Für die neue Anlage V sorgt leider für viel Verwirrung,. Auch die Formulierung "umgelegt" und "nicht umgelegte" Kosten. Für mich als Vermieter habe ich es dann aber mit "Umlagefähige" und "Nicht-Umlagefähigen Kosten" zu tun.
Ich habe mich für folgende Vorgehensweise entschieden.
Ich habe mir den von der Eigentümerversammlung (April 2023) beschlossen Wirtschaftsplan (!) 2023 genommen.
Dort hat die HV die Positionen "Umlagefähige Kosten" und "Nicht umlagefähige Kosten" aufgeführt.
Umlagefähige Kosten: 2500 EUR
Nicht umlagefähige Kosten: 500 EUR
Zuführung in die Erhaltungsrücklage: 0 EUR, da Gemeinschaft in Geld schwimmt
= 3000 EUR.
Somit ergaben sich für 2023 als Hausgeld: 12 x 250. Dieses Hausgeld fliesst jeden Monat zuverlässig von meinem Konto ab
Ich habe dann im April 2024 die Hausgeldabrechnung (!) 2023 bekommen.
Umlagefähige Kosten: 2700 EUR
Nicht umlagefähige Kosten: 600
In Summe: 3300 EUR (kalkuliert war im Wirtschaftsplan 3000)
Entnahme aus der Erhaltungsrücklage;: 0
Nachzahlung/Abrechnungsspitze: 300 EUR (kommt dann in die Steuererklärung 2024)
Dieses Beispiel zeigt sehr schön, dass man doch einfach nach dem Wirtschaftsplan 2023 gehen sollte, der auch den Abfluss "Hausgeld" bestimmt.
Und in die Steuererklärung trage ich somit ein:
umgelegte Kosten 2500 EUR (gem. Wirtschaftsplan 2023) ein
und bei
Nicht umgelegten Kosten 500 EUR (gem. Wirtschaftsplan 2023)
= in Summe 3000 EUR = identisch zur Hausgeldzahlung (wie früher auch, jetzt aber für die Finanzbehörden aufgeteilt in 2 Posititionen - gem. Wirtschaftsplan"
Frage daher in die Runde:
Damit ist das Zu/Abfluss-Prinzip bzw. §11 EstG erfüllt, da von meinem Girokonto 3000 Eur (als Hausgeld) in 2023 weggeflossen sind, oder seht ihr hier einen (Denk)Fehler?
Ich habe mich für folgende Vorgehensweise entschieden.
Ich habe mir den von der Eigentümerversammlung (April 2023) beschlossen Wirtschaftsplan (!) 2023 genommen.
Dort hat die HV die Positionen "Umlagefähige Kosten" und "Nicht umlagefähige Kosten" aufgeführt.
Umlagefähige Kosten: 2500 EUR
Nicht umlagefähige Kosten: 500 EUR
Zuführung in die Erhaltungsrücklage: 0 EUR, da Gemeinschaft in Geld schwimmt
= 3000 EUR.
Somit ergaben sich für 2023 als Hausgeld: 12 x 250. Dieses Hausgeld fliesst jeden Monat zuverlässig von meinem Konto ab
Ich habe dann im April 2024 die Hausgeldabrechnung (!) 2023 bekommen.
Umlagefähige Kosten: 2700 EUR
Nicht umlagefähige Kosten: 600
In Summe: 3300 EUR (kalkuliert war im Wirtschaftsplan 3000)
Entnahme aus der Erhaltungsrücklage;: 0
Nachzahlung/Abrechnungsspitze: 300 EUR (kommt dann in die Steuererklärung 2024)
Dieses Beispiel zeigt sehr schön, dass man doch einfach nach dem Wirtschaftsplan 2023 gehen sollte, der auch den Abfluss "Hausgeld" bestimmt.
Und in die Steuererklärung trage ich somit ein:
umgelegte Kosten 2500 EUR (gem. Wirtschaftsplan 2023) ein
und bei
Nicht umgelegten Kosten 500 EUR (gem. Wirtschaftsplan 2023)
= in Summe 3000 EUR = identisch zur Hausgeldzahlung (wie früher auch, jetzt aber für die Finanzbehörden aufgeteilt in 2 Posititionen - gem. Wirtschaftsplan"
Frage daher in die Runde:
Damit ist das Zu/Abfluss-Prinzip bzw. §11 EstG erfüllt, da von meinem Girokonto 3000 Eur (als Hausgeld) in 2023 weggeflossen sind, oder seht ihr hier einen (Denk)Fehler?
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