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    #16
    Zitat von timote Beitrag anzeigen
    saft # 10: Unabhängig von einer möglichen Weiterführung des Betriebs müsstest die Abwicklung deines ab Oktober 2024 überwiegend hauptberuflich genutzten Inventars prüfen. Z.B. die Entnahme zu steuerlich korrekten Werten ins Privatvermögen. Fachbeiträge im Internet (EÜR, Betriebsaufgabe) und / oder Steuerberatung (s. Prabha, # 11) können da angesagt sein.

    Dafür hast du aber noch Zeit, s. # 4.

    Ergänzung:
    Dein Inventar kannst du, so vermute ich, zu den Entnahmewerten in der Anlage N ab 10/2024 entsprechend der steuerlichen Regeln abschreiben, ohne hier ins Detail zu gehen.
    Das ich die Sachen entnehmen muss ist mir klar geworden. Gleicher Arbeitgeber und gleiche Tätigkeit. Nur dann angestellt und vorher freiberuflich.
    Was ich nicht verstehe, ist was soll ich denn noch in der Anlage N abschreiben ab 10 /24. Alle meine Anlagegüter sind schon auf 1 Euro Erinnerungswert abgeschrieben. Da gibt es eigentlich keine Werte mehr.
    Ich werde mal so langsam Jahr für Jahr abarbeiten und den Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter ermitteln. Anlagegüter , WGs, Fachliteratur Büroausstattung usw. Zum Glück habe ich kein betriebliches Auto und keine eigene Immobilie.

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      #17
      Alle meine Anlagegüter sind schon auf 1 Euro Erinnerungswert abgeschrieben. Da gibt es eigentlich keine Werte mehr.
      Die Betonung liegt auf eigentlich. Du musst die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Teilwert entnehmen.

      https://www.haufe.de/finance/haufe-f...HI1094388.html
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #18
        Der Teilwert ist so verstehe ich dass, die Differenz zwischen aktuellen Marktwert abzüglich Buchwert.
        Beispiel Piano 15 Jahre alt. Neuwert 1000 Euro abgeschrieben auf 1 Euro Restbuchwert. Jetziger Wert 400 euro. 400 Euro kommen in Zeile 18 der Eür für Entnahmen von Anlagegüter und 1 Euro in Zeile 45 Restbuchwerte ausgeschiedener Anlagegüter. So würde ich das machen. Bei Gegenständen wie GWGs würde ich den Wert ansetzen, den ich über Schätzwerte eBay erzielen würde. Eine Umsatzsteuer würde bei der Entnahme bei mir nicht anfallen, da ich alle Gegenstände ohne Vorsteuerabzug erworben habe.

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          #19
          Wäre das so richtig?

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            #20
            Wäre das so richtig?
            Wahrscheinlich liegt der Teilwert geringfügig unter den Marktwerten, die beim Einzelverkauf erzielbar wären.

            Für dich ist das allerdings unterm Strich nicht so bedeutsam.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #21
              saft,# 18, USt: Bist du dir sicher, dass du das Inventar USt-frei entnehmen kannst, auch wenn du vermutlich kein Kleinunternehmer bist? Ich selbst könnte dazu keine verlässliche Aussage machen.
              SCJ timote
              Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                #22
                Meine Honorare a n der Musikschule waren immer Umsatzsteuer befreit und lagen dazu auch immer unter der Kleinunternehmer Grenze . Andere Umsätze hatte ich nicht. Die Musikschule an der ich tätig bin hat eine Umsatzsteuerbefreiung. Ich selbst habe nie für die Wirtschaftsgüter Vorsteuer geltend gemacht. Deshalb denke ich, dass ich die Wirtschaftsgüter ohne Umsatzsteuer entnehmen kann.
                Zuletzt geändert von saft; 08.09.2024, 20:25.

