Moin, da ich bisher meine Vorsteuer-Anmeldung bis zum 11. des 2. Monats nach dem Quartal machen darf (= z. B. bis zum 11. Februar für das IV Quartal von 2021) kommen auch Erstattungen des Finanzamtes für das Vorjahr erst im 2. Quartal des laufenden Jahres (z.B. im II. Quartal 2022) bei mir an. Es wurde bisher kein regelmäßiges Vorauszahlungssoll definiert, sondern es wurde jeweils nach dem Quartal abgerechnet (da ich in der Bauphase nur Ausgaben = keine Einnahmen hatte). Also differiert mein Ergebnis der jeweils angemeldeten Vorsteuer von Q I - Q IV des abzurechnenden Jahres von den Einnahmen (bzw Ausgaben) der Umsatzsteuer, die für das QIV des Vorjahres bis zum QIII des abzurechnenden Jahres bei mir eingehen/abfließen. Das heißt, das ich regelmäßig eine Nachzahlung oder Erstattung des Finanzamtes für das abgerechnete Jahr habe. Ist das so korrekt und falls ja kommen diese Einnahmen/Ausgaben vom/an das Finanzamt in die Zeile 168 = Vorauszahlungssoll?
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Keine Ankündigung bisher.
Umsatzsteuer-Erklärung:Erstattungen aus Q IV des Vorjahres (nach mehr als 2 Wochen)
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In die EÜR kommt das, was im Kalenderjahr gezahlt oder erstattet wurde, egal für was.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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Vielleicht etwas "off-topic", aber so viel Hinweis sei erlaubt:
1.) Abgabetermin für die UStVA bei Dauerfristverlängerung:
Es ist nicht der 11. , sondern der 10. des 2. Monats nach Ende des Quartals. Es verschiebt sich nur dann weiter nach hinten, wenn der 10. auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Nicht ganz unwichtig, weil rein rechtlich auch Verspätungszuschläge bei Guthaben möglich sind. Passiert zwar in der Praxis selten, aber es geht.
2.) Bei Guthaben in der UStVA:
Wenn möglich, ist es ratsam die UStVA auch bei bestehender Dauerfristverlängerung schon vor diesem Tag zu machen. Dann kommt die Erstattung auch durchaus schneller. Es gibt Leute, die machen die UStVA auf den letzten Tag (also fast 1,5 Monate, nachdem man sie hätte frühestens machen können), beschweren sich aber nach fünf Tagen, warum das Geld noch nicht erstattet wurde. Also: Wer kann, sollte die Meldung bei Guthaben so früh wie möglich übermitteln. Dauerfrist ist insoweit ein Recht und keine Pflcht später zu übermitteln.Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.
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Man kann auch bei einer Umsatzsteuerschuld schon früher abgeben, wenn man mit der Buchhaltung fertig ist - fällig ists trotzdem erst am "offiziellen" Fälligkeitstag.
Beispiel: Ich (monatliche Abgabe und Dauerfristverlängerung) habe ich die USt-VAM für Juli schon am 6. August übermittelt. Abgebucht wurde dann am 16. September!
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Abgebucht wurde dann am 16. September!
Bei der Einkommensteuervorauszahlung verfährt unsere Finanzkasse ebenso. Das Kirchensteueramt bucht bereits am 10. ab,
die Finanzkasse nie vor dem 14., im September war es jetzt auch 16.Freundliche Grüße
Charlie24
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDiese großzügige Abbuchungspraxis (16.09. statt 10.09.) könnte allerdings eine bayerische Besonderheit sein.
Seit SEPA kann man zwar ein exaktes Abbuchungsdatum vorgeben, also könnten sie die Lastschriftaufträge auch irgendwann vorher bei ihrer Bank einliefern und den 10., also die Fälligkeit, als Ausführungsdatum in den Lastschriftsammelauftrag schreiben.
Aut der anderen Seite muss die Voranmeldung ja erst am 10. um 23.59 Uhr eingereicht werden - also wissen sie vorher ja noch gar nicht (für alle Steuerpflichtigen), wie viel sie abbuchen müssen. Also werden sie halt vermutlich am 11. den Sammelauftrag überhaupt erst erzeugen, und wenn der Abrechnungslauf erst nach 12 Uhr fertig ist (das ist die Cut-Off-Zeit der meisten Banken für die Einreichung von Lastschriften), gilt der Auftrag erst am 12. als eingeliefert und kann frühestens am 13. abgebucht werden. Diesmal hats offenbar noch einen Tag länger gedauert, aber 14./15. war Wochenende, und dann lkam die Lastschrift eben am 16...
Hab mal die letzten paar Jahre nachgeschaut: Da war die Abbuchung immer zwischen dem 14. und dem 17.
Und was JamesBondoo7 schreibt, stimmt: Wenn man eine USt-VAM mit Guthaben einreicht, hat man das Geld zwei Werktage später aufm Konto - unabhängig von irgendwelchen Fristen. (Naja, wenn man Millionen haben will, fragen sie vielleicht erst mal nach; aber solange sich das im üblichen Rahmen bewegt, geht das tatsächlich so fix.)
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Liegt wohl in erster Linie an der Lage der Wochenenden.
Beträge ja in der Regel lange vorher. Das Kirchensteueramt bucht generell am 10. ab, wenn der auf einen Bankarbeitstag fällt.Freundliche Grüße
Charlie24
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Zitat von mhanft Beitrag anzeigenAlso werden sie halt vermutlich am 11. den Sammelauftrag überhaupt erst erzeugen, und wenn der Abrechnungslauf erst nach 12 Uhr fertig ist
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Das stimmt, aber vermutlich sammelt das FInanzamt eh erst mal alle Steuerarten ein und bucht dann Umsatz-, Lohn- und Einkommen-/Körperschaftsteuer in einer einzigen Summe an; das spart Buchungskosten bei der Bank. Sind zwar nur ein paar Cent, aber bei Millionen Steuerpflichtigen... und die Meldepflicht (für Umsatz- und Lohnsteuer) endet halt erst am 10. um 23.59 Uhr; dann ist der 14. wohl generell der frühestmögliche Termin.
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