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Zimmer in gemieteten Haus an Sohn vermietet

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    Zimmer in gemieteten Haus an Sohn vermietet

    Hallo,

    was muss ich denn wo angeben, wenn wir ein möbliertes Zimmer an unseren erwachsenen Sohn vermieten?

    Wir haben das Haus selber gemietet. Unser Sohn arbeitet. Wir haben (mit Zustimmung von unserem Vermieter) an unseren Sohn untervermietet.

    Für uns ist das ja eine Mieteinnahme. Im Internet liest man natürlich wieder 1000 verschiedene Sachen dazu.

    Wir fragen uns, wie wir das in der Steuererklärung angeben müssen und ob sich das Ganze zu unseren Vor/Nachteil auswirkt.

    Hat da jemand Erfahrung mit?

    Vielen Dank und LG

    #2
    Die Einkünfte aus Untervermietung sind in der Zeile 22 der Anlage V-sonstige anzugeben. Du musst die Einkünfte außerhalb des Formulars ermitteln und diese Ermittlung auf Verlangen dem Finanzamt vorlegen können. Dabei zählt als Einnahme alles, was der Sohn in diesem Jahr an Miete und Nebenkosten an Euch gezahlt hat. Als Ausgabe zählen die anteiligen Kosten der Wohnung für die vermieteten Räume. Das ist die selbst gezahlte Miete, die selbst an den Vermieter gezahlten Nebenkosten, weitere Nebenkosten wie Strom. Dabei wird bei einem komplett überlassenen Zimmer nach dem Verhältnis Fläche des Zimmers zur Gesamtwohnfläche aufgeteilt. Gemeinsam genutzte Räume können auch berücksichtigt werden, alledings nur mit dem pro Kopf-Anteil der nutzenden Personen. In die Anlage V-sonstige kommt nur der Betrag, der unter dem Strich bleibt, sei er positiv oder negativ.

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      #3
      Ein erwachsenes Kind darf auch ohne Erlaubnis vom Vermieter bei den Eltern in deren gemietete Wohnung einziehen. So entschieden z.B. vom Landgericht Potsdam (Urteil vom 4.9.2012, Az.: 4 S 96/12). Der Vermieter sollte aber darueber informiert sein. https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mieter-darf-volljaehriges-kind-ohne-untermieterlaubnis-aufnehmen_258_163846.html

      Tipp: Wenn das Kind sich an den Wohnkosten in bar beteiligt, kann das Finanzamt das nicht wissen. Bei unbarer Zahlung muss man es als Einkommen deklarieren.

      Bei einer Untervermietung empfehle ich folgenden Artikel zu lesen:
      https://www.vlh.de/wohnen-vermieten/...vermieten.html
      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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        #4
        Ich würde das als Nullsummenspiel betrachten und in der Steuererklärung gar nicht erwähnen.

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          #5
          Ich würde das als Nullsummenspiel betrachten und in der Steuererklärung gar nicht erwähnen.
          Man soll ja auch an seinen Kindern nichts verdienen, dauerhaft draufzahlen soll man natürlich ebenfalls nicht.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Oder macht der Sohn ein Arbeitszimmer geltend?

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              #7
              Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
              Die Einkünfte aus Untervermietung sind in der Zeile 22 der Anlage V-sonstige anzugeben. Du musst die Einkünfte außerhalb des Formulars ermitteln und diese Ermittlung auf Verlangen dem Finanzamt vorlegen können. Dabei zählt als Einnahme alles, was der Sohn in diesem Jahr an Miete und Nebenkosten an Euch gezahlt hat. Als Ausgabe zählen die anteiligen Kosten der Wohnung für die vermieteten Räume. Das ist die selbst gezahlte Miete, die selbst an den Vermieter gezahlten Nebenkosten, weitere Nebenkosten wie Strom. Dabei wird bei einem komplett überlassenen Zimmer nach dem Verhältnis Fläche des Zimmers zur Gesamtwohnfläche aufgeteilt. Gemeinsam genutzte Räume können auch berücksichtigt werden, alledings nur mit dem pro Kopf-Anteil der nutzenden Personen. In die Anlage V-sonstige kommt nur der Betrag, der unter dem Strich bleibt, sei er positiv oder negativ.
              Wenn ich das jetzt richtig verstehe, ist die Ausgabe die Differenz zwischen dem was unser Sohn uns zahlt und dem, was wir an den Vermieter überweisen? Der Rest deiner Antwort - siehst du das große Fragezeichen über meinem Kopf?

