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Statuswechsel Honorarkraft zu Angestellten

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    Statuswechsel Honorarkraft zu Angestellten

    Hallo und Guten Tag, ich habe eine Frage zum obigen Thema. Ich arbeite zurzeit noch als Honorarkraft ( Musiker ) freiberuflich an einer Musikschule. Ich bin dort seit 25 Jahren freiberuflich tätig. An einer anderen Musikschule war ich nicht tätig. Zum 1.10.2024 soll ich jetzt dort in das Angestelltenverhältnis überführt werden. Das heißt ich wäre nicht mehr freiberuflich tätig.
    Da ich so lange freiberuflich gearbeitet habe, bin ich mir jedoch unsicher ob es passt?
    Ich würde gerne erst mal für die 3 Monate schauen ob es mir gefällt. Ich möchte jedoch meine freiberufliche Tätigkeit nicht aufgeben. Meine Frage ist, wäre es möglich, dass ich zum 01.01.2025 meinen quasi Betrieb ( freiberufliche Tätigkeit ) ruhend stelle, um bei Bedarf wieder freiberuflich als Musiker arbeiten zu können? Eine Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit möchte ich eigentlich noch nicht durchführen, da ich nicht weiss, ob das Angestellten dasein zu mir passt.

    #2
    Was hat die Frage jetzt mit der elektronischen Steuererklärung zu tun ? Eigentlich nichts !

    Natürlich kannst du dem Finanzamt mitteilen, dass deine freiberufliche Tätigkeit zunächst mal ruht.

    Geht mit einer Sonstigen Nachricht an das Finanzamt: https://www.elster.de/eportal/formul...eingsonstnachr
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie24, vielen Dank für Deine Antwort. Ich gebe meine Steuererklärung ( EÜR usw. ) über mein Elster ab, deshalb meine Frage hier im Forum.

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        #4
        Nachtrag: Ich habe nochmal darüber nachgedacht. Eigentlich ist keine Mitteilung erforderlich. Für die Steuererklärung 2024

        hast du bis Ende Juli 2025 Zeit. Bis dahin solltest du doch wissen, ob dir das Angestelltendasein behagt. Wenn ja, erklärst

        du in der Erklärung für 2024 die Betriebsaufgabe zum 30.09.2024. Wenn nein, dann hast du das Angestelltenverhältnis ja

        sicher bereits beendet, dann war das eben nur eine Betriebsunterbrechung.

        Was eher notwendig erscheint, ist ein Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Hallo Saft,
          kann es sein, dass die Musikschule dich ins Angestellten-Dasein übernehmen will, weil ein Freiberufler mit nur einem Auftraggeber den Verdacht der "Scheinselbständigkeit" auslöst? Das sollte mit der Musikschule geklärt werden. Und wenn es wirklich nur diesen einen Auftraggeber gibt, wird es kaum möglich sein, dich weiterhin als Selbstständigen zu führen.

          Kommentar


            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Nachtrag: Ich habe nochmal darüber nachgedacht. Eigentlich ist keine Mitteilung erforderlich. Für die Steuererklärung 2024

            hast du bis Ende Juli 2025 Zeit. Bis dahin solltest du doch wissen, ob dir das Angestelltendasein behagt. Wenn ja, erklärst

            du in der Erklärung für 2024 die Betriebsaufgabe zum 30.09.2024. Wenn nein, dann hast du das Angestelltenverhältnis ja

            sicher bereits beendet, dann war das eben nur eine Betriebsunterbrechung.

            Was eher notwendig erscheint, ist ein Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen.
            Ja so könnte ich das auch machen. Eine gute Idee. Die Herabsetzung ist natürlich auch ein Thema. Da ich noch nie Angestellter war, stellt sich mir jedoch noch folgende Frage. Für 2024 muß ich ja noch die EÜR anfertigen und ab dem 01.10.2024 bis zum 31.12.2024 eine Anlage N als Angestellter richtig ?

            Weiterhin bin ich ja für die gleiche Musikschule dann als Angestellter tätig, vorher als Freiberufler. Ich benutze ja weiterhin mein ganzes Inventar ( Noten , Klavier usw. ) weiterhin aber dann als Angestellter. Muss ich das alles überführen zum 01.10.2024. Das wäre ja dann schon zum 01.10.2024 praktisch eine Betriebsaufgabe. Habe ich eine Gedankenfehler?

