Hallo zusammen!
Ich habe mich gründlich im Forum umgeschaut, leider aber keinen passenden Eintrag gefunden, daher eröffne ich ein neues Thema.
Es geht um folgende Situation:
Ich bin ein Kleinunternehmer (angemeldeter Gewerbetreibender, nicht Umsatzsteuerpflichtig) und habe mir 2023 einen Computer für mein Gewerbe gekauft. Es ist eine Workstation, die ausschließlich für Videoschnitt ausgelegt ist (100 % Nutzung für das Gewerbe). Ich habe die Kosten in der Anlage AVEÜR unter "Büroaustattung" wie folgt angegeben:
Ziel war es den Computer auf einen Schlag abzusetzen (Nutzungsdauer 1 Jahr), da dies seit 2021 möglich ist. Das Finanzamt forderte mich auf einen Nachweis über die Anschaffung einzureichen. Dem bin ich nachgekommen. Auf der Rechnung sind die einzelnen Komponenten des Computers gelistet (Motherboard, Grafikkarte, Netzteil etc.) und in Summe ergeben sie die 1.898,13 Euro. Einige Wochen später erhielt ich einen neuen Bescheid zur Steuerfestsetzung in der mir das Finanzamt folgendes erklärte:
"Die Büroausstattung wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 13 Jahren abgeschrieben. Die jährliche AfA beträgt demnach 146,01 Euro usw."
Ich möchte dagegen Einspruch einlegen, mir aber sicher sein, dass ich keinen Fehler bei der Eingabe meiner Daten gemacht habe. Ich habe in diesem Forum nachgelesen, dass eine Abschreibung eines Computers über die Anlage AVEÜR im Bereich "Büroausstattung" vorgenommen werden kann (so wie oben aufgeführt). Ich habe die Bezeichnung auch deutlich gewählt "Workstation Videoschnitt Computer".
Fällt euch ein Denkfehler von mir auf, oder hat sich das Finanzamt an dieser Stelle geirrt? Meine Workstation (Computer) ist eindeutig nicht als Büromöbelstück zu kategorisieren.
Ich plane dagegen einen Einspruch einzulegen, will mir im Vorfeld aber sicher sein, dass der Fehler nicht bei mir liegt.
Vielen Dank im Voraus!
Ich habe mich gründlich im Forum umgeschaut, leider aber keinen passenden Eintrag gefunden, daher eröffne ich ein neues Thema.
Es geht um folgende Situation:
Ich bin ein Kleinunternehmer (angemeldeter Gewerbetreibender, nicht Umsatzsteuerpflichtig) und habe mir 2023 einen Computer für mein Gewerbe gekauft. Es ist eine Workstation, die ausschließlich für Videoschnitt ausgelegt ist (100 % Nutzung für das Gewerbe). Ich habe die Kosten in der Anlage AVEÜR unter "Büroaustattung" wie folgt angegeben:
46 | Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte | 1.898,13 |
47 | Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums | 1.898,13 |
50 | Summe AfA | 1.898,13 |
52 | Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums | 0,00 |
"Die Büroausstattung wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 13 Jahren abgeschrieben. Die jährliche AfA beträgt demnach 146,01 Euro usw."
Ich möchte dagegen Einspruch einlegen, mir aber sicher sein, dass ich keinen Fehler bei der Eingabe meiner Daten gemacht habe. Ich habe in diesem Forum nachgelesen, dass eine Abschreibung eines Computers über die Anlage AVEÜR im Bereich "Büroausstattung" vorgenommen werden kann (so wie oben aufgeführt). Ich habe die Bezeichnung auch deutlich gewählt "Workstation Videoschnitt Computer".
Fällt euch ein Denkfehler von mir auf, oder hat sich das Finanzamt an dieser Stelle geirrt? Meine Workstation (Computer) ist eindeutig nicht als Büromöbelstück zu kategorisieren.
Ich plane dagegen einen Einspruch einzulegen, will mir im Vorfeld aber sicher sein, dass der Fehler nicht bei mir liegt.
Vielen Dank im Voraus!
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