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Sozialabzüge vom Krankengeld

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    Sozialabzüge vom Krankengeld

    Hallo,
    wo kann ich Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegevesicherung eintragen, die durch Krankenkasse vom Krankengeld abgezogen wurden?

    #2
    Nirgends, denn die zahlst Du ja auch nicht selbst.

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      #3
      Würde das bedeuten, dass die Steuer vom Brutto-Krankengeld gerechnet wird?

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        #4
        Vom Krankengeld wird gar keine Steuer berechnet, da es steuerfrei ist. Es zählt lediglich für den Progressionsvorbehalt mit.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
        ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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          #5
          Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
          Nirgends, denn die zahlst Du ja auch nicht selbst.
          Da bin ich mir nicht ganz sicher. Ich hatte mal eine Abrechnung für meine Frau, da hieß es z. B. Bruttokrankengeld 57 Euro tgl. abzgl. Beiträge zur RV 5 ergibt netto 52 Euro. Es wurden 52 Euro ausgezahlt. Warum sollten die 5 Euro nicht abzugsfähig sein? Auch der Arbeitgeber führt ja nur für mich ab und die AN-Anteile sind selbstverständlich abzugsfähig. Beiträge zur KV entstehen bei Krankengeld nicht.

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            #6
            Die Frage ist tatsächlich streitig, wobei das Finanzgericht Köln sich für die Nichtabzugsfähigkeit ausgesprochen hat: FG Köln, Urteil v. 25.5.2023, 11 K 1306/20 Nach den Angaben in der Rechtsprechungsdatenbank NRW ist das Urteil rechtskräftig geworden, dies erklärt auch warum dazu kein Aktenzeichen des BFH zu finden ist.
            Zuletzt geändert von Telepeter; 27.08.2024, 07:33.

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              #7
              Danke für die Info.

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                #8
                Meiner Meinung nach ist es nach wie vor fragwürdig, das Bruttokrankengeld als BMG für den Progressionsvorbehalt zu nehmen, beim

                Arbeitslosengeld wird nämlich anders verfahren. Allerdings wird das schon immer so gemacht, was bekanntlich auch ein Argument ist.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Hallo an alle Interessierten!

                  Dieses Thema hat der Bund der Steuerzahler mal versucht, vor den BFH bzw. das BVerfG zu bringen - und ist gescheitert:

                  https://www.steuerzahler.de/fileadmi...Ergebnisse.pdf

                  "Krankengeld und Rentenversicherungsbeiträge

                  Bei dieser Klage ging es um die Frage, ob die vom Krankengeld
                  abgezogenen Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung bei
                  der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden dürfen. Das
                  Finanzamt berücksichtigt diese Zahlungen nicht
                  steuermindernd, weil das Krankengeld selbst steuerfrei und
                  Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nicht
                  abziehbar seien, so die Argumentation.
                  Dagegen wendete sich die Klägerin, die wegen einer
                  Erkrankung im Jahr 2018 Krankengeld erhalten hatte. Davon
                  wurden Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung
                  einbehalten, die die Klägerin in ihrer
                  Einkommensteuererklärung 2018 angab. Seit dem Jahr 2019
                  erhält die Klägerin eine vorgezogene Altersrente. Dabei werden
                  auch die Rentenversicherungsbeiträge, die ihr während der
                  Erkrankung abgezogen wurden, im Rentenverlauf
                  berücksichtigt. Obwohl sie 2018 die
                  Rentenversicherungsbeträge nicht steuermindernd absetzen
                  darf, wird die Rentenauszahlung besteuert. Ob dies rechtmäßig
                  ist, soll das Finanzgericht Köln überprüfen.

                  Die Klage wurde abgewiesen. Zulassung der Revision wurde
                  nicht gewährt.

                  Die Frage einer möglichen verfassungswidrigen
                  Doppelbesteuerung bei Zufluss der Rente wäre, worauf das
                  Finanzgericht zutreffend hinweist, nicht in dem vorliegenden
                  Rechtsstreit zu klären. Diese Fragestellung kann erst zu dem
                  Zeitpunkt thematisiert werden, zu dem es gegebenenfalls zu
                  einer Doppelbesteuerung kommt."


                  ==> Der Bund der Steuerzahler hat keine "Nichtzulassungsbeschwerde" eingereicht, also hat er sich vollumfänglich von den Argumenten des FG überzeugen lassen!
                  Zuletzt geändert von Uwe64; 27.08.2024, 17:46.

                  Kommentar


                    #10
                    ... wird die Rentenauszahlung besteuert.
                    Was aber wieder ein eigener Sachverhalt ist. Mich stört an der jetzigen Praxis, dass das Bruttokrankengeld einschließlich der von der Krankenkasse

                    abgeführten Beiträge beim Progressionsvorbehalt als Einkommen zugrundegelegt wird, obwohl dem Steuerpflichtigen nur das Nettokrankengeld als

                    Einkommen zur Verfügung steht.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Und daher wäre eben mein Rechtsempfinden gewesen, die Differenz als Vorsorgeaufwendungen geltend zu machen. Aber vor Gericht und auf hoher See...

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                        #12
                        Da müsste halt mal jemand in einem anderen Bundesland klagen und das dortige Finanzgericht die Sache anders sehen. Dann müsste die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen werden. Greg37 wäre das was für Dich?

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                          #13
                          Ich würde aber nie wegen der Geltendmachung der Beiträge prozessieren, sondern wegen deren Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Hallo Charlie24 und andere Interessierten:

                            Dieses Thema ist mir auch schon mal "aufgestoßen" bei einem Steuerpflichtigen, der ein ganzes Jahr lang Arbeitslosengeld bezog.

                            Das "erschlagende" Argument des FG ist:

                            " Gründe
                            ...
                            1. Bei den von der Klägerin getragenen Beiträgen zu Rentenversicherung handelt es sich zwar -- was außer Streit steht -- um Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (-- EStG --). Gleichwohl können sie aufgrund von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG nicht als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 Abs. 4 EStG abgesetzt werden. ... (danach folgen Ausführungen mit Zitaten und Bezugnahme auf "uralte" Rechtsprechung hierzu) ..."

                            § 10 EStG:
                            (2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie
                            1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ...

                            Letztendlich ist die Sachlage - leider - durch Gesetz - und bestätigt durch ziemlich alte BFH-Rechtsprechung - eindeutig geregelt.

                            Und der Bund der Steuerzahler - der mit Sicherheit hochqualifizierte steuerliche Expertise eingeholt hat - hat das Ergebnis akzeptiert - danach habe ich alle laufenden und ruhenden Einspruchsverfahren zurückgenommen.
                            Zuletzt geändert von Uwe64; 27.08.2024, 18:03.

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