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Unterhaltsleistungen als Sonstige Einkünfte angeben ohne die Sonderausgabe zu kennen

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    Unterhaltsleistungen als Sonstige Einkünfte angeben ohne die Sonderausgabe zu kennen

    Hallo zusammen,

    ich mache derzeit meine Steuererklärung für 2023, einzeln veranlagt, erhalte Unterhaltsleistungen (Sonstige Einkünfte) von meinem dauerhaft getrenntlebenden Ehepartner, die er in seiner Erklärung als Sonderausgaben angibt (Realsplitting). Meine Steuererklärung gebe ich selber ab, er wird steuerlich beraten und wird im folgenden Jahr die Steuererklärung abgeben.
    Nun muss ich meine Steuererklärung zeitnah abgeben, aber mir fehlt die Höhe der Unterhaltsleistungen als Sonstige Einkünfte. So wie ich es verstanden habe, müssen unsere Angaben als Sonstige Einkünfte (Ich) / Sonderausgaben (Er) in der Höhe übereinstimmen.

    Die Berechnung des Unterhalts als Sonderausgabe ist meines Wissens nach eine komplexere Berechnung (Monatl. Zahlungen + Zahlung einzelner Leistungen für die Kinder ./. Düsseldorfer Tabelle, ggf. Aufschlag). Dementsprechend kann ich nicht lediglich die monatlichen Zahlung summieren, bzw. hatte es für mich für 2022 versucht, aber bin hierbei auf ein viel höheres Ergebnis gekommen als sein Steuerberater am Ende ermittelt hat. Mir fehlen die Unterlagen, um die Angabe richtig selber zu ermitteln, und sein Steuerberater wird dies erst im folgenden Jahr berechnen.

    Da mir die Unterlagen zur Berechnung fehlen und meine Berechnung von der Berechnung des Steuerberaters abweicht, bin ich etwas ratlos, in welcher Höhe ich die Einkünfte angeben kann. Ich möchte vermeiden, dass wir unterschiedliche Angaben machen sowie eine falsche Angabe, die zu einem höheren Ergebnis für einen von uns beiden führt. Welche Möglichkeit habe ich, wenn ich die Höhe der Sonderausgaben nicht kenne? Fristverlängerung, Bescheidänderung? Oder kann ich meine Sonstigen Einkünfte berechnen, angeben und im Falle einer Abweichung wird mein Steuerbescheid im nächsten Jahr mit der Abgabe seiner Erklärung angepasst?

    Viele Grüße

    #2
    Meiner Meinung nach gibst Du genau so viel als Einkünfte an, wie auch in der von Dir unterschriebenen Anlage U steht.

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      #3
      Wenn Du schon die Berechnung des Steuerberaters in Händen hast kannst Du doch einfach mal fragen, welchen Betrag er als Sonderausgaben geltend gemacht hat.
      Dein Mann wird ja sicher eine Kopie seiner Steuererklärung erhalten haben und muss Dir nur sagen, was in Zeile 29 bis 32 seiner Anlage Sonderausgaben steht.

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        #4
        Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
        Meiner Meinung nach gibst Du genau so viel als Einkünfte an, wie auch in der von Dir unterschriebenen Anlage U steht.
        Danke, ich werde nochmal nachschauen!

        Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
        Wenn Du schon die Berechnung des Steuerberaters in Händen hast kannst Du doch einfach mal fragen, welchen Betrag er als Sonderausgaben geltend gemacht hat.
        Dein Mann wird ja sicher eine Kopie seiner Steuererklärung erhalten haben und muss Dir nur sagen, was in Zeile 29 bis 32 seiner Anlage Sonderausgaben steht.
        Das Ergebnis der Berechnung habe ich nicht für 2023 vorliegen, sondern für 2022 und dort habe ich einfach die Sonderausgaben übernommen. Aber für 2023 passt es wie oben beschrieben zeitlich leider nicht.

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          #5
          Du kannst den Betrag auch offenlassen und bei den "Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung" in Zeile 37 des Hauptvordruckes einen Text einfügen, der den Sachverhalt erläutert, etwa "Es sind Ehegattenunterhaltszahlungen im Rahmen des begrenzten Realsplittings von mir zu versteuern. Es wurde Ehegatten- und Kindesunterhalt in einer Summe gezahlt. Leider liegt mir die Berechnung des Steuerberaters meines Mannes zur Aufteilung dieser Beträge für 2023 nicht vor. Ich bitte daher, den Betrag des Ehegattenunterhaltes der Meldung des Finanzamtes des Unterhaltspflichtigen zu entnehmen und bei mir einzusetzen."

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            #6
            Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
            Du kannst den Betrag auch offenlassen und bei den "Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung" in Zeile 37 des Hauptvordruckes einen Text einfügen, der den Sachverhalt erläutert, etwa "Es sind Ehegattenunterhaltszahlungen im Rahmen des begrenzten Realsplittings von mir zu versteuern. Es wurde Ehegatten- und Kindesunterhalt in einer Summe gezahlt. Leider liegt mir die Berechnung des Steuerberaters meines Mannes zur Aufteilung dieser Beträge für 2023 nicht vor. Ich bitte daher, den Betrag des Ehegattenunterhaltes der Meldung des Finanzamtes des Unterhaltspflichtigen zu entnehmen und bei mir einzusetzen."
            Würde es für eine Änderung des Bescheides nach der Einspruchsfrist nicht eine Vorschrift aus der AO erfordern? Wäre es in diesem Fall gegeben?

