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Anlage V 2023 "neuen" Zeilen 72 und 75 umgelegte/nicht umgelegte Kosten - ETW mit HVW

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    Anlage V 2023 "neuen" Zeilen 72 und 75 umgelegte/nicht umgelegte Kosten - ETW mit HVW

    Für die neue Anlage V sorgt leider für viel Verwirrung,. Auch die Formulierung "umgelegt" und "nicht umgelegte" Kosten. Für mich als Vermieter habe ich es dann aber mit "Umlagefähige" und "Nicht-Umlagefähigen Kosten" zu tun.
    Ich habe mich für folgende Vorgehensweise entschieden.

    Ich habe mir den von der Eigentümerversammlung (April 2023) beschlossen Wirtschaftsplan (!) 2023 genommen.
    Dort hat die HV die Positionen "Umlagefähige Kosten" und "Nicht umlagefähige Kosten" aufgeführt.
    Umlagefähige Kosten: 2500 EUR
    Nicht umlagefähige Kosten: 500 EUR
    Zuführung in die Erhaltungsrücklage: 0 EUR, da Gemeinschaft in Geld schwimmt
    = 3000 EUR.
    Somit ergaben sich für 2023 als Hausgeld: 12 x 250. Dieses Hausgeld fliesst jeden Monat zuverlässig von meinem Konto ab

    Ich habe dann im April 2024 die Hausgeldabrechnung (!) 2023 bekommen.

    Umlagefähige Kosten: 2700 EUR
    Nicht umlagefähige Kosten: 600
    In Summe: 3300 EUR (kalkuliert war im Wirtschaftsplan 3000)

    Entnahme aus der Erhaltungsrücklage;: 0

    Nachzahlung/Abrechnungsspitze: 300 EUR (kommt dann in die Steuererklärung 2024)

    Dieses Beispiel zeigt sehr schön, dass man doch einfach nach dem Wirtschaftsplan 2023 gehen sollte, der auch den Abfluss "Hausgeld" bestimmt.
    Und in die Steuererklärung trage ich somit ein:

    umgelegte Kosten 2500 EUR (gem. Wirtschaftsplan 2023) ein

    und bei

    Nicht umgelegten Kosten 500 EUR (gem. Wirtschaftsplan 2023)
    = in Summe 3000 EUR = identisch zur Hausgeldzahlung (wie früher auch, jetzt aber für die Finanzbehörden aufgeteilt in 2 Posititionen - gem. Wirtschaftsplan"

    Frage daher in die Runde:
    Damit ist das Zu/Abfluss-Prinzip bzw. §11 EstG erfüllt, da von meinem Girokonto 3000 Eur (als Hausgeld) in 2023 weggeflossen sind, oder seht ihr hier einen (Denk)Fehler?
    Zuletzt geändert von ETWler1987; 02.09.2024, 13:37.

    #2
    Dein Gedankengang ist logisch, wenn man davon ausgeht, dass alle umlagefähigen Kosten auch auf den Mieter umgelegt werden.

    Das könnte ja im Mietvertrag durchaus anders geregelt sein, weshalb in den Formularen die Begriffe umgelegte und nicht umgelegte Kosten verwendet werden.

    Bei uns z. B. erscheint ab 2023 unter den nicht umgelegten Kosten jetzt neu der CO2-Anteil des Vermieters.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Die Betriebskostenverordnung ist da die Grundlage. Und der CO2-Anteil des Vermieters wird vom Vermieter getragen und nicht auf den Mieter umgelegt.

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        #4
        Und der CO2-Anteil des Vermieters wird vom Vermieter getragen und nicht auf den Mieter umgelegt.
        Deshalb muss er ja auch unter nicht umgelegte Kosten in Zeile 75 ausgewiesen werden, was ich ohne Nebenkostenabrechnung

        nicht könnte.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Dein Gedankengang ist logisch, wenn man davon ausgeht, dass alle umlagefähigen Kosten auch auf den Mieter umgelegt werden.

          Das könnte ja im Mietvertrag durchaus anders geregelt sein, weshalb in den Formularen die Begriffe umgelegte und nicht umgelegte Kosten verwendet werden.

          Bei uns z. B. erscheint ab 2023 unter den nicht umgelegten Kosten jetzt neu der CO2-Anteil des Vermieters.
          Wenn der Co2-Anteil bei Euch in der Betriebskostenabrechnung 2023 enthalten ist, dann wird dieser doch bei der Nebenkostenabrechnung mit dem Mieter 2023 verrechnet. Und die Zahlung an/von Mieter erfolgt dann eben irgendwann 2024. Und das ganze wird dann Teil der Steuererklärung 2024.

          Von daher sind wir uns doch einig, dass der Wirtschaftsplan für Zeile 72 und 75 das "Datenmaterial" liefert.

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            #6
            Und die Zahlung an/von Mieter erfolgt dann eben irgendwann 2024. Und das ganze wird dann Teil der Steuererklärung 2024.
            Der Brennstoff wurde 2023 von uns eingekauft und auch 2023 bezahlt. Der CO2-Anteil des Vermieters ist nicht umlegbar, also haben wir die Kosten

            des Brennstoffeinkaufs in der Steuererklärung für 2023 auf die Zeilen 72 (umgelegte Kosten) und Zeile 75 (nicht umgelegte Kosten) aufgeteilt.

            Das hat doch nichts mit der Nebenkostenabrechnung mit den Mietern zu tun.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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