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Anlage Kind -13 Kinderbetreuungskosten Zeile 66/67 - §3 Nr. 33 EStG

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    Anlage Kind -13 Kinderbetreuungskosten Zeile 66/67 - §3 Nr. 33 EStG

    Hallo, eine Frage zum steuerfreien Ersatz (zum Beispiel vom Arbeitgeber), Erstattungen von Kinderbetreuungskosten (Zeile 67 Anlage Kind 13 - Kinderbetreuungskosten).
    Folgender Sachverhalt: Mutter und Vater leben unverheiratet mit einem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, beide einkommenssteuerpflichtig, nicht verheiratet. Mutter bezieht Kindergeld. Kind besucht Kindergarten. Kosten dafür werden von der Mutter (Kindergeldempfängerin) beglichen. Im Betreuungsvertrag der KiTa sind Mutter und Vater gemeinsam aufgeführt. Vater erhält nach §3 Nr. 33 EStG max. 100€ Monat Zuschuss vom AG für die Kinderbetreuungskosten + Verpflegung des Kindes, Summe ist in Lohnsteuerbescheinigung Zeile 35 ausgewiesen.

    Als Beispiel die Berechnung des Zuschusses des AG für 3 Monate:
    - Januar: Betreuungskosten: 118€ Verpflegung: 40€ Zuschuss: 100€
    - Februar: Betreuungskosten: 68€ Verpflegung: 10€ Zuschuss: 78€
    - März: Betreuungskosten: 68€ Verpflegung: 80€ Zuschuss: 100€
    -> Summe Zuschuss Arbeitgeber Vater: 278€

    Frage 1)
    Ist in der ESt-Erklärung der Mutter der Zuschuss vom Arbeitgeber des Vaters überhaupt zu berücksichtigen? Oder sind die Angaben zu dem Betreuungskosten des Kindes in beiden ESt-Erklärungen von Mutter + Vater eher als gemeinsame Angabe an für das Kind, also egal woher die Erstattung kommt anzugeben?

    Frage 2)
    Falls 1 ja, werden in Zeile 66 in der ESt-Erklärung der Mutter die Betreuungskosten ohne Verpflegung angegeben -> im Beispiel 254€. Wie ergibt sich nun der Erstattungsbeitrag vom Arbeitgeber in Zeile 67 (Aufteilung Zuschuss Betreuungskosten und Verpflegung)?

    A) Könnte man vom Zuschuss des Arbeitgebers zuerst die Verpflegungskosten abziehen und den restlichen Betrag als Zuschuss zu den Betreuungskosten eintragen -> 148€?
    B) Müsste der komplette Zuschuss des AG eingetragen werden ->278€ (würde ja die Kosten übersteigen)?
    C) Müsste man den Zuschuss der reinen Betreuungskosten anteilig vom gesamten Zuschuss (Verpflegung + Betreuung) pro Monat berücksichtigen -> 118,63€?


    Danke und Gruß...
    Zuletzt geändert von MaKr; 15.10.2024, 12:51.

    #2
    Ein rechtlich interessanter Fall, der allerdings wenig mit ELSTER zu tun hat, deshalb nur so viel dazu:

    Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeitenden in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (§ 3 Nr. 33 EStG).

    Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen der Beschäftigten lohnsteuerfrei gezahlt werden. Überzahlungen sind steuerpflichtig.

    Ihr müsst Euch also festlegen, ob und in welcher Höhe Du tatsächliche Aufwendungen hast. Diese Aufwendungen können auch aus einer internen Verteilung dieser Kosten zwischen Dir und der Mutter resultieren. Vertragspartner seid Ihr ja sowieso beide. Gegenstand der Vereinbarung könnte auch die Übernahme der Verpflegungskosten durch Dich sein.

    Jedenfalls müssen diese Arbeitgeberleistungen am Ende für Unterbringung, Betreuung und/oder Essen der Kinder verwendet werden, wenn Du sie nicht nachversteuern willst. Und soweit sie für steuerlich abzugsfähige Kosten eingesetzt werden (also nicht für Verpflegung) müssen sie bei dem geltend gemachten Betrag abgezogen werden.
    Zuletzt geändert von Telepeter; 15.10.2024, 17:41.

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      #3
      Vielen Dank für die Antwort. Zu den tatsächlichen Aufwendungen hab ich folgedes gefunden:

      https://www.haufe.de/personal/haufe-...HI7376467.html

      "...2Dies gilt auch, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. ..."

      Kommentar

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