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Spekulationsfrist 10 Jahren : nach dem Kauf oder nach der Übertragung/Schenkung ?

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    Spekulationsfrist 10 Jahren : nach dem Kauf oder nach der Übertragung/Schenkung ?

    Habe eine Eigentumswohnung in Dez 2012 gekauft.
    Die Wohnung habe ich meinem Sohn in Dez 2017 über einen notariellen Schenkungsvertrag übertragen .
    Die Einkünfte und Verluste( Anl V) sind aber in den Jahren 2012-2023 über meine EstE steuerlich berücksichtigt worden.
    Fragen:
    1. Ab wann kann ich/ meinen Sohn die Wohnung verkaufen, ohne den Gewinn (Preis beim Verkaufszeitpunkt abzüglich Kaufpreis 2012) zu versteuern?
    A) ab sofort( da die Einkünfte /Verluste über 10 Jahren in meiner EstE steuerlich berücksichtigt wurden )?
    B) oder erst ab Jan 2028( 10 Jahre nachdem die Wohnung meinem Sohn übergeben wurde?)
    2.In welcher EstE soll der Verkauf der ETW angegeben werden ?
    C) in meiner EstE ( da ich bisher die Einkünfte/Verluste geltend gemacht habe)
    D)oder in der EstE meines Sohnes, da die Wohnung ihm seit 2017 gehört?
    3. Macht Sinn in dem Fall 1A und/oder 2D dass die Einkünfte/Verluste der ETW in der EstE meines Sohnes z.B. ab 2024 geltend zu machen?
    Danke für Eure Hinweise,
    Adrian09

    #2
    Einen Gewinn muss derjenige versteuern, der ihn erzielt hat.

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      #3
      Mein Verständnis ist, dass nach Ablauf der 10 Jahren Spekulationsfrist, der Gewinn nicht mehr versteuert werden muss.
      Die Frage war, ob die 10 Jahre nach Dez.2022 abgelaufen sind ( als ich die Wohnung gekauft habe),
      oder ob die 10 Jahre erst nach Dez. 2027 abgelaufen sind ( mein Sohn ist Eigentümer seit Dez. 2017, durch meine Schenkung an ihm).

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        #4
        Du stellst hier steuerrechtliche Fragen, die nichts mit der elektronischen Steuererklärung zu tun haben.

        Dafür gibt es Steuerberater.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Insbesondere dann, wenn die Schenkung scheinbar nur ein Fake war. Denn weswegen hast Du Einkünfte versteuert, Dir Dir laut Schenkung gar nicht zustehen ?
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            Hallo Picard777, die Schenkung war keine Fake Schenkung. Die Einkünfte waren in der Tilgung des Darlehens gelaufen, habe persönlich nichts davon... Außer dass ich die Steuer auf diese Einkünfte bezahlen dürfte... Und die Tilgung wird sowieso meinem Sohn zu Gute kommen, wenn er/wir die Wohnung verkaufen... Meine Frage war insbesondere ob ich/wir ab jetzt die Wohnung verkaufen können (ohne in der Spekulationsfrist hinein zu geraten) oder ob es sinnvoller ist, die Wohnung erst ab Jan. 2028 zu verkaufen, wenn die 10 Jahre nach der Schenkung abgelaufen sind...

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              #7
              Zitat von Adrian09 Beitrag anzeigen
              Hallo Picard777, die Schenkung war keine Fake Schenkung.
              Kannst dich aber nicht so recht entscheiden, wem denn nun die Wohnung gehört, oder was soll das ständige "wann können ich/wir verkaufen" bei einer Wohnung, die sein Eigentum ist?

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                #8
                Die Wohnung ist der Eigentum meines Sohnes. Da ich aber näher zu der Wohnung wohne, als mein Sohn, kümmere ich mich um die Verwaltung der Wohnung (Mieter, Hausverwaltung, etc.). Da ich damals die Wohnung gekauft hatte, laufen die Darlehensverträge immer noch über mein Konto, wie auch die Mieteinnahmen, Hausgeldzahlungen, Bankzahlungen, etc.... Es hat nichts mit "ich kann mich nicht entscheiden" zu tun...

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                  #9
                  Nach meiner persönlichen Meinung hat normalerweise nach der Eigentumsübertragung allein der Sohn die Vermietungseinkünfte zu versteuern. Da er keine Schuldzinsen hatte, sind das bei ihm keine Werbungskosten. Und bei dir selbst habe ich große Bedenken, dass Du die Schuldzinsen noch abziehen kannst, denn du hast ja keine Einkünfteerzielung mehr, sondern der Sohn. Ob das als nachträgliche Werbungskosten durchgeht, da habe ich meine Zweifel.

