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Steuererklärung 2023 nach Trennungsjahr (Trennungsunterhalt + Haus + Kinder)

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    Steuererklärung 2023 nach Trennungsjahr (Trennungsunterhalt + Haus + Kinder)

    Hallo zusammen,
    ich hätte 1,2 Fragen...

    Meine Ex-Frau und ich haben 2022 getrennt.
    2022 haben wir noch die Steuererklärung zusammen abgegeben (Trennungsjahr).

    Nun ist das Trennungsjahr vorbei und ich werde meine Steuererklärung für 2023 alleine abgeben.
    Folgende Situation:
    - wir sind nicht geschieden
    - haben 2 Kinder
    - ein gemeinsames Haus, welches uns 50/50 gehört (Sie lebt nun dort mit den 2 Kindern und ich habe mir eine Wohnung zur Miete 2022 geholt. Ich bekomme keinen Ausgleich!)
    - Ich zahlte 2023 Trennungsunterhalt (nur für Sie ca. 4850€), für Kinder war es ein anderer Betrag, aber der ist ja bei der Steuererklärung sowieso unwichtig...

    In der Steuererklärung wollte ich die gezahlten 4850€ in außergewöhnlichen Belastung angeben. Reicht das aus? Oder muss ich noch eine andere Anlage ausfüllen?
    Ich will die andere Variante mit der Anlage u umgehen, dass ihr irgendwas angerechnet wird...
    Wie geht man mit dem Haus um? Kann man es irgendwie auch "absetzen", weil Sie wohnt ja da eigentlich "mietfrei" und das Haus gehört mir ja auch zu 50%, wovon ich kein nutzen mehr habe?

    Wie gehe ich am besten vor? Oder habe ich irgendwas übersehen?
    Würde mich freuen über Antworten!

    Danke und Grüße
    Zuletzt geändert von Eugen89898989; 24.09.2024, 16:43.

    #2
    Wenn ihr euch Ende 21 getrennt habt, ist das auch das Trennungsjahr. Dann wäre schon 22 die Zusammenveranlagung falsch. Für Unterhalt an den noch Ehegatten gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder mit Anlage Unterhalt (= ohne Zustimmung, aber mit Anrechnung eigenes Einkommen...) oder mit Anlage U. Dann muss der Empfänger den Unterhalt versteuern.

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      #3
      Meinte natürlich 2022 und nicht 2021. Sorry

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        #4
        Zum Trennungsunterhalt empfehle ich die Informationen im folgenden Link: https://www.vlh.de/familie-leben/sch...ng-wissen.html

        Wer als Ex-Partner auszieht, hat im Gegenzug einen Anspruch auf eine sogenannte Nutzungsentschaedigung. Der dahinter stehende Gedanke ist, dass der im Eigenheim Verbliebene einen finanziellen Vorteil dadurch hat, dass er keine Miete zahlen muss. Das hat aber nichts mit der Einkommensteuer zu tun.
        Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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          #5
          Hallo Eugen89898989!

          Immer wieder kommen hier "steuerliche" Fragestellungen rein für "Erstjahre" - die eigentlich einer vollumfänglichen Steuerberatung zuzuführen wären!

          Wieso geht "Mann/Frau" in solch einem komplexen Fall - am Sinnvollsten gemeinsam mit dem Ehegatten - in Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass Sie noch vernünftig mit Ihrer getrennt lebenden Ehefrau reden - nicht schlicht und einfach "einmalig" zum Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein?

          Ich versteh's nicht, warum da solch eine große Scheu besteht, fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen!

          Das "Zweitjahr", wenn alles steuerlich-fachlich geklärt ist, kann dann von den beiden getrennt lebenden Eheleuten die ESt-Erklärung ja wieder in Eigenregie erledigt werden!

          Zu diversen Aussagen hier kurze Stellungnahmen - nur um ein "Problembewußtsein" zu schaffen::

          - Ich zahlte 2023 Trennungsunterhalt (nur für Sie ca. 4850€), für Kinder war es ein anderer Betrag, aber der ist ja bei der Steuererklärung sowieso unwichtig...
          diese Aussage ist richtig aber auch gleichzeitig falsch:
          - richtig, wenn beide Kinder unter 25 Jahre alt und noch in Ausbildung sind,
          - falsch, wenn eines der Kinder über 25 Jahre alt und noch in Ausbildung ist!

          Für die steuerliche Optimierung bei Unterhaltszahlungen muss "gerechnet" werden - oft übersteigen die steuerlichen Vorteile durch steuerlich optimale Erklärung die Steuerberatergebühren bzw. Lohnsteuerhilfevereinsgebühren - insbesondere in Fällen, in denen mehrjährig Ehegattenunterhalt bezahlt wird, also nach dem "Trennungsunterhalt" auch der "nacheheliche Unterhalt" zu bezahlen ist!

          Kloebi schreibt
          oder mit Anlage U. Dann muss der Empfänger den Unterhalt versteuern.
          Ergänzung hierzu: Der Unterhaltszahler hat die Steuermehrbelastung beim Unterhaltsempfänger an diesen zu erstatten ("Nachteilsausgleichserklärung") - was dann wiederum im Zahlungsjahr "Unterhaltszahlung" darstellt ...

          HundKatzeMaus schreibt
          Wer als Ex-Partner auszieht, hat im Gegenzug einen Anspruch auf eine sogenannte Nutzungsentschaedigung. Der dahinter stehende Gedanke ist, dass der im Eigenheim Verbliebene einen finanziellen Vorteil dadurch hat, dass er keine Miete zahlen muss. Das hat aber nichts mit der Einkommensteuer zu tun.
          richtige Aussage - falsche Schlussfolgerung:
          - Verzicht auf Nutzungsentschädigung = zusätzliche Unterhaltszahlung!
          - Nutzungsentschädigung = Mieteinnahme (das kann aber durch Gestaltung vermieden werden)

          Dann kommen da noch Fragen "was mach ich denn nu damit" zu
          (- Gebäudeversicherungen,)
          (- Grundsteuer,)
          - Hausreparaturen,
          - Finanzierungskosten
          - usw.usw.
          die die beiden Eigentümer ja "eigentlich" jeweils zur Hälfte zu bezahlen hätten ...
          Zuletzt geändert von Uwe64; 24.09.2024, 20:30.

          Kommentar


            #6
            Wer sein Wissen um das Thema Nutzungsentschaedigung vertiefen moechte, dem empfehle ich folgenden Link:

            https://www.familienrecht-ratgeber.c...ung-immobilie/
            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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              #7
              Hallo HundKatzeMaus!

              Habe Ihre verlinkte Seite kurz "überflogen" - zum Steuerrecht steht da: Absolut nix!

              Das Thema "Nutzungsentschädigung" zivilrechtlich zu verstehen, ist sicherlich für das Scheidungsverfahren und die vielen Diskussionen mit dem Expartner notwendig - für das Steuerrecht zählt "das Ergebnis / die Vereinbarung", sonst nix.

              Also es bleibt bei meiner grundsätzlichen Empfehlung: Den eigenen Scheidungsanwalt fragen, wie das steuerlich zu behandeln ist, oder Steuerberater oder Lohi fragen - klar, jeder kann sich durchs Internet wühlen und findet sicherlich irgendwo auch die für den eigenen Sachverhalt richtige steuerliche Lösung, Steuerrecht ist ja kein "Geheimwissen" - aber ob man dann seitenweise Seiten wie die oben verlinkte lesen muss, um dann zu erkennen, dass da zum Steuerrecht nicht eine einzige Silbe drin steht ...

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