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Kirchensteuer: Nachzahlung über Steuerklärung

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    Kirchensteuer: Nachzahlung über Steuerklärung

    Hallo an die Gruppe!

    Frage zur Kirchensteuernachzahlung über den Lohnsteuerbescheid:

    Zum Juli letzten Jahres bin ich aus der Kirche ausgetreten. Zuvor hatte ich bereits seit Januar über meine Lohnabrechnung keine Kirchensteuer mehr zahlen müssen, das Steuerbüro meines Arbeitgebers erklärt dies damit, dass ich aufgrund von Freibeträgen etc. von der Kirchensteuerzahlung befreit bin, sozusagen auf Null stehe.

    In meinem Steuerbescheid wurde aber jetzt Kirchensteuer für 6 Monate (Januar bis Juni) mit einem Satz von 9% berechnet und von meiner Steuerrückerstattung abgezogen. Das Finanzamt hat mir telefonisch auf meine Nachfrage mitgeteilt, dies sei rechtens, das Finanzamt müsse die Kirchensteuer einziehen, auch wenn der Arbeitgeber sagt, ich habe diese nicht mehr zu zahlen.

    Hat jemand Erfahrung damit? Ein paar Tage hätte ich noch Widerspruchsfrist.

    Vielen Dank für eine Antwort!
    Liebe Grüße

    #2
    Wenn du erst im Juli ausgetreten bist, bist du bis Ende Juni in jedem Fall kirchensteuerpflichtig. Nach einigen Kirchensteuergesetzen wäre der

    Austritt sogar erst Ende Juli wirksam geworden. Warum dein Arbeitgeber überhaupt keine Kirchenlohnsteuer einbehalten hat, wissen wir nicht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Klingt sehr logisch, dass du für das erste halbe Jahr noch KiSt bezahlen musst.
      Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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        #4
        Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. KiSt berechnet sich prozentual von der ESt. Wenn dein Einkommen zu Beispiel im zweien Halbjahr höher war, kann das so sein.

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          #5
          Hallo WasWetter!

          Im Jahr des Kirchensteueraustritts wird die Jahres-Einkommensteuer gerechnet, darauf die Jahres-Kirchensteuer ermittelt, und diese dann gezwölftelt.

          Wenn der Arbeitgeber aufgrund von Kinderfreibeträgen u.a. für die Monate Januar bis Juni keine KiSt einbehalten hat, kann das schon richtig sein, auf das Gesamtjahr bezogen aber falsch - z.B. bei schwankendem Arbeitslohn durch Urlaubsgeldzahlung im August, Weihnachtsgeldzahlung im November, Überstundenauszahlung im Dezember, u.dergl.

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            #6
            Vielen Dank schon mal für die schnellen Antworten!

            Es ist richtig, ich bin im Juni mit Wirkung zum Juli ausgetreten. Es ist natürlich auch logisch, dass ich bis zum Austritt kirchensteuerpflichtig bin.

            Was ich nicht ganz verstehe, warum ich aufgrund meines Gehalts und der Freibeiträge bei meinem Lohn von der Kirchensteuerabgabe befreit bin, das Finanzamt es sich aber dann dennoch holt. Die Freibeträge und die Berechnung müsste doch in beiden Fällen gelten. Es war kein Fehler des Arbeitgebers, das Lohnbüro hat es bestätigt. Einen schwankenden Lohn habe ich nicht.
            Zuletzt geändert von WasWetter; 14.08.2024, 13:07.

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              #7
              Kann es evtl. mit Kinderfreibeträgen zusammenhängen? Wurdest Du alleine oder mit einer weiteren Person zusammen veranlagt? Welche Steuerklasse?

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                #8
                Genau, irgendwie hängt es mit den Freibeträgen zusammen. Ginge aber davon aus, wenn der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht mehr wie zuvor einzieht, weil ich "auf Null stehe", dass dann das Finanzamt es genauso berechnet. Zusammenveranlagung und Steuerklassen 5/3.

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                  #9
                  Aha. Dann kann es sein, dass du mit den Einkünften deines ehepartners über den Grundfreibetrag kommst, beim monatlichen Lohnsteuerbzug aber keine Kirchensteuer anfiel.

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                    #10
                    Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                    , beim monatlichen Lohnsteuerbzug aber keine Kirchensteuer anfiel.
                    Was durch die Kinderfreibeträge gut möglich ist. Diese werden bei der Steuerklassenkombi 5/3 in voller Höhe bei dem Ehegatten berücksichtigt, der die 3 hat. Bei der Veranlagung kann das dann schon wieder ganz andere Auswirkungen haben.

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