                  Du solltest Dir da steuerliche Beratung holen. Abgesehen davon ist das Ganze kein Elsterthema.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                  Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                    #10
                    Hallo Adrian09!

                    Hier können Sie nachlesen, was Sie damals mit der Schenkung einkommensteuerlich gemacht haben: https://www.heid-immobilienbewertung...it-niessbrauch

                    Beantworten kann Ihnen Ihre steuerliche Frage :

                    Das Finanzamt - "einfach so am Telefon", jedoch gänzlich ohne Garantie - oder durch Einholung einer "verbindlichen Auskunft"!

                    Ein Steuerberater oder Anwalt oder Notar!




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                      #11
                      Von Nießbrauch war hier noch nie die Rede, Uwe 64 !

                      Eine verbindliche Auskunft kann kostenpflichtig sein und wird abgelehnt, wenn nicht dargelegt wird, weshalb steuerliche Zweifel bestehen (Steuer-Auskunftsverordnung)
                      Schönen Gruß

                      Picard777

                      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                        #12
                        Wie mehrfach gesagt ist die steuerrechtliche Beurteilung der Konstellation nicht Thema des Forums. Zu der eigentlichen Frage bezüglich des Beginns der Spekulationsfrist mag man bei Bedarf im EStH die Hinweise zu §23 lesen, aber mehr Tipps werde ich bewusst nicht geben.

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                          #13
                          Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                          Von Nießbrauch war hier noch nie die Rede, Uwe 64 !
                          jawoll, da haben Sie natürlich recht, das Wort "Nießbrauch" hat Adrian09 nicht benutzt, aber seine Sachverhaltsschilderung

                          Die Wohnung habe ich meinem Sohn in Dez 2017 über einen notariellen Schenkungsvertrag übertragen .
                          Die Einkünfte und Verluste( Anl V) sind aber in den Jahren 2012-2023 über meine EstE steuerlich berücksichtigt worden.
                          "schreit" geradezu nach "Nießbrauch" ... oder etwa nicht !!! ???

                          Denn: Wer bei dieser Sachverhaltsschilderung nicht gleich an "Nießbrauch" denkt, ist der Auffassung, dass das Finanzamt bei der Zuordnung der Vermietungseinkünfte auf den Schenker "über ein Jahrzehnt gepennt" hat ... !!! ???

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                            #14
                            Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                            Eine verbindliche Auskunft kann kostenpflichtig sein und wird abgelehnt, wenn nicht dargelegt wird, weshalb steuerliche Zweifel bestehen (Steuer-Auskunftsverordnung)
                            tja, auch hier haben Sie "grundsätzlich recht" - oder aber "grundsätzlich auch nicht" - zumindest was Baden-Württemberger Finanzämter betrifft:

                            "Was kosten verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 2 AO) bei den Finanzbehörden?

                            Für die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft wird eine Gebühr in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes* mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat (= Gegenstandswert).

                            Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Die steuerliche Auswirkung ist in der Weise zu ermitteln, dass der Steuerbetrag, der bei Anwendung der von der antragstellenden Person vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, dem Steuerbetrag gegenüberzustellen ist, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde.

                            Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 €, wird keine Gebühr erhoben."

                            https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/...nanzbehoerden_

                            ==> Auskunft "keine Steuer durch Veräußerung" ==> Gegenstandswert ist 0,00€ ==> Gebühr ist 0,00€ - in Baden-Württemberg, dem "steuerzahler- und bürgerfreundlichen The Länd" !
                            Zuletzt geändert von Uwe64; 06.09.2024, 17:47.

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                              #15
                              Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen

                              jawoll, da haben Sie natürlich recht, das Wort "Nießbrauch" hat Adrian09 nicht benutzt, aber seine Sachverhaltsschilderung



                              "schreit" geradezu nach "Nießbrauch" ... oder etwa nicht !!! ???

                              Denn: Wer bei dieser Sachverhaltsschilderung nicht gleich an "Nießbrauch" denkt, ist der Auffassung, dass das Finanzamt bei der Zuordnung der Vermietungseinkünfte auf den Schenker "über ein Jahrzehnt gepennt" hat ... !!! ???
                              Warten wir doch die Antwort von Adrian09 ab. Wenn er da so minutiös den Sachverhalt darstellt und dann "Nießbrauch" zu erwähnen vergisst, ist genauso (un)wahrscheinlich, wie wenn das Finanzamt irgendwie die Schenkung nicht mitbekommt und das dann natürlich die Jahre so weiterläuft.
                              Schönen Gruß

                              Picard777

                              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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