            Die Angabe frei zu lassen würde eine Erstattung bedeuten und im späteren Verlauf zu einer erheblichen Nachzahlung führen. Das würde ich gerne vermeiden und trotz der Probleme einen Eintrag machen. Ist es daher legitim eine Zahl anzugeben, die meiner Berechnung nach korrekt wäre und im Anschluss wird diese durch seine Steuererklärung im folgenden Jahr berichtigt?

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              #7
              Zitat von Tischplatte31 Beitrag anzeigen

              Würde es für eine Änderung des Bescheides nach der Einspruchsfrist nicht eine Vorschrift aus der AO erfordern? Wäre es in diesem Fall gegeben?

              Die Angabe frei zu lassen würde eine Erstattung bedeuten und im späteren Verlauf zu einer erheblichen Nachzahlung führen. Das würde ich gerne vermeiden und trotz der Probleme einen Eintrag machen. Ist es daher legitim eine Zahl anzugeben, die meiner Berechnung nach korrekt wäre und im Anschluss wird diese durch seine Steuererklärung im folgenden Jahr berichtigt?
              Dann vielleicht so: "Es sind Ehegattenunterhaltszahlungen im Rahmen des begrenzten Realsplittings von mir zu versteuern. Es wurde Ehegatten- und Kindesunterhalt in einer Summe gezahlt. Leider liegt mir die Berechnung des Steuerberaters meines Mannes zur Aufteilung dieser Beträge für 2023 nicht vor. Ich bitte daher, zunächst von dem von mir selbst errechneten Betrag auszugehen und den Bescheid insoweit für vorläufig zu erklären. Abschließend kann dann der Betrag des Ehegattenunterhaltes der Meldung des Finanzamtes des Unterhaltspflichtigen entnommen und bei mir eingesetzt werden."

              Wenn das Finanzamt diesem Vorschlag nicht folgt kann der Bescheid immer noch im Wege des Änderungsantrages innerhalb der Einspruchsfrist offen gehalten werden.
              Zuletzt geändert von Telepeter; 06.11.2024, 07:44.

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                #8
                Um mal auf den Beitrag von L. E. Fant zurückzukommen:
                - was hast du denn auf der Anlage U unterschrieben, wie viel Ehegattenunterhalt du bekommst bzw. bekommen sollst?

                Denn mehr als den Betrag lt. Anlage U darf dein Mann/Ex-Mann nicht als Sonderausgaben absetzen und mehr musst du auch nicht versteuern.
                In die Anlage gehört übrigens nur der Ehegattenunterhalt. Der Kindesunterhalt ist nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

                Mit freundlichen Grüßen

                Beamtenschweiß
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                  #9
                  Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
                  - was hast du denn auf der Anlage U unterschrieben, wie viel Ehegattenunterhalt du bekommst bzw. bekommen sollst?
                  Wobei die Zustimmungserklärung nach dem Formular beziffert bis zu einem Höchstbetrag aber auch unbeziffert nur dem Grunde nach erteilt werden kann.

                  Im letzteren Fall ist die Höhe des Abzugs nur durch § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG auf max. 13 805 € zuzüglich der Beiträge für eine Basis-Kranken- und Pflegeversicherung) und durch den Antrag des Unterhaltspflichtigen beschränkt.

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                    #10
                    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen

                    Wobei die Zustimmungserklärung nach dem Formular beziffert bis zu einem Höchstbetrag aber auch unbeziffert nur dem Grunde nach erteilt werden kann.

                    Im letzteren Fall ist die Höhe des Abzugs nur durch § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG auf max. 13 805 € zuzüglich der Beiträge für eine Basis-Kranken- und Pflegeversicherung) und durch den Antrag des Unterhaltspflichtigen beschränkt.
                    Kenne ich aus der praxis so jetzt nicht. Die Eintragung eiens festen Betrages dient ja auch der Planungssicherheit um solche Probleme wie die der TE zu verhindern
                    Mit freundlichen Grüßen

                    Beamtenschweiß
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                      #11
                      2024-11-06 14_08_58-anlage_u_2014-3.pdf - [070 - Anlage U 2013 - 2015 - für Unterhaltsleistungen an .png

                      So sieht die Zustimmungserklärung in der Anlage U, die seit 10 Jahren nicht mehr verändert wurde, aus.

                      Man muss sich definitiv entscheiden, ob man die Zustimmung dem Grunde nach oder beschränkt auf einen Höchstbetrag erteilt.

                      Der Unterhaltspflichtige wiederum kann jedes Jahr neu entscheiden, in welcher Höhe er davon Gebrauch macht.

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                        #12
                        Telepeter

                        Ich weiß, dass das theoretisch möglich ist und der Vordruck auch so vorsieht. Ich habe es in meiner Berufspraxis bislnag nur so noch nicht gesehen.
                        Mit freundlichen Grüßen

                        Beamtenschweiß
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