wie viel letzteres anteilig war, kann ich nicht genau sagen.
Dürfte ich für 2023 den Betrag von 287,35 EUR als Sonderausgaben (AfA Nutzungsdauer = 3 Jahre) bei "Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung". Falls ja, habe ich gelesen, dass eine pauschale Angabe von 50 % in der Regel nicht beanstandet werden. Das hieße ich dürfte diese 50 % (oder welche Grenze der Nichtbeanstandung gilt?) als Werbungskosten absetzen?
Vielen Dank für Eure Antworten!
ich habe mir 2020 einen Computer zusammengestellt und dazu einen Bildschirm, Maus, Tastatur etc. erworben (Gesamtpreis: 2000 EUR). In den Jahren 2020, 2021, 2022 habe ich diesen ausschließlich für mein Studium genutzt.
Meine Frage bezieht sich auf das Jahr 2023: Dort habe ich das Equipment überwiegend für mein Studium gebraucht, aber auch teilweise für meine Nebentätigkeiten. Wie viel letzteres anteilig war, kann ich nicht genau sagen.
Dürfte ich für 2023 den Betrag von 287,35 EUR als Sonderausgaben (AfA Nutzungsdauer = 3 Jahre) bei "Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung". Falls ja, habe ich gelesen, dass eine pauschale Angabe von 50 % in der Regel nicht beanstandet werden. Das hieße ich dürfte diese 50 % (oder welche Grenze der Nichtbeanstandung gilt?) als Werbungskosten absetzen?
Vielen Dank für Eure Antworten!
Kommentar