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    #31
    Auch wenn Du die Betriebsaufgabe zu spät mitteilst, dann natürlich ab dem Datum der tatsächlichen Aufgabe.

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      #32
      Ja hätte das dann irgendwelche Konsequenz, wenn ich jetzt meine Betriebsaufgabe zum 30.09.24 erst nächstes Jahr mit Abgabe der Steuererklärung für 2024 mitteile oder ist das egal ?

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        #33
        Zitat von saft Beitrag anzeigen
        Ja hätte das dann irgendwelche Konsequenz, wenn ich jetzt meine Betriebsaufgabe zum 30.09.24 erst nächstes Jahr mit Abgabe der Steuererklärung für 2024 mitteile oder ist das egal ?
        Würde das trotzdem so funktionieren?

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          #34
          Vielen Dank für Eure Hilfe, ich werde es so machen wie Charlie24 unter Nr 4 vorgeschlagen hat. Jetzt werde ich erst einmal beschäftigt sein die Teilwerte für mein Inventar zu ermitteln. Als nochmals vielen Dank

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            #35
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Nachtrag: Ich habe nochmal darüber nachgedacht. Eigentlich ist keine Mitteilung erforderlich. Für die Steuererklärung 2024

            hast du bis Ende Juli 2025 Zeit. Bis dahin solltest du doch wissen, ob dir das Angestelltendasein behagt. Wenn ja, erklärst

            du in der Erklärung für 2024 die Betriebsaufgabe zum 30.09.2024. Wenn nein, dann hast du das Angestelltenverhältnis ja

            sicher bereits beendet, dann war das eben nur eine Betriebsunterbrechung.

            Was eher notwendig erscheint, ist ein Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen.
            Ich hätte nochmal eine Verständnisfrage, wenn ich nächstes Jahr Ende Juli 2025 meine Steuererklärung für 2024 abgebe und in der EÜR meine Betriebsaufgabe zum 30.09.2024 erkläre, wird dann zeitgleich vom Finanzamt eine Aufgabebilanz erwartet oder hat man dann noch Zeit bzw. wird die später angefordert?
            Zuletzt geändert von saft; 28.09.2024, 19:04.

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              #36
              ... wird dann zeitgleich vom Finanzamt eine Aufgabebilanz erwartet oder hat man dann noch Zeit bzw. wird die später angefordert?
              Man ist gut beraten, die Frage, ob sich das Finanzamt mit der EÜR zufrieden gibt, vorab abzuklären.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #37
                Ja das läuft bereits, ich habe aber vom Finanzamt noch keine Antwort bekommen. Wenn es aber über die EÜR abgelehnt wird, muss ich wohl oder übel einen Steuerberater konsultieren. Ich habe letzte Woche hier die Steuerberater abtelefoniert und keiner will Mandanten übernehmen. O Ton eine einmalige Beauftragung lohnt sich nicht. Vielleicht in einem Jahr nochmal nachfragen.
                Deshalb meine Frage,ob zeitgleich mit Abgabe der Steuererklärung und der EÜR nächstes Jahr eine Aufgabebilanz gefordert wird oder man noch Zeit hat. Ich würde es über die EÜR gerne selbst machen, aber wenn nicht, bräuchte ich ja die Zeit um einen freien Steuerberater zu finden.

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                  #38
                  Ja das läuft bereits, ich habe aber vom Finanzamt noch keine Antwort bekommen.
                  Bei uns hier in Bayern kann man solche Fragen telefonisch abklären, hier kann man allerdings die zuständigen Sachbearbeiter/innen noch direkt anrufen.

                  Der Verzicht auf die Bilanzierung setzt voraus, dass es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, aber das scheint mir bei dir der Fall zu sein..
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #39
                    Mir ging es in erster Linie darum was ich mache wenn das Finanzamt die Darstellung in der EÜR ablehnt. Natürlich werde ich erst einmal die Antwort abwarten.

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                      #40
                      Möchte nochmal Nachfragen. Ich habe heute Post vom Finanzamt bekommen. Die möchten von mir wegen einer Betriebsaufgabe " Wechsel der Gewinnermittlungsart" eine Schlussbilanz bis zum 31.07.2025.
                      Dazu habe ich noch 2 Fragen.

                      1. Ich mache noch für das Jahr 2024 eine EÜR vom 01.01.2024 bis zum 30.09.2024. Ich stelle also den Gewinn wie immer fest bis zum Tag der Betriebsaufgabe. Auf den 30.09. 2024 erstelle ich eine Schlussbilanz, in der der Aufgabegewinn oder ein Aufgabeverlust dargestellt ist, sowie ein Übergangsgewinn mit den bei der Überleitung enstehenden Verbindlichkeiten und Forderungen. Wäre das so gedanklich richtig ?

                      2. Das Finanzamt hat mir eine Frist bis zum 31.07.2025 genannt. Was ist wenn ich einen Steuerberater finde, der mir nur die Schlußbilanz macht und ich selbst den Rest. Der Rest wäre die EÜR vom 01.01.24 bis zum 30.09.24 und die Einkommenssteuererklärung für die Angestelltentätigkeit ab 01.10.24 bis zum 31.12.24.
                      Würden da auch die verlängerten Abgabefristen für Steuerberater gelten ?

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                        #41
                        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                        Nachtrag: Ich habe nochmal darüber nachgedacht. Eigentlich ist keine Mitteilung erforderlich. Für die Steuererklärung 2024

                        hast du bis Ende Juli 2025 Zeit. Bis dahin solltest du doch wissen, ob dir das Angestelltendasein behagt. Wenn ja, erklärst

                        du in der Erklärung für 2024 die Betriebsaufgabe zum 30.09.2024. Wenn nein, dann hast du das Angestelltenverhältnis ja

                        sicher bereits beendet, dann war das eben nur eine Betriebsunterbrechung.

                        Was eher notwendig erscheint, ist ein Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen.
                        Ich muss mich noch mal melden. Beim Studium der Anlage S, habe ich festgestellt,dass mir ein Altersfreibetrag in Höhe von 45000 Euro zusteht. Ich bin 56 Jahre alt. Reicht es da trotzdem aus von der Frist wenn ich erst nächstes Jahr mit der Abgabe der Steuererklärung die Betriebsaufgabe erkläre. So wie es oben von Charlie24 dargestellt wird. Oder müsste ich die Betriebsaufgabe dem Finanzamt nicht schon viel früher mitteilen. Es wäre wichtig dazu noch eine Information zu bekommen.

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                          #42
                          Zitat von saft Beitrag anzeigen
                          Beim Studium der Anlage S habe ich festgestellt,dass mir ein Altersfreibetrag in Höhe von 45000 Euro zusteht. ,.
                          Bist du sicher, dass du das richtig gelesen hast und dass das eine Regelung im deutschen Steuerrecht ist?

                          Bei der schnellen Suche nach Altersfreibetrag habe ich z.B. gefunden: ab 65 Jahre, 685 €


                          Die 45.000 € ist ein Freibetrag, wenn ein Betrieb als Ganzes verkauft wird. Du verkaufst aber nicht. du stellst ihn ein,


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                            #43
                            Paragraph 16 Abs 4 EstG Freibetrag von 45000 Euro. Die Einstellung des Betriebes, wird der Veräußerung gleichgestellt. Ab 55. Lebensjahr. Reicht es wenn ich den Finanzamt die Aufgabe des Betriebes erst nächstes Jahr mit der Abgabe der Steuererklärung erkläre, oder müßte ich das früher mitteilen.

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