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                  #23
                  Deine zusätzlichen Erläuterungen klingen für mich plausibel. Bleibt nur noch, dir einen guten Start als angestellter Musiklehrer zu wünschen.
                  SCJ timote
                  Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                    #24
                    Zitat von timote Beitrag anzeigen
                    Deine zusätzlichen Erläuterungen klingen für mich plausibel. Bleibt nur noch, dir einen guten Start als angestellter Musiklehrer zu wünschen.
                    Vielen Dank. Ich hätte eine Frage zum Übergangsgewinn. Der besteht aus Forderungen und Verbindlichkeiten die noch bestehen wenn der Wechsel von der EÜR zur Bilanz stattfindet.
                    Da ich nur eine unterrichtende Tätigkeit freiberuflich hatte, würden jedoch zum 30.09.2024 keine großen Forderungen und Verbindlichkeiten enstehen. Das einzige was an Forderungen da wären, wäre mein ausstehendes Honorar von der Musikschule für den Monat September 2024 , welches ich erst Anfang Oktober 2024 erhalten werde. Meine Betriebshaftpflichtversicherung ist schon gekündigt, die Rechnung dafür ist schon im Januar 2024 bezahlt worden. Weitere Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen nicht. In der EÜR für 2023 müsste ich dann das Honorar welches ich im Oktober 2024 für September 2024 bekommen habe in Zeile 89 eintragen. Wäre das richtig ?
                    Zuletzt geändert von saft; 11.09.2024, 21:22.

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                      #25
                      Hinzurechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sind 2023 in Zeile 89 der EÜR zu erklären.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #26
                        Danke. Die Beiträge die die Künstlersozialkasse vielleicht noch im Oktober abbucht gehört da nicht mit rein oder noch Vorrauszahlungen für die Einkommenssteuer im Dezember ?
                        Ich versuche mich da irgendwie reinzulesen. Die EÜR war für mich bisher nicht das Problem, aber das sind ja Begrifflichkeiten die ich bisher noch nicht brauchte.

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                          #27
                          Die Beiträge die die Künstlersozialkasse vielleicht noch im Oktober abbucht gehört da nicht mit rein oder noch Vorrauszahlungen für die Einkommenssteuer im Dezember ?
                          Zweimal nein ! Nur betriebliche Forderungen und Verbindlichkeiten, die bei Betriebsaufgabe noch offen sind.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #28
                            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                            Hinzurechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sind 2023 in Zeile 89 der EÜR zu erklären.
                            Aber doch sicher nur bei einem Wechsel zur EÜR - odrrr?

                            Der Übergangsgewinn wird ja in dem Jahr der "gewechselten" Gewinnermittlung wirksam. Also wenn man zur Bilanz wechselt, steht der Übergangsgewinn eigentlich im Berichtsteil "Steuerliche Gewinnermittlung" der ersten E-Bilanz:

                            elster259.png

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                              #29
                              Aber doch sicher nur bei einem Wechsel zur EÜR - odrrr?
                              In einfach gelagerten Fällen akzeptieren die Finanzämter das auch per EÜR. Das muss man ausverhandeln.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                                #30
                                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                                Nachtrag: Ich habe nochmal darüber nachgedacht. Eigentlich ist keine Mitteilung erforderlich. Für die Steuererklärung 2024

                                hast du bis Ende Juli 2025 Zeit. Bis dahin solltest du doch wissen, ob dir das Angestelltendasein behagt. Wenn ja, erklärst

                                du in der Erklärung für 2024 die Betriebsaufgabe zum 30.09.2024. Wenn nein, dann hast du das Angestelltenverhältnis ja

                                sicher bereits beendet, dann war das eben nur eine Betriebsunterbrechung.

                                Was eher notwendig erscheint, ist ein Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen.

                                Wenn ich meine Betrieb zum 30.09.2024 aufgebe, müsste ich dann nicht viel eher dem Finanzamt die Betriebsaufgabe mitteilen? Ich meinte gelesen zu haben, dass man bis zu 3 Monate rückwirkend dies mitteilen kann, damit die Betriebsaufgabe wirksam ist. So müsste ich doch dann in meinem Fall diese Mitteilung bis spätesten 31.12.2024 machen, damit sie zum 30.09.2024 wirkt. Wenn ich die Betriebsaufgabe erst z.b. Ende Juli 25 in der Steuererkärung für 2024 erkläre, wäre es dann nicht zu spät für eine Betriebsaufgabe zum 30.09.2024?

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