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                #8
                Wir hatten auch über bare Zahlung nachgedacht; es dann aber aus Gründen gelassen.

                Vielen Dank für den Artikel .

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                  #9
                  Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                  Ich würde das als Nullsummenspiel betrachten und in der Steuererklärung gar nicht erwähnen.
                  Das Eisen ist mir glaube ich zu heiß. Oder denke ich da nochmal drüber nach?

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                    #10
                    Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                    Oder macht der Sohn ein Arbeitszimmer geltend?
                    Neee. Der haust....äh...wohnt da normal drin.

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                      #11
                      Ich habe gerade nochmal hin und her gegoogelt. Aber so wirklich findet man bzw. ich nicht wirklich was. Nur, dass man bei mindestens 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete die Einnahmen als Werbekosten deklarieren kann - aber nur wenn man Eigentümer des Hauses/der Wohnung ist. Und das sind wir ja nicht. Weiß jemand zufällig, ob das auch für gemietete Objekte gilt?

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                        #12
                        Zitat von Marmark Beitrag anzeigen

                        Wenn ich das jetzt richtig verstehe, ist die Ausgabe die Differenz zwischen dem was unser Sohn uns zahlt und dem, was wir an den Vermieter überweisen? Der Rest deiner Antwort - siehst du das große Fragezeichen über meinem Kopf?
                        Die Differenz zwischen dem, was er an Euch zahlt, und dem was Ihr anteilig für das Zimmer an den Vermieter und an das E-Werk zahlt, ist das, was zu versteuern ist.

                        Mal ein Beispiel für die Ermittlung des Anteils: Wenmn die gesamte Wohnung 80 m² Wohnfläche hat und das Zimmer 20 m², dann könnt Ihr 1/4 oder 25% der Kosten gegenrechnen.

                        Wenn er jetzt noch das Badezimmer und das Klo mit 12 m² mitnutzt und Ihr seid zu dritt, dann kannst Du weitere 4 m² bei seinem Anteil berücksichtigen, also insgesamt 24 m² von 80 m², das wären 30%.

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                          #13
                          Zitat von Marmark Beitrag anzeigen
                          Ich habe gerade nochmal hin und her gegoogelt. Aber so wirklich findet man bzw. ich nicht wirklich was. Nur, dass man bei mindestens 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete die Einnahmen als Werbekosten deklarieren kann - aber nur wenn man Eigentümer des Hauses/der Wohnung ist. Und das sind wir ja nicht. Weiß jemand zufällig, ob das auch für gemietete Objekte gilt?
                          Also das hat jetzt nicht unmittelbar was damit zu tun, aber das Finanzamt wird natürlich keine dauerhaften Verluste aus der Untervermietung akzeptieren, weil dann keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

                          Wenn das, was er an Euch zahlt, von vornherein so niedrig ist, dass da kein Überschuss ("Gewinn") zu Stande kommt, dann könnt Ihr es auch gleich bleiben lassen. Niemand ist verpflichtet, seine Verluste steuerlich geltend zu machen.

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                            #14
                            Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

                            Die Differenz zwischen dem, was er an Euch zahlt, und dem was Ihr anteilig für das Zimmer an den Vermieter und an das E-Werk zahlt, ist das, was zu versteuern ist.

                            Mal ein Beispiel für die Ermittlung des Anteils: Wenmn die gesamte Wohnung 80 m² Wohnfläche hat und das Zimmer 20 m², dann könnt Ihr 1/4 oder 25% der Kosten gegenrechnen.

                            Wenn er jetzt noch das Badezimmer und das Klo mit 12 m² mitnutzt und Ihr seid zu dritt, dann kannst Du weitere 4 m² bei seinem Anteil berücksichtigen, also insgesamt 24 m² von 80 m², das wären 30%.
                            Super. Danke dir .

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                              #15
                              Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

                              Also das hat jetzt nicht unmittelbar was damit zu tun, aber das Finanzamt wird natürlich keine dauerhaften Verluste aus der Untervermietung akzeptieren, weil dann keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

                              Wenn das, was er an Euch zahlt, von vornherein so niedrig ist, dass da kein Überschuss ("Gewinn") zu Stande kommt, dann könnt Ihr es auch gleich bleiben lassen. Niemand ist verpflichtet, seine Verluste steuerlich geltend zu machen.
                              Danke dir .

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