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              #7
              Zitat von Prabha Beitrag anzeigen
              Hallo Saft,
              kann es sein, dass die Musikschule dich ins Angestellten-Dasein übernehmen will, weil ein Freiberufler mit nur einem Auftraggeber den Verdacht der "Scheinselbständigkeit" auslöst? Das sollte mit der Musikschule geklärt werden. Und wenn es wirklich nur diesen einen Auftraggeber gibt, wird es kaum möglich sein, dich weiterhin als Selbstständigen zu führen.
              Ja das ist der Grund ( Herrenberg Urteil )

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                #8
                Zitat von saft Beitrag anzeigen

                Ja das ist der Grund ( Herrenberg Urteil )
                Mann kann aber trotzdem noch freiberuflich unterrichten. Natürlich nicht eingebunden in einer Musikschule. Noch als Nachtrag

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                  #9
                  Hallo Saft,
                  für 2024 musst du in der Einkommensteuerklärung die Anlage N aus der Anstellung und die Anlage EÜR sowie Anlage S aus der freiberuflichen Tätigkeit abgeben. (Evtl. noch weitere Anlagen, die hier nicht Thema sind.)
                  Dass sich Anlage N und EÜR+S nicht auf das ganze Jahr beziehen ist dabei unerheblich, genauso unerheblich ist es, wenn sie die gleichen Zeiträume abdecken. (Du kannst alles parallel haben.)

                  Zur evtl. Betriebsaufgabe:
                  Eine Betriebsaufgabe ist es, wenn du aufhörst freiberuflich zu unterrichten. Du solltest zu einer Steuerberaterin/einem Steuerberater Kontakt aufnehmen, was am besten/richtigsten zu tun ist. (Bei einem strengen FA wird von dir bei Betriebsaufgabe eine Schluss"bilanz" erwartet.)

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                    #10
                    Wie handhabe ich dies:

                    Weiterhin bin ich ja für die gleiche Musikschule dann als Angestellter tätig, vorher als Freiberufler. Ich benutze ja weiterhin mein ganzes Inventar ( Noten , Klavier usw. ) weiterhin aber dann als Angestellter beim gleichen " Arbeitgeber" . Muss ich das alles überführen zum 01.10.2024. Das wäre ja dann schon zum 01.10.2024 praktisch eine Betriebsaufgabe. Habe ich eine Gedankenfehler? Weil eine Betriebsaufgabe zum 01.10.2024 möcht ich ja noch nicht machen.

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                      #11
                      Hallo saft,
                      in #9 habe ich schon geschrieben: Du solltest dazu mit einem StbIn sprechen. Dann kannst du die langfristige Perspektive deiner freiberufllichen/selbstständigen Arbeit darstellen und es kann geklärt werden, was jetzt zu tun ist.
                      Hier im Forum ist das schwierig, weil 1. keine Steuerberatung gemacht wird und 2. die Gefahr viel zu groß ist, dass wichtige Informationen zur Einschätzung der Situation fehlen...

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                        #12
                        Ich hätte noch eine Frage an Charlie24. Wäre es möglich auch eine Betriebsaufgabe zum 01.01.25 anzugeben, oder gibt es da Fristen die man einhalten muss. Du hattest den 30.09.24 als Betriebsaufgabe genannt.

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                          #13
                          Dir Deine betrieblichen Entscheidungen abzunehmen, das kann das Elster-Forum nicht leisten.

                          Kommentar


                            #14
                            Wäre es möglich auch eine Betriebsaufgabe zum 01.01.25 anzugeben, oder gibt es da Fristen die man einhalten muss.
                            Du solltest dir die maßgeblichen Vorschriften (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 3 bis 4 EStG) selbst durchlesen.

                            Meines Erachtens sollte man nach ein paar Monaten im Angestelltenverhältnis abschätzen können, ob eine Rückkehr in

                            die Selbstständigkeit Sinn macht, falls sie denn überhaupt rechtlich möglich ist.

                            https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html



                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #15
                              saft # 10: Unabhängig von einer möglichen Weiterführung des Betriebs müsstest die Abwicklung deines ab Oktober 2024 überwiegend hauptberuflich genutzten Inventars prüfen. Z.B. die Entnahme zu steuerlich korrekten Werten ins Privatvermögen. Fachbeiträge im Internet (EÜR, Betriebsaufgabe) und / oder Steuerberatung (s. Prabha, # 11) können da angesagt sein.

                              Dafür hast du aber noch Zeit, s. # 4.

                              Ergänzung:
                              Dein Inventar kannst du, so vermute ich, zu den Entnahmewerten in der Anlage N ab 10/2024 entsprechend der steuerlichen Regeln abschreiben, ohne hier ins Detail zu gehen.
                              Zuletzt geändert von timote; 07.09.2024, 17:54.
                              SCJ timote
                              Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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